Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen Baugenehmigung in Saarland
Nach LBO Saar, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a, bleibt ein Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen in Saarland im Innenbereich bis 75 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Muss eingeschossig sein. Bemerkenswert: diese Nummer enthaelt im Saarland keine Einschraenkung zu Aufenthaltsraeumen, Toiletten oder Feuerstaetten. Feuerstaetten unterliegen separat dem Schornsteinfegerrecht.
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Was im Detail gilt
Maßgeblich ist LBO Saar, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Amtliche Bestaetigung, recht.saarland.de gesperrt.
Was trotzdem gilt
Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO Saar, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.
Im Vergleich
Das Wichtigste vorab
Im Saarland ist ein Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a LBO Saar verfahrensfrei, wenn er im Innenbereich liegt, eingeschossig ist und einen Brutto-Rauminhalt von höchstens 75 m³ hat. Für diese Gebäude brauchen Sie dann keine Baugenehmigung.
Im Außenbereich gilt diese Verfahrensfreiheit nicht. Dort ist ein solches Gebäude nach dieser Vorschrift nicht verfahrensfrei.
Verfahrensfrei heißt nicht, dass Sie bauen dürfen, wie Sie möchten. Die Regel erspart Ihnen nur das Genehmigungsverfahren. Ihr Bauvorhaben muss trotzdem alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehören zum Beispiel ein Bebauungsplan, Vorgaben zur Grenzbebauung und zu Abstandsflächen sowie der Brandschutz. Für die Einhaltung sind Sie als Bauherr selbst verantwortlich.
| Kriterium | Regelung im Saarland |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | LBO Saar, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a |
| Maßgebliche Messgröße | Brutto-Rauminhalt |
| Grenzwert Innenbereich | 75 m³ |
| Außenbereich | nicht verfahrensfrei |
| Geschossigkeit | muss eingeschossig sein |
| Aufenthaltsraum | durch diese Nummer nicht ausgeschlossen |
| Toilette | durch diese Nummer nicht ausgeschlossen |
| Feuerstätte | durch diese Nummer nicht ausgeschlossen, Schornsteinfegerrecht gilt gesondert |
Wie wird gemessen? Der Brutto-Rauminhalt
Das Saarland misst nicht die Grundfläche, sondern das Volumen des Gebäudes. Entscheidend ist der Brutto-Rauminhalt. Er beschreibt den gesamten umbauten Raum. Gemessen wird in der Regel nach den äußeren Abmessungen, also einschließlich der Wände und des Dachraums. Der Innenraum allein reicht nicht aus.
Für Sie bedeutet das: Die Dachform und die Höhe haben großen Einfluss darauf, ob Sie die Grenze einhalten. Ein Satteldach mit hohem First braucht deutlich mehr Volumen als ein flaches Pultdach mit derselben Grundfläche.
Rechenbeispiel zur Veranschaulichung (keine rechtliche Vorgabe, sondern nur eine Beispielrechnung):
| Ausführung | Außenmaße | Ungefährer Brutto-Rauminhalt | Grenze 75 m³ |
|---|---|---|---|
| Flachdach | 5 m × 4 m × 2,5 m | 50 m³ | eingehalten |
| Satteldach | 5 m × 4 m, Wandhöhe 2,5 m, First 3,5 m | 50 m³ + 10 m³ Dachraum = 60 m³ | eingehalten |
| Großes Gartenhaus | 6 m × 5 m × 2,8 m | 84 m³ | überschritten |
Die Herstellerangaben in Prospekten nennen oft nur Grundfläche oder Innenmaße. Rechnen Sie deshalb immer selbst mit den äußeren Maßen nach. Liegt das Ergebnis knapp an 75 m³, sollten Sie die genaue Berechnungsweise vorab mit der unteren Bauaufsichtsbehörde klären.
Innenbereich oder Außenbereich?
Die Lage Ihres Grundstücks entscheidet darüber, ob die Regel überhaupt greift:
- Innenbereich: Hierzu gehören Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nur hier ist ein Gartenhaus bis 75 m³ nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a LBO Saar verfahrensfrei.
- Außenbereich: Hierzu gehören zum Beispiel Wiesen, Acker- oder Freizeitgrundstücke außerhalb der Bebauung. Dort ist ein Gebäude nach dieser Nummer nicht verfahrensfrei. Planen Sie auf einem solchen Grundstück einen Schuppen, wenden Sie sich vorher an die Bauaufsicht.
Ob Ihr Grundstück zum Innen- oder Außenbereich gehört, ist nicht immer eindeutig, vor allem am Ortsrand. Fragen Sie im Zweifel bei der Gemeinde oder der Bauaufsicht nach.
Welche Nutzung ist möglich?
Das Saarland weicht hier auffällig von vielen anderen Bundesländern ab. Die Nummer 1 a enthält keine Einschränkung zu Aufenthaltsräumen, Toiletten oder Feuerstätten. Diese Ausstattungsmerkmale schließen die Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift also nicht von vornherein aus.
