Pool Baugenehmigung in Bayern

Bedingungen statt Zahlenlimit

Für Bayern ist derzeit kein eindeutiger Grenzwert für dieses Vorhaben belegbar. Die zuständige Behörde und die Fundstelle finden Sie unten.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 a BayBO zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Dass Nr. 10 a wirklich ohne Volumengrenze gilt, sollte vor Veröffentlichung gegen den amtlichen Text und eine untere Bauaufsichtsbehörde geprüft werden.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BayBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BayBO) Bauportal des Landes

Pool in Bayern: die Eckdaten

Messgrößeentfällt
Außenbereichja, ausser im Außenbereich
Wasserbecken-TatbestandArt. 57 Abs. 1 Nr. 6 g: Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³, ohne Außenbereichsklausel
Luftgetragene Überdachungim Tatbestand Nr. 10 a mitgeregelt, Wortlaut nennt dazugehörige temporäre luftgetragene Überdachungen
Feste ÜberdachungArt. 57 Abs. 1 Nr. 1 a: 75 m³ Brutto-Rauminhalt, ausser im Außenbereich
Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)Art. 6 Abs. 1 Satz 2 erfasst andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Eine amtliche Aussage zum Schwimmbecken fehlt
Umwehrung (Art. 36 BayBO)nein. Auslöser ist eine Absturzhöhe von mehr als 0,50 m, die niedrigste Schwelle bundesweit
Örtliche BauvorschriftenArt. 81 Abs. 1 BayBO
Schwimmteichkein eigener Tatbestand. Wasserrechtlich Art. 1 BayWG: kleine Teiche und Weiher ohne natürliche Verbindung sind ausgenommen
WasserrechtMerkblätter Stadt Grafenau und Gemeinde Unterdietfurt, gestützt auf § 54 Abs. 1 WHG: Entsorgung über Schmutz- oder Mischwasserkanal, keine Versickerung, keine Einleitung in Regenwasserkanal oder Gewässer. Wiederverwendung in Zisternen nur chlorfrei, mindestens eine Woche Standzeit nach der letzten Chlorzugabe

Besonderheit: Der auffälligste Befund der Recherche: für Schwimmbecken im Innenbereich nennt die BayBO keinen Grenzwert, die verbreitete Angabe 100 m³ stammt aus dem Wasserbecken-Tatbestand Nr. 6 g. Zweite Besonderheit: Art. 2 Abs. 1 BayBO enthält die Schwere-Klausel der Musterbauordnung nicht, die Einordnung eines Aufstellpools läuft allein über das Merkmal überwiegend ortsfest

Im Vergleich

Wer in Bayern einen Pool plant, stößt schnell auf die Angabe, Becken bis 100 Kubikmeter seien genehmigungsfrei. So steht es in vielen Ratgebern, und auch das Merkblatt des Landratsamts Passau fasst die Rechtslage so zusammen. Der Wortlaut der Bayerischen Bauordnung ist allerdings anders aufgebaut als in den meisten anderen Ländern. Hinzu kommen Fragen, die mit dem Bauordnungsrecht wenig zu tun haben: Bebauungsplan, Grundflächenzahl, Abwasser und Nachbarschaft. Dieser Überblick zeigt, was der Gesetzestext sagt, wo die Verwaltungspraxis davon abzuweichen scheint und welche Punkte offen sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der Bauaufsicht.

Zwei Tatbestände, nur einer mit Zahlenwert

Die Bayerische Bauordnung regelt Becken an zwei Stellen. Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 a BayBO stellt „Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich" verfahrensfrei. Eine Volumengrenze enthält dieser Wortlaut nicht. Die bekannten 100 Kubikmeter stehen in Bayern nur im benachbarten Tatbestand Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 g. Er betrifft Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 Kubikmetern und enthält keine Außenbereichsklausel.

RegelungGegenstandGrenzwertAußenbereich
Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 a BayBOSchwimmbecken samt temporärer luftgetragener Überdachungkein Zahlenwert im Wortlautausgenommen
Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 g BayBOWasserbeckenbis 100 Kubikmeter Beckeninhaltkeine Klausel
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBOGebäude, etwa bei fester Überdachung75 Kubikmeter Brutto-Rauminhaltausgenommen

Bundesweit ist das ein Sonderfall. Vierzehn von sechzehn Ländern nennen für Schwimmbecken ausdrücklich 100 Kubikmeter. Das Landratsamt Passau geht in seinem Merkblatt trotzdem von diesem Wert aus. Die Verwaltungspraxis legt den Zahlenwert offenbar auch in Bayern zugrunde.

