Terrassenüberdachung Baugenehmigung in Schleswig-Holstein
Nach LBO SH, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g, bleibt ein Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein im Innenbereich bis 30 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Nur bei ebenerdigen Terrassen und bis 3 m Tiefe.
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Was im Detail gilt
Maßgeblich ist LBO SH, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.
Was trotzdem gilt
Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO SH, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.
Im Vergleich
Das Wichtigste in Kürze
Wer in Schleswig-Holstein eine Terrasse überdachen möchte, findet die maßgebliche Regelung in § 61 Abs. 1 Nr. 1 g der Landesbauordnung (LBO). Danach kann eine Terrassenüberdachung unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sein. Sie brauchen dann keine Baugenehmigung.
Verfahrensfreiheit bedeutet aber nicht, dass das Vorhaben automatisch zulässig ist. Sie entfällt nur das Genehmigungsverfahren. Ob Ihre Überdachung inhaltlich mit dem geltenden Recht vereinbar ist, ist eine eigene Frage.
| Merkmal | Terrassenüberdachung (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g) |
|---|---|
| Maximale Fläche | 30 m² |
| Maximale Tiefe | 3,00 m |
| Art der Terrasse | nur ebenerdige Terrassen |
| Verknüpfung der Grenzen | alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein |
Wann keine Baugenehmigung erforderlich ist
Eine Terrassenüberdachung kann in Schleswig-Holstein verfahrensfrei sein, wenn alle folgenden Grenzen eingehalten werden:
Kumulative Voraussetzungen
- Die überdachte Fläche beträgt höchstens 30 m².
- Die Tiefe beträgt höchstens 3,00 m.
- Die Überdachung befindet sich über einer ebenerdigen Terrasse.
Die Voraussetzungen gelten zusammen. Schon wenn eine einzige Grenze überschritten wird, greift die Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift nicht. Eine Überdachung mit 25 m² Fläche, aber 3,50 m Tiefe, fällt also nicht darunter.
Nur ebenerdige Terrassen
Die Regelung gilt ausdrücklich nur für ebenerdige Terrassen. Überdachungen von erhöhten Terrassen oder anderen Flächen sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Was im Einzelfall als ebenerdig gilt, sollten Sie bei Zweifeln mit der Bauaufsichtsbehörde klären.
Verfahrensfreiheit ist nicht gleich Zulässigkeit
Diese Unterscheidung ist für Bauherren zentral:
- Verfahrensfreiheit betrifft nur die Frage, ob Sie ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen.
- Materielle Zulässigkeit betrifft die Frage, ob Ihr Vorhaben inhaltlich erlaubt ist.
Auch eine verfahrensfreie Überdachung muss die übrigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten. Dazu können etwa Vorgaben aus einem Bebauungsplan oder Abstandsregeln gehören. Die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen als Bauherr, auch wenn keine Behörde vorab prüft.
Abgrenzung zum Wintergarten
Viele Terrassenüberdachungen werden später seitlich verglast. Genau hier liegt in Schleswig-Holstein ein besonderes Risiko.
Ein eigener Wintergarten-Tatbestand fehlt
Die LBO kennt keinen eigenen Tatbestand für Wintergärten. Wintergärten werden über die allgemeine Gebäuderegel in § 61 Abs. 1 Nr. 1 a betrachtet. Maßgeblich ist dort der Brutto-Rauminhalt, mit unterschiedlichen Werten für Innen- und Außenbereich.
| Merkmal | Wintergarten (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 a) | Terrassenüberdachung (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g) |
|---|---|---|
| Messgröße | Brutto-Rauminhalt | Fläche und Tiefe |
| Grenzwert | 30 m³ innen, 10 m³ außen | 30 m² und 3,00 m |
| Verfahrensfrei möglich? | nach Kieler Merkblatt nein, weder beheizt noch unbeheizt | ja, bei Einhaltung aller Grenzen |
Strenge Auslegung aus Kiel
Das Merkblatt des Bauordnungsamts Kiel stellt ausdrücklich fest: Ein Wintergarten, ob beheizt oder unbeheizt, ist ein Aufenthaltsraum im Sinne von § 47 LBO. Er darf damit nicht verfahrensfrei errichtet werden. Schleswig-Holstein ist damit nach den vorliegenden Daten das strengste Land in diesem Punkt.
