Garage Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen
Nach BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 b, bleibt ein Garage in Nordrhein-Westfalen im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Insgesamt 50 m² je Baugrundstück; seit 01.09.2026, vorhandene Garagen werden mitgerechnet.
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Was im Detail gilt
Maßgeblich ist BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Aktuelle Stellplatzmindestmaße nicht sicher belegt.
Was trotzdem gilt
Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BauO NRW 2018, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder kreisfreier Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.
Im Vergleich
In Nordrhein-Westfalen kann eine Garage unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Maßgeblich ist die Landesbauordnung (BauO NRW) mit der Verfahrensfreiheit in § 62 Abs. 1 Nr. 1 b. Gerade bei Garagen hat sich die Rechtslage jedoch geändert: Viele ältere Informationen, auch kommunale Merkblätter, sind inzwischen überholt. Wer plant, sollte deshalb genau wissen, welcher Wert heute gilt, wie er gemessen wird und welche Fragen offen sind.
Dieser Ratgeber fasst den aktuellen Stand für NRW zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Bauvorhaben erteilt nur die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Die Verfahrensfreiheitsgrenze in NRW: 50 m²
Seit dem 01.09.2026 sind Garagen in Nordrhein-Westfalen bis zu einer Größe von 50 m² verfahrensfrei. Die Grundlage ist § 62 Abs. 1 Nr. 1 b BauO NRW. Geändert wurde der Wert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 21.07.2026.
Zwei Korrekturen gegenüber älteren Angaben sind wichtig:
- Der Wert beträgt 50 m², nicht 30 m².
- Die Regelung steht in Buchstabe b, nicht in Buchstabe a.
Für Carports gilt nach dem Datenstand derselbe Wert. Garage und Carport werden in diesem Punkt also gleich behandelt.
| Kriterium | Stand in NRW |
|---|---|
| Fundstelle Verfahrensfreiheit | § 62 Abs. 1 Nr. 1 b BauO NRW |
| Grenzwert | 50 m² |
| Messgröße | Brutto-Grundfläche |
| Bezug des Grenzwerts | insgesamt je Baugrundstück |
| Gleicher Wert wie Carport | ja |
| Räumlicher Anwendungsbereich | nur Innenbereich |
| Gültig seit | 01.09.2026 |
Messgröße: Brutto-Grundfläche je Baugrundstück
Gemessen wird die Brutto-Grundfläche. Entscheidend ist außerdem, dass die 50 m² insgesamt je Baugrundstück gelten. Der Wert bezieht sich also nicht auf ein einzelnes Bauwerk, sondern auf alle Anlagen dieser Art auf dem Grundstück zusammen.
Steht dort bereits eine Garage oder ein Carport, kann das den Spielraum für ein weiteres Vorhaben deutlich verringern. Wer etwa eine zweite Garage ergänzen möchte, muss die vorhandenen Flächen mitrechnen. Ob die Summe noch unter der Grenze liegt, sollte vor Baubeginn sorgfältig geprüft werden.
Innenbereich und Außenbereich
Die Verfahrensfreiheit gilt in NRW nur im Innenbereich. Liegt das Grundstück im Außenbereich, greift sie nicht. Dort ist eine Garage auch unterhalb von 50 m² nicht automatisch genehmigungsfrei.
Ob ein Grundstück zum Innen- oder zum Außenbereich gehört, ist nicht immer eindeutig zu erkennen, besonders an Ortsrändern. In Zweifelsfällen sollte die Einordnung bei der Bauaufsicht erfragt werden, bevor man sich auf die Verfahrensfreiheit verlässt.
Höhe: mittlere Wandhöhe von 3,00 m
Als Höhenmaß nennt der Datenstand eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m. Es kommt also nicht auf die höchste Stelle der Garage an, sondern auf die mittlere Höhe der Wand. Bei geneigtem Gelände oder bei Pult- und Satteldächern kann das Ergebnis vom ersten Eindruck abweichen.
Wie die mittlere Wandhöhe im Einzelfall zu ermitteln ist und auf welche Wände sie sich bei Ihrem Vorhaben bezieht, sollten Sie mit der Bauaufsicht klären. Das gilt besonders dann, wenn die Garage an der Grundstücksgrenze stehen soll.
Grenzbebauung: 9 m je Grenze, 18 m insgesamt
Garagen dürfen in NRW unter bestimmten Bedingungen ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Fundstelle ist § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Dabei gelten Längenbegrenzungen:
| Grenzbebauung | Wert |
|---|---|
| Fundstelle | § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW |
| Länge je Nachbargrenze | 9 m |
| Gesamtlänge an allen Grenzen | 18 m |
Auch hier gibt es eine Korrektur: Die Gesamtlänge an allen Grenzen beträgt 18 m, nicht 15 m. Ältere Angaben mit 15 m sind nicht mehr aktuell.
Zu beachten ist, dass die Längen alle grenzständigen Anlagen betreffen. Bereits vorhandene Bauten an der Grenze werden auf die 18 m angerechnet.