Offen ist dabei Folgendes: Ob Nr. 10 a tatsächlich ohne Volumengrenze gilt, ist nicht abschließend geklärt. Dieser Befund muss noch gegen den amtlichen Text und mit einer unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Ebenso wenig geklärt ist, wie sich die beiden Tatbestände zueinander verhalten. Das betrifft vor allem die Frage, ob ein Schwimmbecken im Außenbereich über den Wasserbecken-Tatbestand ohne Außenbereichsklausel verfahrensfrei sein könnte. Bauherren sollten sich auf keine der beiden Lesarten verlassen, ohne vorher bei der zuständigen Behörde nachzufragen.

Verfahrensfrei heißt nicht zulässig

Verfahrensfreiheit erspart nur das Genehmigungsverfahren. Sie befreit nicht davon, das übrige öffentliche Recht einzuhalten. Für den Pool sind vor allem folgende Punkte wichtig:

PrüfpunktGrundlageWas er bedeuten kann
Bebauungsplan§ 14, § 23 Abs. 5 BauNVONebenanlagen können eingeschränkt oder außerhalb des Baufensters ausgeschlossen sein
Grundflächenzahl§ 19 Abs. 4 BauNVODer Pool wird auf die zulässige Grundfläche angerechnet
Außenbereich§ 35 BauGBEin privater Pool ist nicht privilegiert
Örtliche BauvorschriftenArt. 81 Abs. 1 BayBODie Gemeinde kann eigene Vorgaben erlassen
AbstandsflächenArt. 6 BayBOBei gebäudegleicher Wirkung relevant

Grundflächenzahl. § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO rechnet Nebenanlagen im Sinne des § 14 bei der Grundfläche mit. Diese darf dadurch um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Ist die Grundfläche mit Haus, Garage und Terrasse bereits ausgeschöpft, lässt sich ein Pool planungsrechtlich unter Umständen nicht mehr unterbringen.

Nebenanlage und Baufenster. Ein Pool gilt als untergeordnete Nebenanlage, wenn er funktionell und räumlich-gegenständlich untergeordnet ist. Diese Anforderung hat das BVerwG im Urteil vom 28. April 2004 (4 C 10.03) für eine private Schwimmhalle formuliert und im konkreten Fall verneint. Ein Bebauungsplan darf Nebenanlagen nicht ohne Weiteres pauschal ausschließen. Das VG Würzburg hat am 8. Februar 2024 (W 5 K 23.163) bei einem Pool von 3 mal 6 Metern eine solche Festsetzung für unwirksam gehalten. Am 9. Oktober 2025 (W 5 K 24.1678) ergänzte es, dass einschränkende Festsetzungen nur dann Nachbarschutz vermitteln, wenn der Plangeber das beabsichtigt hat. Greift eine wirksame Festsetzung, kann der Pool trotzdem unzulässig sein. Das BVerwG hat im Beschluss vom 11. April 2017 (4 B 11.17) Terrasse und Schwimmbecken auf einer festgesetzten privaten Grünfläche außerhalb des Baufensters für unzulässig gehalten.

Außenbereich. Ein privater Pool ist dort ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Regelmäßig beeinträchtigt er öffentliche Belange, etwa durch einen Widerspruch zum Flächennutzungsplan, durch die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder durch die Gefahr einer Splittersiedlung. Das VG München hat am 11. Mai 2022 (M 9 K 20.5553) die Baugenehmigung für einen Schwimmteich aufgehoben, der nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit dem Wohnhaus stand.

Aufstellpool: in Bayern eine eigene Frage

Die Musterbauordnung behandelt eine Anlage auch dann als mit dem Boden verbunden, wenn sie durch eigene Schwere auf ihm ruht. Art. 2 Abs. 1 BayBO enthält diese Schwere-Klausel nicht. Ob ein Aufstellpool eine bauliche Anlage ist, hängt in Bayern deshalb allein davon ab, ob er überwiegend ortsfest benutzt wird. Ob ein saisonal abgebauter Stahlwandpool anders zu behandeln ist als ein dauerhaft stehender Pool, ist amtlich nicht geklärt.

