Pergola Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt

offene Konstruktion§ 60 Abs. 1 Nr. 15 g BauO LSA geprüft

Eine offene, als Rankgerüst bestimmte Pergola fällt in Sachsen-Anhalt unter einen ausdrücklich benannten Pergola-Tatbestand. Ein Zahlenlimit gibt es nicht. Dachhaut, Bebauungsplan und Abstandsflächen sind getrennt zu prüfen.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist §, § 60 Abs. 1 Nr. 15 g BauO LSA zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Abstandsflaechen nur aus einem Spiegel.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BauO LSA, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BauO LSA) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Eine Pergola in Sachsen-Anhalt ist bauordnungsrechtlich nicht allein nach Länge und Breite zu beurteilen. Entscheidend ist zuerst, ob tatsächlich eine offene Rankkonstruktion geplant ist. Sobald eine Dachhaut zuverlässig vor Regen und Wind schützt, kann aus der Pergola eine Terrassenüberdachung oder ein Gebäude werden. Dann greift nicht mehr automatisch der hier erläuterte Pergola-Tatbestand.

Kurzantwort für Sachsen-Anhalt

Pergolen sind in Sachsen-Anhalt ausdrücklich genannt. Die maßgebliche Fundstelle ist § 60 Abs. 1 Nr. 15 g BauO LSA. Für eine echte offene Pergola lautet die Größenregel: kein Zahlenwert. Das bedeutet nicht, dass jedes Vorhaben an jedem Standort zulässig ist. Verfahrensfreiheit betrifft lediglich die Frage, ob vor Baubeginn ein Baugenehmigungsverfahren nötig ist.

PrüffrageEinordnung für Sachsen-Anhalt
Pergola im Regelwerkja
TatbestandAuffangkatalog der unbedeutenden Anlagen, Pergolen namentlich genannt
Größenwertkein Zahlenwert
Datenstatusgeprüft

Für den Außenbereich bleibt § 35 BauGB unabhängig vom vereinfachten Verfahren zu prüfen.

Wann ist die Konstruktion noch eine Pergola?

Eine typische Pergola besteht aus Pfosten und offenen Querträgern und dient als Rankhilfe für Pflanzen. Sie ist nach oben nicht so geschlossen, dass ein geschützter Raum entsteht. Die Bezeichnung im Angebot, in der Rechnung oder in der Produktbeschreibung entscheidet nicht. Maßgeblich sind Bauweise, Funktion und die Wirkung vor Ort.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 21. Juni 2023 im Verfahren AN 17 K 22.01747 deutlich gemacht, dass eine nur „Pergola“ genannte Anlage anders eingeordnet werden kann, wenn sie nicht als Rankgerüst funktioniert und nach oben abschirmt. Auch eine abnehmbare Abdeckung kann als Überdeckung gelten, wenn sie bei schlechtem Wetter regelmäßig angebracht wird. Eine reine Markise zum Sonnenschutz ist davon zu unterscheiden.

AusführungSichere Arbeitshypothese
Offene Querbalken, RankpflanzenPergola-Tatbestand prüfen
Regendichte feste PlattenAls Überdachung prüfen
Bewegliche LamellenVorab mit der Bauaufsicht klären
Seitlich weitgehend geschlossenGebäude- und Abstandsregeln prüfen

Was der Landes-Tatbestand verlangt

Keine Tiefenbegrenzung bei der Terrassenüberdachung, die 30 m² wirken allein als Flächendeckel. Eine schmale, tiefe Überdachung ist damit möglich. Warnung zur Quellenlage: ein Spiegel lieferte im ersten Abruf die Aufzaehlung gekuerzt und verneinte daraufhin die Pergola, im gezielten zweiten Abruf stand sie im Volltext

Der Wortlaut enthält damit keinen allgemeinen numerischen Freibrief. Wo das Gesetz auf eine „unbedeutende Anlage“ abstellt, bleibt eine wertende Prüfung möglich. Größe, Höhe, massive Fundamente, geschlossene Seiten und die optische Wirkung können dabei eine Rolle spielen. Der Rechner gibt deshalb nur dann eine klare Verfahrensaussage aus, wenn die Konstruktion offen bleibt, als Rankgerüst gedacht ist und nicht unmittelbar an der Grenze einen ungeklärten Abstandsfall erzeugt.

Abstand zur Grundstücksgrenze

nein, § 6 Abs. 9 erfasst Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume bei 3 m Wandhöhe und 9 m je Grenze, Stuetzmauern und Einfriedungen bis 2 m, insgesamt 15 m

Eine Pergola ist als offene Konstruktion regelmäßig kein Gebäude. Das Grenzprivileg der Landesbauordnungen nennt jedoch überwiegend Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Es lässt sich daher nicht einfach auf eine offene Pergola übertragen. Umgekehrt können Abstandsflächen ausgelöst werden, wenn von der Anlage Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Die konkrete Höhe, Länge, Position, Abschirmung und Grundstückssituation sind deshalb wichtig.

