Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt

bis 10 m²Brutto-Grundfläche · BauO LSA, § 60 Abs. 1 Nr. 1 a geprüft

Nach BauO LSA, § 60 Abs. 1 Nr. 1 a, bleibt ein Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen in Sachsen-Anhalt im Innenbereich bis 10 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Muss eingeschossig sein. Keine Hoehe, keine Grenzlaenge in der Nummer.

Rechner & Tools

Der Baugenehmigungs-Check

Prüfen Sie in Echtzeit, ob Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist.

Was möchten Sie bauen?

Live-Ergebnis

Ihr Ergebnis erscheint hier

Sobald Länge, Breite und Höhe eingetragen sind, sehen Sie das Ergebnis in Echtzeit.

Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden

Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BauO LSA, § 60 Abs. 1 Nr. 1 a zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Amtliche Gegenprobe, Portal gesperrt. Novelle 2025 betrifft Solar, Wasserstoff, Aufzuege und Balkone, nicht diesen Wert.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BauO LSA, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BauO LSA) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Kurzantwort: Wann ist keine Baugenehmigung erforderlich?

In Sachsen-Anhalt kann ein Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen verfahrensfrei errichtet werden, wenn er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 1 a BauO LSA erfüllt. Entscheidend sind drei Punkte:

  1. Das Gebäude ist eingeschossig.
  2. Seine Grundfläche beträgt höchstens 10 qm.
  3. Es steht im Innenbereich. Im Außenbereich ist ein solches Gebäude nach dieser Vorschrift nicht verfahrensfrei.

Verfahrensfrei bedeutet nur, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Es bedeutet nicht, dass Sie ohne Regeln bauen dürfen. Das Vorhaben muss weiterhin alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, etwa Festsetzungen eines Bebauungsplans, Abstandsflächen und Brandschutz. Die Verantwortung dafür tragen Sie als Bauherr selbst, denn keine Behörde prüft das Vorhaben vorab.

KriteriumRegelung in Sachsen-Anhalt
RechtsgrundlageBauO LSA, § 60 Abs. 1 Nr. 1 a
MessgrößeGrundfläche
Grenzwert im Innenbereich10 qm
Außenbereichnicht verfahrensfrei
Geschossigkeitmuss eingeschossig sein
Höhenbegrenzung in der Nummerkeine
Grenzlänge in der Nummerkeine

Wie wird gemessen?

Die BauO LSA knüpft an die Grundfläche an. Maßgeblich ist also die Fläche, die das Gebäude auf dem Grundstück einnimmt, und nicht der umbaute Raum. Ein Schuppen mit 10 qm Grundfläche liegt noch innerhalb des Grenzwerts. Bei jedem Wert darüber greift die Verfahrensfreiheit nach dieser Nummer nicht mehr.

In der Praxis sollten Sie die Maße aus den Herstellerangaben nicht ungeprüft übernehmen. Bei Bausätzen werden häufig verschiedene Maße genannt, zum Beispiel Innenmaß, Bodenplatte oder Dachfläche. Wie Bauteile wie Dachüberstände oder Vordächer im Einzelfall zu bewerten sind, regelt die hier betrachtete Nummer nicht ausdrücklich. Wenn Ihr Vorhaben knapp am Grenzwert liegt, sollten Sie die Berechnung deshalb vorab mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abstimmen.

Zusätzlich muss das Gebäude eingeschossig sein. Eine Höhenbegrenzung enthält die Nummer nicht. Daraus folgt aber keine Freiheit für beliebig hohe Bauten. Die Höhe kann sich über andere Vorschriften auswirken, insbesondere über Abstandsflächen oder einen Bebauungsplan.

Innenbereich oder Außenbereich?

Die Lage des Grundstücks entscheidet darüber, ob die Verfahrensfreiheit überhaupt in Betracht kommt:

  • Innenbereich: Gemeint sind Grundstücke innerhalb eines Bebauungsplangebiets oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Hier gilt die 10-qm-Grenze.
  • Außenbereich: Gemeint sind Flächen außerhalb dieser Zusammenhänge, etwa freie Landschaft oder isolierte Gartengrundstücke. Hier ist das Gebäude nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 a BauO LSA nicht verfahrensfrei, und zwar unabhängig von seiner Größe.

Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig. Besonders bei Grundstücken am Ortsrand oder bei abgelegenen Gartenflächen sollten Sie die Einordnung bei der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde erfragen, bevor Sie Material bestellen.

Erlaubte und ausgeschlossene Nutzung

Für Sachsen-Anhalt gilt: Die Verfahrensfreiheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 a schließt bestimmte Ausstattungen nicht ausdrücklich aus.

