Mieten & Vermieten · 9 Min. Lesezeit

Wohngeld 2027: Kürzung im Gesetzentwurf, Bundestag berät

Am 8. Oktober 2026 berät der Bundestag den Gesetzentwurf zur Wohngeld-Kürzung 2027. Was Mieter und Eigentümer mit Lastenzuschuss jetzt prüfen können.

Andreas Malkow, Redaktionsleitung immokunde.com

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Redaktionsleitung · Andreas Malkow

Faktengeprüft
Fassade eines mehrstöckigen Mietshauses mit Balkonen und Fensterreihen
Foto: Nate Watson / Unsplash

Ja, das Wohngeld soll 2027 sinken. Beschlossen ist die Kürzung aber noch nicht. Am Donnerstag, 8. Oktober 2026, berät der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes. Grundlage ist die Bundestagsdrucksache 21/8284 vom 30. September 2026. Wer beim Stichwort Wohngeld 2027 Kürzung Gesetzentwurf nach einer klaren Auskunft sucht, bekommt sie hier: Für 2027 fällt die eigentlich fällige Erhöhung aus, die Heizkostenpauschale in der Berechnung wird halbiert und Einkommen soll stärker angerechnet werden. Bescheide, die noch 2026 erlassen werden, sind nach dem Entwurf bis zum Ende ihrer Laufzeit geschützt.

Wer Wohngeld als Mietzuschuss für die Mietwohnung oder als Lastenzuschuss für das selbst bewohnte Haus bekommt, hat damit einen konkreten Fixpunkt. Und Vermieter mit Mietern, die auf Wohngeld angewiesen sind, tun gut daran, die Entwicklung im Blick zu behalten.

Die Kernaussage vorweg

Der Entwurf spart über drei Hebel und eine neue Untergrenze. Nach der Modellrechnung der Bundesregierung fallen bei voller Wirkung rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld heraus, etwa 143.000 davon wechseln voraussichtlich in Bürgergeld bzw. Grundsicherung oder in die Grundsicherung im Alter. Für alle anderen wird der Zuschuss in vielen Fällen niedriger ausfallen als nach bisherigem Recht. Bereits ausgezahltes Wohngeld wird nicht zurückgefordert. Entscheidend ist für Bezieher, wann ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet.

Wohngeld 2027: Was der Gesetzentwurf zur Kürzung konkret vorsieht

Das Wohngeld wird normalerweise alle zwei Jahre an die Entwicklung von Mieten und Preisen angepasst, die letzte Anpassung gab es zum 1. Januar 2025. Diese Fortschreibung, im Fachjargon Dynamisierung genannt, war für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Genau hier setzt der Entwurf an.

Hebel 1: Die Erhöhung zum Jahreswechsel fällt aus

Die Fortschreibung für 2027 wird ausgesetzt. Niemandem wird dadurch Geld weggenommen, das er schon hat. Der Ausgleich für seit 2025 gestiegene Mieten und Lebenshaltungskosten bleibt aber aus. In der Praxis spüren das vor allem Haushalte, deren Miete in den letzten zwei Jahren erhöht wurde, etwa über eine Indexmiete oder eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Mehrkosten trägt dann allein der Haushalt.

Hebel 2: Die Heizkostenkomponente wird halbiert

Beim Wohngeld zählt nicht die tatsächliche Heizkostenrechnung. Stattdessen erhöht ein pauschaler Betrag die Miete oder Belastung, die in der Formel berücksichtigt wird. Diese Pauschale besteht aus zwei Teilen: einem Betrag für die CO2-Bepreisung und der dauerhaften Heizkostenkomponente. Nur der zweite Teil soll halbiert werden.

HaushaltsgrößeDauerhafte Heizkostenkomponente heuteNach dem Entwurf
1 Person96,00 Euro48,00 Euro
2 Personen124,00 Euro62,00 Euro
3 Personen148,00 Euro74,00 Euro

Für einen Einpersonenhaushalt kommt der unveränderte CO2-Betrag von 14,40 Euro dazu. Die gesamte Heizkostenentlastung in der Rechnung sinkt damit von 110,40 Euro auf 62,40 Euro im Monat.

Hebel 3: Einkommen wird stärker angerechnet

Die Wohngeldformel verbindet Haushaltsgröße, Miete, Einkommen und die Mietenstufe der Gemeinde. Der Entwurf ändert die Gewichtung so, dass das Wohngeld mit steigendem Einkommen schneller sinkt. Damit sind vor allem Haushalte betroffen, die heute knapp über der Grenze liegen, ab der man kein Wohngeld mehr bekommt. Bei ihnen genügt schon eine leichte Verschiebung, und der Anspruch ist weg.