Wichtig: Diese Auslegung stammt aus einem kommunalen Merkblatt, nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Andere Behörden im Land können das im Einzelfall anders handhaben. Gehen Sie aber nicht ohne Rückfrage davon aus.
Innen- und Außenbereich
Für den Wintergarten nennt die Datengrundlage zwei unterschiedliche Werte: 30 m³ im Innenbereich und 10 m³ im Außenbereich.
Für die Terrassenüberdachung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 g liegen keine getrennten Werte für Innen- und Außenbereich vor. Übertragen Sie die Wintergartenwerte deshalb nicht auf Ihre Überdachung. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich oder sind Sie unsicher, klären Sie die Lage mit der Behörde.
Typische Fehler und richtiges Messen
Häufige Fehler
- Nur eine Grenze prüfen: Fläche eingehalten, Tiefe aber überschritten.
- Erhöhte Terrasse überdachen: Die Vorschrift gilt nur für ebenerdige Terrassen.
- Nachträgliches Verglasen: Aus der Überdachung kann ein Wintergarten werden, der nach Kieler Auslegung nicht verfahrensfrei ist.
- Verfahrensfreiheit mit Zulässigkeit verwechseln: Andere Vorgaben gelten trotzdem.
Messung
Messen Sie Fläche und Tiefe der geplanten Überdachung sorgfältig und halten Sie die Werte schriftlich fest. Die vorliegenden Daten enthalten keine detaillierten Messregeln. Fragen Sie bei Grenzfällen nach, wie Ihre Behörde Fläche und Tiefe bestimmt. Gerade bei Werten knapp unter 30 m² oder 3,00 m lohnt sich diese Klärung.
Prüfstatus und offene Punkte
| Punkt | Stand |
|---|---|
| Status | geprüft |
| Geprüft am | 01.10.2026 |
| Belegquelle | Gesetzestextspiegel und Merkblatt Bauordnungsamt Kiel |
| Konfidenz Gesetzeswortlaut | hoch |
| Konfidenz Aufenthaltsraum-Auslegung | mittel |
| Noch offen | Auslegung stammt aus einem kommunalen Merkblatt, nicht aus dem Gesetz |
Der Gesetzeswortlaut ist gut belegt. Die Einordnung des Wintergartens als Aufenthaltsraum beruht dagegen auf einer kommunalen Auslegung. Diese Angaben ersetzen keine verbindliche Auskunft für Ihr konkretes Vorhaben.
Checkliste und nächste Schritte
- Prüfen Sie, ob Ihre Terrasse ebenerdig ist.
- Ermitteln Sie die geplante Fläche der Überdachung (höchstens 30 m²).
- Ermitteln Sie die geplante Tiefe (höchstens 3,00 m).
- Stellen Sie sicher, dass alle Grenzen gleichzeitig eingehalten werden.
- Klären Sie, ob Ihr Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt.
- Prüfen Sie, ob ein Bebauungsplan oder andere Vorgaben gelten.
- Planen Sie keine seitliche Verglasung, ohne vorher mit der Behörde zu sprechen.
- Sammeln Sie für eine Anfrage sinnvolle Unterlagen: Skizze mit Maßen, Lageplan oder Grundstücksplan, Fotos der Terrasse und eine kurze Beschreibung der Konstruktion.
- Holen Sie im Zweifel eine schriftliche Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein.
Behördenhinweis: Verbindlich entscheidet allein die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Kreises oder Ihrer Stadt. Die Einordnung von Wintergärten als Aufenthaltsraum beruht auf einem Merkblatt des Bauordnungsamts Kiel und kann andernorts abweichen. Klären Sie Grenzfälle, Vorhaben im Außenbereich und jede geplante Verglasung vor Baubeginn schriftlich mit der Behörde.
Quellen
- LBO SH, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g, amtliches Rechtsportal
- Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt, Bauportal
- Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für Wortlaut, mittel für kommunale Auslegung · Beleg: Gesetzestextspiegel plus Merkblatt Bauordnungsamt Kiel
Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.