LagePraktische Folge
Mit Abstand zur GrenzePergola-Tatbestand und Bebauungsplan prüfen
Direkt auf der GrenzeSchriftliche Auskunft der Bauaufsicht einholen
An einer NachbarwandBrandschutz und Abstandsflächen mitprüfen
Im AußenbereichZusätzlich planungsrechtliche Zulässigkeit klären

Bebauungsplan und Grundflächenzahl

Auch eine verfahrensfreie Pergola muss den Bebauungsplan einhalten. Nebenanlagen können nach § 14 BauNVO grundsätzlich zulässig sein, doch ein Bebauungsplan darf ihre Lage, Größe oder Gestaltung beschränken. Außerhalb festgesetzter Baugrenzen kann § 23 Abs. 5 BauNVO entscheidend sein. Die Gemeinde kann außerdem örtliche Gestaltungsregeln erlassen.

Die Pergola kann bei der Ermittlung der Grundflächenzahl als Nebenanlage berücksichtigt werden. Wer sein Grundstück bereits stark bebaut oder versiegelt hat, sollte deshalb die genehmigten Unterlagen und die Festsetzungen des Bebauungsplans prüfen. Verfahrensfreiheit schafft keinen zusätzlichen Anspruch auf Überschreitung dieser Vorgaben.

Nachbarrecht und Bepflanzung

Rankpflanzen sind nicht automatisch baurechtlich bedeutungslos. Für Pflanzenabstände und Überhang gelten die Nachbarrechtsgesetze der Länder sowie das Bürgerliche Gesetzbuch. Die vorliegende Datengrundlage enthält belastbare Einzelangaben nur für Bayern und Nordrhein-Westfalen; daraus wird bewusst keine bundesweite Regel abgeleitet. Stimmen Sie Bewuchs, Pflegezugang und Entwässerung möglichst früh mit den Nachbarn ab.

Diese Unterlagen helfen bei der Vorprüfung

  1. Maßskizze mit Länge, Breite und maximaler Höhe
  2. Seitenansicht mit offenen und geschlossenen Flächen
  3. Herstellerangabe zur Dach- oder Lamellenfunktion
  4. Lageplan mit Abstand zu allen Grundstücksgrenzen
  5. Auszug aus Bebauungsplan und örtlicher Gestaltungssatzung
  6. kurze Beschreibung der geplanten Rankbepflanzung

Mit diesen Angaben kann die Bauaufsicht die entscheidende Abgrenzung meist schneller vornehmen. Fragen Sie nicht nur, ob eine „Pergola“ erlaubt ist, sondern beschreiben Sie, ob das Dach offen bleibt, Lamellen regendicht schließen und Seitenwände vorgesehen sind.

Häufige Fehlannahmen

„Ohne Dach ist alles erlaubt.“ Nein. Eine offene Pergola bleibt eine bauliche Anlage und muss Planungs-, Abstands- und Nachbarrecht einhalten.

„Unter 30 m² brauche ich nie eine Genehmigung.“ Nein. Für offene Pergolen gibt es in Sachsen-Anhalt keinen allgemeinen Quadratmeterwert. Die häufig genannten 30 m² stammen meist aus Regeln für Terrassenüberdachungen.

„Verfahrensfrei bedeutet rechtmäßig.“ Nein. Die Verantwortung für alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben bleibt bei der Bauherrschaft.

„Eine Pergola darf immer auf die Grenze.“ Nein. Für den konkreten Grenzstandort fehlt eine allgemeine belastbare Freigabe.

Quellenlage und offener Prüfpunkt

Grundlage sind Zwei Gesetzestextspiegel gesetze.co und anwalt24.de. Stand der Datenauswertung ist der 1. Oktober 2026. Als noch zu klärender Punkt ist dokumentiert: Abstandsflächen nur aus einem Spiegel.

Rechtsverbindlich entscheiden die zuständige Bauaufsichtsbehörde und im Streitfall die Gerichte. Nutzen Sie den Check als strukturierte Vorprüfung und holen Sie vor Bestellung oder Aufbau eine schriftliche Auskunft ein, wenn Dachhaut, Grenze oder Bebauungsplan nicht eindeutig sind.

Quellen

  • §, § 60 Abs. 1 Nr. 15 g BauO LSA, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel gesetze.co und anwalt24.de

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.