Neue Untergrenze: 15 Euro statt 10 Euro

Heute wird Wohngeld nicht ausgezahlt, wenn der berechnete Betrag unter 10 Euro im Monat liegt. Diese Grenze soll auf 15 Euro steigen. Rechnerische Ansprüche zwischen 10,00 und 14,99 Euro entfallen dann vollständig.

Was einfacher werden soll

Der Entwurf enthält auch Erleichterungen im Verfahren. Wohngeld soll nur noch auf ein Konto gezahlt werden. Der Nachweis für den Freibetrag bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit wird vereinfacht. Bei getrennt lebenden Eltern, die ihr Kind gemeinsam betreuen (Wechselmodell), sinkt der Prüfaufwand, und der Katalog der anrechenbaren Einkommen wird gestrafft. Für Antragsteller bedeutet das im besten Fall weniger Papier und kürzere Bearbeitungszeiten. Höher wird das Wohngeld dadurch nicht.

Der Stand des Verfahrens: ein Entwurf, kein geltendes Recht

Im Netz wird der Kabinettsbeschluss oft so dargestellt, als sei die Kürzung schon beschlossene Sache. Das stimmt nicht. Ein Regierungsentwurf ist ein Vorschlag an das Parlament. Gültig ist er erst, wenn der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, der Bundesrat zugestimmt hat und das Gesetz verkündet wurde.

DatumSchritt
23. Juni 2026Referentenentwurf des Bundesbauministeriums
6. Juli 2026Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf
14. August 2026Zuleitung an den Bundesrat als Drucksache 474/26
25. September 2026Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang
30. September 2026Bundestagsdrucksache 21/8284
8. Oktober 2026Erste Beratung im Bundestag, danach Überweisung an den Bauausschuss
offenBeschluss des Bundestags, Zustimmung des Bundesrates, Verkündung
1. Januar 2027geplantes Inkrafttreten

Wichtig ist die Rolle der Länder. Der Entwurf ist als zustimmungspflichtiges Gesetz angelegt. Das bedeutet: Ohne Ja im Bundesrat kommt die Reform nicht zustande. Am 25. September 2026 haben die Länder in ihrer Stellungnahme vor allem kritisiert, dass die Fortschreibung ausgesetzt und die Heizkostenkomponente gesenkt werden soll. Ihre Befürchtung: Mehr Haushalte könnten auf Grundsicherung angewiesen sein. Die Fachausschüsse hatten zuvor empfohlen, den Entwurf ganz abzulehnen. Diese Empfehlung hat das Plenum nicht übernommen. Es blieb bei Änderungswünschen.

Für Betroffene heißt das: Die Richtung ist klar, die Details können sich im Bundestag noch ändern. Der Zeitplan bis zum 1. Januar 2027 ist knapp. Solange das Gesetz nicht verkündet ist, gilt das bisherige Wohngeldrecht.

Was die Kürzung in Euro bedeutet

Die halbierte Heizkostenkomponente bedeutet nicht automatisch 48 Euro weniger auf dem Konto. Der Betrag ist eine Rechengröße, er erhöht die in der Formel berücksichtigte Miete. Wie stark sich das am Ende auf den ausgezahlten Betrag auswirkt, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße und Mietenstufe ab. Dazu kommen die Wirkung der ausgesetzten Fortschreibung und die neue Einkommensanrechnung. Eine Faustformel gibt es deshalb nicht. Drei Beispiele zeigen aber die Größenordnung.

Beispiel 1: Rentnerin zur Miete (Modellrechnung des DGB)

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat folgenden Fall durchgerechnet. Annahmen: alleinstehende Rentnerin, Bruttorente 1.090 Euro, Miete 400 Euro.

MonatlichJährlich
Wohngeld nach bisherigem Recht237,00 Euro2.844,00 Euro
Wohngeld nach dem Entwurf168,00 Euro2.016,00 Euro
Differenz69,00 Euro828,00 Euro

Die Jahreswerte sind einfach mit zwölf multipliziert. Der Fall zeigt das typische Muster: Der Anspruch bleibt bestehen, wird aber um gut ein Viertel kleiner.

