Carport Baugenehmigung in Saarland
Nach Landesbauordnung Saarland, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, bleibt ein Carport in Saarland im Innenbereich bis 36 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Der Carport muss eingeschossig sein; ein eingebauter Abstellraum ist erfasst; Grenzbebauung laut Merkblatt 12 m je Grenze und 15 m insgesamt.
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Was im Detail gilt
Maßgeblich ist Landesbauordnung Saarland, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Keine offenen Kerndaten.
Was trotzdem gilt
Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO Saar, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.
Im Vergleich
In Saarland ist ein Carport nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO Saar verfahrensfrei, wenn er eingeschossig ist, höchstens 36 qm Brutto-Grundfläche hat, eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m über der Geländeoberfläche einhält und im Innenbereich steht. Diese Angaben haben den Status „geprüft“ mit hoher Konfidenz. Belegt sind sie durch zwei Gesetzestextspiegel und ein Merkblatt der Stadt St. Ingbert, Prüfdatum ist der 1. Oktober 2026. Der in früheren Ratgebern genannte Wert von 50 qm ist falsch. Maßgeblich ist der Grenzwert von 36 qm.
Verfahrensfrei bedeutet nur, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Der Carport muss trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehören die Regeln zur Grenzbebauung und die Festsetzungen eines Bebauungsplans.
Kerndaten im Überblick
| Merkmal | Geprüfte Angabe |
|---|---|
| Gesetz | LBO Saar |
| Fundstelle | § 61 Abs. 1 Nr. 1 b |
| Messgröße | Brutto-Grundfläche |
| Grenzwert | 36 qm |
| Mittlere Wandhöhe | 3,00 m über Geländeoberfläche |
| Nur Innenbereich | ja |
| Geschossigkeit | muss eingeschossig sein |
| Eingebauter Abstellraum | wird mit erfasst |
| Grenzbebauung (Merkblatt St. Ingbert) | 12 m je Grenze, 15 m an allen Grenzen zusammen |
| Status / Konfidenz | geprüft / hoch |
| Geprüft am | 1. Oktober 2026 |
Wann braucht man in Saarland keine Baugenehmigung für einen Carport?
Eine Baugenehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Carport alle Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO Saar gleichzeitig erfüllt. Er darf höchstens 36 qm Brutto-Grundfläche haben und muss eingeschossig sein. Die mittlere Wandhöhe darf 3,00 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Außerdem muss er im Innenbereich liegen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, greift die Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift nicht.
Ein Beispiel: Ein freistehender, eingeschossiger Carport im bebauten Ortsgebiet mit einer Brutto-Grundfläche unter 36 qm und einer mittleren Wandhöhe unter 3,00 m ist verfahrensfrei. Anders sieht es aus, wenn an denselben Carport ein Abstellraum angebaut wird. Dessen Fläche zählt mit. Liegen Carport und Abstellraum zusammen über 36 qm, ist das Vorhaben nicht mehr nach dieser Vorschrift verfahrensfrei. Das gilt auch dann, wenn der überdachte Stellplatz allein unter dem Grenzwert bliebe.
Auch ein verfahrensfreier Carport muss materiell zulässig sein. Er darf weder den Grenzbebauungsregeln noch einem Bebauungsplan oder sonstigen Vorschriften widersprechen. Bei Verstößen kann die Bauaufsicht auch gegen ein verfahrensfreies Bauwerk vorgehen.
Richtig messen: Brutto-Grundfläche
Maßgeblich ist die Brutto-Grundfläche, nicht die reine Stellplatzfläche. Zu berechnen ist die gesamte Grundfläche des Bauwerks, die Außenmaße eingeschlossen. Ein eingebauter Abstellraum ist ausdrücklich mitzurechnen. Wer einen Geräte- oder Fahrradraum integriert, muss ihn in die 36-qm-Grenze einbeziehen.
Höhe: mittlere Wandhöhe 3,00 m
Die Höhe wird als mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche bestimmt. Der Grenzwert liegt bei 3,00 m. Bei geneigtem Gelände oder einem Pultdach kann die Wand an einzelnen Stellen höher sein, entscheidend ist der Mittelwert. Das Gelände sollte deshalb vor der Planung genau aufgenommen werden. Außerdem muss der Carport eingeschossig sein.