Überdachung: luftgetragen oder Gebäude

Nr. 10 a umfasst ausdrücklich nur temporäre luftgetragene Überdachungen. Wie dieser Begriff zu verstehen ist, hat das VG Münster am 31. Mai 2023 (2 K 1357/22) beschrieben. Gemeint ist eine elastische, am Boden abgedichtete Hülle, die durch leichten Überdruck aus einem Gebläse getragen wird. Eine fest mit dem Beckenrand verbundene Kuppel aus verschiebbaren Kunststoffelementen fällt nach diesem Urteil nicht darunter.

Eine feste Überdachung kann aus dem Becken ein Gebäude machen. Verfahrensfrei sind Gebäude in Bayern nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a bis 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich. Im Ländervergleich ist das ein großzügiger Wert, mit dem ein kleines Poolhaus realistisch ist. Wer darüber liegt, braucht ein Verfahren.

Abstandsflächen und Umwehrung

Ein Pool ist kein Gebäude. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO erfasst aber andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Ob das bei einem Schwimmbecken der Fall ist, hat in Bayern keine Stelle amtlich festgelegt. Als Faustregel gilt: Ein ebenerdig eingelassenes Becken löst in der Regel keine Abstandsflächen aus, ein deutlich erhöht aufgestelltes Becken kann es.

Eine Umwehrungspflicht speziell für Becken gibt es in Art. 36 BayBO nicht, Becken werden dort nicht genannt. Die Norm knüpft an eine Absturzhöhe von mehr als 0,50 Metern an, die niedrigste Schwelle bundesweit. Relevant werden kann das bei begehbaren Flächen am Pool, etwa einem erhöhten Deck. Davon zu trennen ist die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht, besonders gegenüber Kindern. Sie ist nicht abschließend geklärt und sollte nicht als erledigt gelten.

Schwimmteich

Einen eigenen bauordnungsrechtlichen Tatbestand für Schwimmteiche kennt die BayBO nicht. Wasserrechtlich nimmt Art. 1 BayWG kleine Teiche und Weiher ohne natürliche Verbindung aus. Planungsrechtlich gelten dieselben Grenzen wie für den Pool, wie das Münchner Urteil zum Außenbereich zeigt.

Poolwasser

Behandeltes Beckenwasser ist Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG, und zwar Schmutzwasser. Die Soll-Regel zur Versickerung von Niederschlagswasser in § 55 Abs. 2 WHG gilt dafür nicht. Die Merkblätter der Stadt Grafenau und der Gemeinde Unterdietfurt verlangen die Entsorgung über den Schmutz- oder Mischwasserkanal. Versickerung und Einleitung in Regenwasserkanal oder Gewässer schließen sie aus. Wer das Wasser in einer Zisterne wiederverwenden will, darf das nach diesen Merkblättern nur chlorfrei und frühestens eine Woche nach der letzten Chlorzugabe. Maßgeblich bleibt die jeweilige kommunale Entwässerungssatzung, eine landesweit einheitliche Regel gibt es nicht.

Lärm

Pumpe, Filter und Wärmepumpe unterliegen der TA Lärm. Im allgemeinen Wohngebiet gelten 55 Dezibel tags und 40 nachts, im reinen Wohngebiet 50 und 35. Als Nacht gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr. Badelärm ist dagegen nicht über § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert, denn ein privater Pool ist keine Kindertageseinrichtung und kein Spielplatz. Der VGH München hat aber am 11. November 2024 (15 ZB 24.1558) entschieden, dass Größe und häufige Nutzung eines Pools allein keine Unzumutbarkeit begründen. Es handle sich um nutzungstypische Wohngeräusche. Feste Uhrzeiten für den Badebetrieb hat kein Gericht festgelegt.

Was vor dem Bau zu klären ist

Fragen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nach, wie sie Nr. 10 a und Nr. 6 g anwendet. Prüfen Sie außerdem den Bebauungsplan, etwaige örtliche Bauvorschriften, die Grundflächenzahl und die Entwässerungssatzung Ihrer Gemeinde. Rechtsstand dieses Textes ist der 1. Oktober 2026.

Quellen

  • BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 a BayBO, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für den Wortlaut, mittel für die praktische Auslegung · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel gesetze.co und lexmea, Merkblatt Landratsamt Passau, Merkblätter Grafenau und Unterdietfurt

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.