Beispiel 2: Kleiner Anspruch, der ganz wegfällt

Annahme zur Veranschaulichung: Ein Haushalt hat heute einen berechneten Anspruch von 12,00 Euro im Monat. Nach geltendem Recht wird er ausgezahlt, im Jahr sind das 144,00 Euro. Nach dem Entwurf liegt er schon wegen der neuen Untergrenze von 15 Euro unter der Schwelle. Selbst wenn sich an Miete und Einkommen nichts ändert, geht dieser Haushalt leer aus. Dazu kommen die beiden anderen Hebel, die den Betrag zusätzlich drücken.

Beispiel 3: Eigentümerin mit Lastenzuschuss

Wohngeld gibt es nicht nur für Mieter. Wer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus wohnt und ein niedriges Einkommen hat, kann einen Lastenzuschuss bekommen. Dabei tritt an die Stelle der Miete die Belastung, also Zins und Tilgung von Darlehen und pauschale Bewirtschaftungskosten. Die Heizkostenentlastung erhöht auch diese Belastung in der Rechnung. Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern im abbezahlten Häuschen ist die berücksichtigte Belastung ohnehin gering. Fällt hier ein Teil der Heizkostenpauschale weg und wird die Rente stärker angerechnet, schrumpft der Zuschuss oft auf einen kleinen Betrag oder verschwindet. Für Eigentümer, die über einen Kauf nachdenken und dabei mit Lastenzuschuss gerechnet haben, gehört dieser Punkt in die Finanzierungsplanung.

Wer verliert und wer weniger betroffen ist

Haushalte knapp an der Einkommensgrenze verlieren am meisten. Durch die stärkere Einkommensanrechnung rutschen viele von ihnen aus dem Anspruch heraus. Ein Großteil der 381.000 Haushalte aus der Modellrechnung dürfte aus dieser Gruppe stammen.

Alleinlebende mit kleiner Rente trifft die halbierte Heizkostenkomponente spürbar, weil die Pauschale bei ihnen einen großen Anteil der berücksichtigten Wohnkosten ausmacht.

Haushalte mit steigender Miete verlieren über die ausgesetzte Fortschreibung. Ihre Miete steigt, das Wohngeld zieht nicht nach.

Haushalte, die in die Grundsicherung wechseln, stehen am Ende nicht zwingend schlechter da. Dort gelten aber andere Regeln, etwa zur Prüfung von Vermögen und zur Angemessenheit der Wohnkosten. Wer bisher bewusst auf Bürgergeld verzichtet und Wohngeld bezogen hat, muss sich mit einem anderen System und einer anderen Behörde auseinandersetzen. Die Regierung erwartet etwa 68.000 Wechsel ins Bürgergeld und rund 75.000 in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Bund und Länder sparen. Für 2027 rechnet der Entwurf beim Wohngeld mit Minderausgaben von jeweils 738 Millionen Euro für Bund und Länder. Mehrkosten entstehen dagegen bei der Grundsicherung, deren Unterkunftskosten zu einem großen Teil die Kommunen tragen. Genau das kritisieren die Länder.

Haushalte mit laufendem Bescheid sind zunächst geschützt. Bei ihnen schlägt die Kürzung erst mit dem nächsten Bescheid durch.

Was Wohngeldbezieher jetzt prüfen können

Der wichtigste Punkt steht auf dem aktuellen Bescheid: das Ende des Bewilligungszeitraums. Der Entwurf sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2027 erlassener Bescheid bis zu seinem Ende nach altem Recht weiterläuft. Daraus ergibt sich die praktische Lage:

  • Bewilligungszeitraum endet Ende 2027 oder später: Für die laufende Bewilligung ändert sich nach dem Entwurf nichts. Die Kürzung greift erst beim Weiterleistungsantrag.
  • Bewilligungszeitraum endet Anfang 2027: Hier zählt der Zeitpunkt, an dem der Folgebescheid erlassen wird. Maßgeblich ist der Erlass des Bescheids, nicht der Eingang des Antrags. Wohngeldstellen sind vielerorts stark ausgelastet, ein Antrag im Dezember wird kaum noch im selben Jahr beschieden.
  • Neuantrag: Wer jetzt erstmals einen Anspruch hat, etwa nach Renteneintritt oder Mieterhöhung, profitiert vom alten Recht nur, wenn der Bescheid noch 2026 ergeht. Wohngeld wird ab dem Monat des Antrags gezahlt. Unvollständige Unterlagen verzögern die Bearbeitung in der Praxis am stärksten.

Ob ein früher Weiterleistungsantrag im Einzelfall möglich ist und wie die Behörde mit Anträgen kurz vor dem Jahreswechsel umgeht, beantwortet die zuständige Wohngeldstelle. Außerdem gilt die Übergangsregel nur in der Form, in der der Bundestag sie beschließt.