Ausstattung / NutzungIn der Nummer ausgeschlossen?
Aufenthaltsraumnein, nicht ausgeschlossen
Toilettenein, nicht ausgeschlossen
Feuerstättenein, nicht ausgeschlossen

Diese Tabelle sagt nur etwas über die Verfahrensfreiheit aus. Dass die Nummer einen Aufenthaltsraum, eine Toilette oder eine Feuerstätte nicht ausschließt, heißt nicht, dass jede solche Ausstattung ohne weitere Anforderungen zulässig ist. Eine Feuerstätte unterliegt eigenen Vorschriften, etwa zum Brandschutz und zur Abgasführung. Ein Aufenthaltsraum muss die für Aufenthaltsräume geltenden Anforderungen erfüllen. Eine Toilette setzt einen geregelten Anschluss beziehungsweise eine geregelte Entsorgung voraus.

Hinzu kommt die Frage der Nutzungsart. Ein Gerätehaus für Rasenmäher und Werkzeug, ein Gartenhaus zum gelegentlichen Aufenthalt und ein Schuppen als Holzlager können verfahrensrechtlich unter dieselbe Nummer fallen. Wird ein solches Gebäude jedoch zum Wohnen, für eine gewerbliche Tätigkeit oder für eine andere abweichende Nutzung verwendet, kann es planungs- und bauordnungsrechtlich anders zu beurteilen sein. Die Bezeichnung des Bausatzes entscheidet also nicht. Ausschlaggebend ist, wie das Gebäude tatsächlich genutzt wird.

Sonderfälle

  • Größere Gebäude: Liegt die Grundfläche über 10 qm, ist das Vorhaben nach dieser Nummer nicht verfahrensfrei. Klären Sie dann mit der Bauaufsicht, welches Verfahren erforderlich ist.
  • Mehrgeschossige Bauten: Ein Gartenhaus mit einem zweiten Geschoss erfüllt die Voraussetzung „eingeschossig“ nicht.
  • Außenbereich: Hier besteht keine Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift, auch nicht für kleine Schuppen.
  • Nutzungsänderung: Wird aus dem Gerätehaus später ein dauerhaft genutzter Raum mit anderer Zweckbestimmung, ist die Lage neu zu prüfen.
  • Rechtsstand: Die Novelle 2025 der BauO LSA betrifft nach dem vorliegenden Prüfstand Solaranlagen, Wasserstoff, Aufzüge und Balkone. Den hier beschriebenen Grenzwert berührt sie nicht.

Bebauungsplan und Grenzbebauung

Auch ein verfahrensfreies Gebäude muss die Festsetzungen eines Bebauungsplans einhalten. Ein Bebauungsplan kann zum Beispiel überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen oder gestalterische Vorgaben festlegen. Ob und wo ein Gartenhaus auf Ihrem Grundstück stehen darf, ergibt sich deshalb nicht allein aus § 60 BauO LSA. Die Einsicht in den Bebauungsplan erhalten Sie bei der Gemeinde.

Zur Grenzbebauung enthält § 60 Abs. 1 Nr. 1 a keine Regelung zur Grenzlänge. Ob ein Schuppen an oder nahe der Grundstücksgrenze stehen darf, richtet sich nach den Abstandsflächenvorschriften der BauO LSA und gegebenenfalls nach dem Bebauungsplan. Konkrete Maße dafür lassen sich aus der hier betrachteten Nummer nicht ableiten. Prüfen Sie das gesondert, bevor Sie an der Grenze bauen. Eine frühzeitige Abstimmung mit den Nachbarn ist außerdem sinnvoll.

Vorgehen Schritt für Schritt

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Innen- oder im Außenbereich?
  2. Bebauungsplan prüfen: Gibt es Festsetzungen zu Standort, Größe oder Gestaltung?
  3. Grundfläche ermitteln: Liegt sie bei höchstens 10 qm?
  4. Eingeschossigkeit sicherstellen: Das Gebäude darf nur ein Geschoss haben.
  5. Abstandsflächen und Grenzlage prüfen: Ist der geplante Standort zulässig?
  6. Nutzung und Ausstattung festlegen: Bei Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte die jeweils geltenden Anforderungen beachten.
  7. Im Zweifel nachfragen: Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Sinnvolle Unterlagen

Für ein verfahrensfreies Vorhaben müssen Sie keinen Bauantrag einreichen. Folgende Unterlagen sollten Sie dennoch aufbewahren, um die Zulässigkeit später belegen zu können:

  • Lageplan oder Skizze mit dem Standort auf dem Grundstück
  • Maßangaben zur Grundfläche
  • Herstellerunterlagen oder eigene Bauzeichnung mit Nachweis der Eingeschossigkeit
  • Auszug aus dem Bebauungsplan, falls vorhanden
  • Nachweise zu Feuerstätte oder Anschlüssen, falls eingebaut
  • schriftliche Auskünfte der Behörde, falls eingeholt

Prüfstand dieses Ratgebers

Die Angaben beruhen auf zwei Gesetzestextspiegeln, wurden am 01.10.2026 geprüft und mit hoher Konfidenz bewertet. Eine amtliche Gegenprobe steht noch aus, weil das entsprechende Portal gesperrt war. Bei Grenzfällen ist die Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde maßgeblich.

Quellen

  • BauO LSA, § 60 Abs. 1 Nr. 1 a, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.