Das bedeutet aber nicht, dass alles ohne Weiteres zulässig ist:
- Feuerstätten wie ein Kaminofen unterliegen gesondert dem Schornsteinfegerrecht. Klären Sie den Einbau deshalb vorab mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
- Aufenthaltsräume und Toiletten müssen die sonstigen baurechtlichen Anforderungen erfüllen. Bei Toiletten kommen außerdem Fragen zur Wasserversorgung und Entwässerung hinzu.
- Die Art der Nutzung bleibt rechtlich bedeutsam. Ein Gerätehaus für Werkzeug, ein Gartenhaus zum gelegentlichen Aufenthalt und ein dauerhaft bewohntes Gebäude werden nicht automatisch gleich eingeordnet. Weicht die tatsächliche Nutzung deutlich von einem Nebengebäude im Garten ab, etwa durch dauerhaftes Wohnen oder eine gewerbliche Nutzung, kann das planungsrechtlich anders zu bewerten sein. Möglicherweise ist dann ein Verfahren erforderlich.
Ob ein Schuppen im Saarland Strom, eine Toilette oder einen Ofen haben darf, hängt also nicht von dieser Nummer ab. Es hängt von den übrigen Vorschriften und den örtlichen Vorgaben ab.
Sonderfälle
- Mehr als ein Geschoss: Ein Gartenhaus mit ausgebautem zweitem Geschoss erfüllt die Bedingung „eingeschossig“ nicht. Es fällt damit nicht unter diese Verfahrensfreiheit.
- Mehr als 75 m³: Wird der Grenzwert überschritten, greift § 61 Abs. 1 Nr. 1 a nicht. Prüfen Sie dann mit der Bauaufsicht, welches Verfahren nötig ist.
- Anbau an ein bestehendes Gebäude: Ob ein angebauter Schuppen als eigenständiges Gebäude gilt, sollten Sie im Einzelfall klären lassen.
- Nachträgliche Umnutzung: Wird aus einem Gerätehaus später ein Gästezimmer oder Büro, kann das baurechtlich anders zu bewerten sein als das ursprüngliche Vorhaben.
- Besondere Gebiete: Im Bereich von Denkmälern oder in Schutzgebieten können sich aus anderen Rechtsgebieten zusätzliche Anforderungen ergeben.
Bebauungsplan und Grundstücksgrenze
Auch ein verfahrensfreies Gartenhaus muss mit einem geltenden Bebauungsplan übereinstimmen. Dieser kann etwa festlegen,
- wo auf dem Grundstück gebaut werden darf (Baugrenzen, nicht überbaubare Flächen),
- welche Dachform oder Gestaltung zulässig ist und
- ob Nebenanlagen in bestimmten Bereichen ausgeschlossen sind.
Hinzu kommen Fragen der Grenzbebauung und der Abstandsflächen zum Nachbargrundstück. Die maßgeblichen Vorgaben dazu ergeben sich nicht aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 a. Prüfen Sie sie deshalb gesondert. Gerade bei einem Schuppen direkt an der Grundstücksgrenze sollten Sie die Anforderungen vorher klären. Ein frühes Gespräch mit dem Nachbarn kann zudem Streit vermeiden.
Vorgehen Schritt für Schritt
- Lage klären: Liegt Ihr Grundstück im Innen- oder im Außenbereich?
- Bebauungsplan einsehen: Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde, ob es einen Bebauungsplan gibt und was er vorsieht.
- Brutto-Rauminhalt berechnen: Rechnen Sie mit den äußeren Maßen einschließlich Dach. Halten Sie den Wert von 75 m³ ein.
- Eingeschossigkeit sicherstellen.
- Nutzung festlegen: Planen Sie Feuerstätte, Toilette oder Aufenthaltsraum? Klären Sie dann die gesonderten Anforderungen.
- Grenzabstand prüfen.
- Im Zweifel nachfragen: Holen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Auskunft ein, am besten schriftlich.
Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten
Für verfahrensfreie Gebäude müssen Sie keinen Bauantrag stellen. Für Ihre eigene Absicherung empfiehlt es sich trotzdem, folgende Unterlagen aufzubewahren:
- einen Lageplan mit dem Standort und den Abständen zu den Grenzen,
- Ansichten oder eine Herstellerzeichnung mit Außenmaßen und Dachform,
- eine nachvollziehbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts,
- eine Beschreibung der geplanten Nutzung,
- Auskünfte der Gemeinde oder der Bauaufsicht und
- bei einer Feuerstätte die Abstimmung mit dem Schornsteinfeger.
Hinweis zum Prüfstand
Diese Angaben wurden am 01.10.2026 geprüft. Grundlage sind zwei Gesetzestextspiegel. Die Konfidenz ist mittel bis hoch. Eine amtliche Gegenprobe war nicht möglich, weil das Portal recht.saarland.de nicht erreichbar war. Die amtliche Bestätigung steht daher noch aus. Prüfen Sie vor Baubeginn den aktuellen Gesetzeswortlaut oder lassen Sie sich die Einordnung von der Bauaufsicht bestätigen.
Quellen
- LBO Saar, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a, amtliches Rechtsportal
- Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
- Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: mittel bis hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel, amtliche Gegenprobe nicht moeglich
Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.