Unabhängig von der Reform bleibt die Pflicht, Änderungen zu melden. Wer mehr verdient, auszieht oder einen neuen Mitbewohner hat, muss das mitteilen. Rückforderungen wegen nicht gemeldeter Einkommenssteigerungen kommen in der Praxis häufig vor, und sie haben mit der Reform nichts zu tun.

Wer nach der Reform kein Wohngeld mehr bekommt, kann prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Bürgergeld bzw. Grundsicherung oder auf Grundsicherung im Alter besteht. Beides wird beim Jobcenter beziehungsweise beim Sozialamt beantragt, nicht bei der Wohngeldstelle.

Was Vermieter wissen sollten

Für Vermieter ändert die Reform am Mietvertrag nichts. Der Mieter schuldet die Miete, egal ob er Wohngeld bekommt oder nicht. Praktisch wird es trotzdem relevant:

  • Fällt bei einem Mieter mit knappem Budget ein Zuschuss von 50 oder 70 Euro im Monat weg, wird die Miete enger. Erfahrungsgemäß zeigen sich solche Lücken zuerst bei Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung.
  • Wechselt der Mieter in die Grundsicherung, prüft das Jobcenter oder Sozialamt, ob die Wohnkosten angemessen sind. Liegt die Miete über der örtlichen Grenze, kann der Mieter zur Senkung der Kosten aufgefordert werden.
  • In der Grundsicherung können die Unterkunftskosten auf Antrag direkt an den Vermieter überwiesen werden. Das erhöht die Sicherheit der Zahlung, setzt aber die Mitwirkung des Mieters voraus.

Wer Mieterhöhungen plant, sollte im Hinterkopf haben, dass das Wohngeld 2027 diese Erhöhung nicht mehr über eine Fortschreibung abfedert.

Was im Gesetzgebungsverfahren noch offen ist

Offen ist zunächst, ob der Bundestag die Höhe der Kürzungen ändert. Die Länder haben ihre Kritik formuliert, und ohne ihre Zustimmung kommt das Gesetz nicht zustande. Offen ist auch, ob die Übergangsregel für laufende Bescheide in der jetzigen Form bleibt. Und schließlich hängt alles daran, ob das Verfahren bis zum Jahreswechsel abgeschlossen wird. Kommt das Gesetz später, gilt bis zur Verkündung das bisherige Recht, die Details des Starts regelt dann das Gesetz selbst.

Häufige Fragen

Muss ich bereits erhaltenes Wohngeld zurückzahlen?

Nein. Die Reform wirkt nach dem Entwurf nur für die Zukunft. Rückforderungen gibt es weiterhin nur aus den bekannten Gründen, etwa wenn Einkommensänderungen nicht gemeldet wurden.

Gilt die Kürzung auch für den Lastenzuschuss?

Ja. Der Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum ist eine Form des Wohngelds. Heizkostenkomponente, Formel und Untergrenze gelten für Mietzuschuss und Lastenzuschuss gleichermaßen.

Bleibt der CO2-Betrag in der Heizkostenpauschale erhalten?

Nach dem Entwurf ja. Halbiert wird nur die dauerhafte Heizkostenkomponente. Beim Einpersonenhaushalt bleiben die 14,40 Euro für die CO2-Bepreisung unverändert.

Wird die Fortschreibung dauerhaft abgeschafft?

Die Bundesregierung spricht ausdrücklich von einer Aussetzung der für 2027 vorgesehenen Erhöhung. Wie es bei den späteren Anpassungsterminen weitergeht, entscheidet der Gesetzgeber.

Kann der Bundesrat die Kürzung noch verhindern?

Da das Gesetz zustimmungspflichtig angelegt ist, braucht es im zweiten Durchgang die Zustimmung der Länder. Verweigern sie diese, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Ihre Stellungnahme vom 25. September 2026 war dagegen nur eine Äußerung im ersten Durchgang und hat noch keine rechtliche Wirkung.

Lohnt sich ein Wohngeldantrag 2027 überhaupt noch?

Das hängt vom Einzelfall ab. Auch nach der Reform bleibt das Wohngeld für viele Haushalte bestehen, nur in geringerer Höhe. Ob ein Anspruch besteht, ergibt sich erst aus der Berechnung der Wohngeldstelle.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Ihre persönliche Situation sind die Wohngeldstelle, eine Sozialberatung oder ein Rechtsanwalt die richtigen Ansprechpartner.

Quellen

Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.

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