Abstellraum in der Garage
Viele Bauherren möchten in der Garage zusätzlich einen Abstellraum unterbringen. Der Datenstand zeigt hier eine Lücke: Im Abstandsflächenrecht ist der Abstellraum ausdrücklich erfasst, im Verfahrensrecht, also bei der Verfahrensfreiheit nach § 62, wird er dagegen nicht genannt.
Daraus folgt: Ob eine Garage mit integriertem Abstellraum noch unter die Verfahrensfreiheit fällt, lässt sich aus dem Wortlaut nicht sicher ableiten. Diese Frage sollte vor der Planung von der Bauaufsicht bestätigt werden.
Garagenverordnung und Stellplatz-Mindestmaße
Eine eigene Garagenverordnung hat NRW nicht mehr. Die frühere Garagenverordnung von 1990 wurde durch die Sonderbauverordnung (SBauVO) ersetzt. Die Regelungen zu Garagen stehen dort in Teil 5, §§ 121 bis 142.
Bei den Stellplatz-Mindestmaßen ist die Datenlage unsicher. Die Werte sind nicht sicher belegbar:
| Quelle | Länge | Breite |
|---|---|---|
| Aufgehobene GarVO 1990 | 5 m | 2,30 bis 2,50 m |
| Bauaufsicht Kreis Gütersloh | keine Angabe im Datenstand | 2,45 bis 2,65 m |
Der maßgebliche Wortlaut von § 125 SBauVO mit den Stellplatzmaßen konnte nicht überprüft werden, weil die verfügbaren amtlichen PDFs vor Teil 5 abbrechen. Die genannten Werte dienen daher nur zur Orientierung. Welche Maße für Ihr Vorhaben verbindlich gelten, muss die Bauaufsicht bestätigen.
Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei
Eine verfahrensfreie Garage braucht keinen Bauantrag. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten trotzdem. Dazu gehören etwa das Abstandsflächenrecht mit den Längenbegrenzungen an der Grenze und die einschlägigen Anforderungen an Garagen. Die Verantwortung für die Einhaltung liegt beim Bauherrn. Verstöße können auch bei verfahrensfreien Vorhaben Folgen haben.
Typische Fehler
- Veraltete Werte verwenden: Viele kommunale Merkblätter nennen noch 30 m². Seit dem 01.09.2026 gelten 50 m².
- Falsche Fundstelle zitieren: Die Verfahrensfreiheit steht in § 62 Abs. 1 Nr. 1 b, nicht in Buchstabe a.
- Bestand vergessen: Die 50 m² gelten insgesamt je Baugrundstück. Vorhandene Garagen oder Carports zählen mit.
- Grenzlängen unterschätzen: Je Nachbargrenze sind 9 m zulässig, insgesamt 18 m. Der ältere Wert von 15 m ist überholt.
- Außenbereich übersehen: Die Verfahrensfreiheit gilt nur im Innenbereich.
- Abstellraum ungeprüft einplanen: Im Verfahrensrecht ist er nicht ausdrücklich geregelt.
- Stellplatzmaße als gesichert annehmen: Die Werte sind nicht verlässlich belegt.
Praktische Prüfreihenfolge
- Lage klären: Liegt das Grundstück im Innenbereich? Falls nicht, entfällt die Verfahrensfreiheit.
- Fläche berechnen: Brutto-Grundfläche der geplanten Garage ermitteln und vorhandene Garagen und Carports auf dem Grundstück hinzurechnen. Die Summe muss bei höchstens 50 m² liegen.
- Höhe prüfen: Die mittlere Wandhöhe von 3,00 m einhalten.
- Grenzbebauung prüfen: Höchstens 9 m je Nachbargrenze und insgesamt 18 m einschließlich bestehender Grenzbauten.
- Abstellraum klären: Soll einer integriert werden, vorab bei der Bauaufsicht nachfragen.
- Stellplatzmaße abstimmen: Verbindliche Maße bei der Bauaufsicht erfragen, da § 125 SBauVO nicht geprüft werden konnte.
- Bestätigung einholen: Bei Unsicherheiten eine schriftliche Auskunft der Bauaufsicht einholen.
Quellen- und Datenstatus
Die Angaben beruhen auf einem am 01.10.2026 geprüften Datensatz. Die Konfidenz ist unterschiedlich verteilt:
- Hoch für die Regelungen der Landesbauordnung zur Verfahrensfreiheit (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 b BauO NRW) und zur Grenzbebauung (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW).
- Niedrig für die Stellplatz-Mindestmaße.
Noch offen ist der Wortlaut von § 125 SBauVO mit den Stellplatzmaßen, da die amtlichen PDFs vor Teil
Quellen
- BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
- Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder kreisfreier Stadt, Bauportal
- Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für LBO und Grenzbebauung · Beleg: BauO NRW und Änderungsgesetz vom 21.07.2026
Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.