Außenbereich
Die Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO Saar gilt laut geprüftem Datensatz nur im Innenbereich. Liegt das Grundstück im Außenbereich, kann sich der Bauherr auf diese Vorschrift nicht berufen. Das gilt auch, wenn Fläche und Höhe eingehalten sind. Ob ein Grundstück zum Innen- oder Außenbereich gehört, ist nicht immer offensichtlich, etwa am Ortsrand. Im Zweifel sollte die Einstufung vorab bei der Bauaufsicht geklärt werden.
Grenzbebauung
Für Carports an der Grundstücksgrenze nennt das Merkblatt der Stadt St. Ingbert folgende Längen: höchstens 12 m je Grenze und höchstens 15 m an allen Grenzen zusammen. Die Werte stammen aus einem städtischen Merkblatt, das in die Prüfung einbezogen wurde. In der Gesamtlänge sind andere Grenzbauten auf dem Grundstück zu berücksichtigen, etwa eine bestehende Garage. Wer in einer anderen saarländischen Gemeinde baut, sollte die Anwendung dieser Werte bei der dortigen Bauaufsicht bestätigen lassen.
Prüfschritte für die Planung
| Schritt | Prüffrage | Folge bei „Nein“ |
|---|---|---|
| 1 | Liegt das Grundstück im Innenbereich? | Keine Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b |
| 2 | Bleibt die Brutto-Grundfläche einschließlich Abstellraum bei höchstens 36 qm? | Keine Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b |
| 3 | Ist der Carport eingeschossig? | Keine Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b |
| 4 | Liegt die mittlere Wandhöhe bei höchstens 3,00 m über Geländeoberfläche? | Keine Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b |
| 5 | Werden an der Grenze 12 m je Grenze und 15 m insgesamt eingehalten (Merkblatt St. Ingbert)? | Planung anpassen oder mit Bauaufsicht klären |
| 6 | Steht der Bebauungsplan dem Vorhaben nicht entgegen? | Planung anpassen oder Abweichung klären |
Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan kann eigene Vorgaben enthalten, etwa zu überbaubaren Flächen, Stellplatzstandorten, Dachformen oder Materialien. Diese Festsetzungen gelten auch für verfahrensfreie Carports. Vor Baubeginn sollte deshalb geprüft werden, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan besteht und was er festsetzt. Einsicht gewährt die Gemeinde.
Zuständige Behörde
Ansprechpartner ist die für das Grundstück zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Sie klärt die Einstufung als Innen- oder Außenbereich, die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Anwendung der Grenzbebauungsregeln. Bei der Stadt St. Ingbert gibt es dazu das genannte Merkblatt.
Vorgehen bei Genehmigungspflicht
Erfüllt der Carport eine der Voraussetzungen nicht, ist ein Bauantrag nötig. Das ist etwa der Fall bei mehr als 36 qm Brutto-Grundfläche, bei einer Lage im Außenbereich oder bei einer höheren mittleren Wandhöhe. Welche Unterlagen im Einzelnen eingereicht werden müssen, legt die Bauaufsicht fest. Sinnvoll ist ein Vorgespräch vor der Einreichung.
| Risiko oder Unterlage | Einordnung |
|---|---|
| Abstellraum nicht mitgerechnet | Der Grenzwert von 36 qm kann unbemerkt überschritten sein. |
| Veralteter Ratgeberwert 50 qm | Falsch. Maßgeblich sind 36 qm. |
| Lage im Außenbereich | Keine Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b |
| Mittlere Wandhöhe über 3,00 m | Keine Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b |
| Grenzlängen überschritten | Konflikt mit den Werten des Merkblatts St. Ingbert (12 m / 15 m) |
| Bebauungsplan nicht geprüft | Ein verfahrensfreier Carport kann trotzdem unzulässig sein. |
| Lageplan und Maßangaben | Dienen als Nachweis für Fläche, Höhe und Grenzabstände, auch bei Verfahrensfreiheit. |
Einordnung des falschen Ratgeberwerts
In älteren Darstellungen wird für Saarland eine verfahrensfreie Carportgröße von 50 qm genannt. Dieser Wert ist laut geprüftem Datensatz falsch. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO Saar gilt eine Brutto-Grundfläche von 36 qm, ein eingebauter Abstellraum eingeschlossen. Wer nach dem alten Wert plant, riskiert einen Carport, der ohne Genehmigung errichtet wurde, obwohl eine nötig gewesen wäre.
Quellen
- Landesbauordnung Saarland, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
- Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
- Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel und Merkblatt der Stadt St. Ingbert
Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.