Carport Baugenehmigung in Brandenburg

bis 50 m²Brutto-Grundfläche · Brandenburgische Bauordnung, § 61 Abs. 1 Nr. 1 d geprüft

Nach Brandenburgische Bauordnung, § 61 Abs. 1 Nr. 1 d, bleibt ein Carport in Brandenburg im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Fahrradabstellplätze sind erfasst; die 100-m²-Regel im Bebauungsplangebiet gilt für Garagen, nicht für überdachte Stellplätze; Grenzbebauung 9 m je Grenze, Dachneigung bis 45 Grad.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist Brandenburgische Bauordnung, § 61 Abs. 1 Nr. 1 d zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Ob der Grenzwert insgesamt je Baugrundstück gilt.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BbgBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BbgBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Kernaussage: In Brandenburg ist ein Carport nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 d BbgBO verfahrensfrei, wenn er eine Brutto-Grundfläche von höchstens 50 qm und eine mittlere Wandhöhe von höchstens 3,00 m hat und im Innenbereich liegt. Fahrradabstellplätze sind von dieser Regel mit erfasst.

Recherche-Status: Die Angaben sind geprüft (Konfidenz: hoch, Stand der Prüfung: 1. Oktober 2026). Grundlage sind das amtliche GVBl. I Nr. 44/2020 und zwei Gesetzestextspiegel. Ein Punkt ist offen: Nicht abschließend belegt ist, ob die 50 qm insgesamt je Baugrundstück gelten. Mehrere Carports oder Erweiterungen auf demselben Grundstück sollten deshalb nicht ohne Rückfrage einzeln an der Grenze von 50 qm gemessen werden.

Kerndaten im Überblick

MerkmalAngabe
RechtsgrundlageBbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 d
MessgrößeBrutto-Grundfläche
Grenzwert50 qm
Mittlere Wandhöhehöchstens 3,00 m
Lagenur Innenbereich
Mit erfasstFahrradabstellplätze
Grenzbebauung§ 6 Abs. 8: 9 m je Grenze, Dachneigung bis 45 Grad
Status / Konfidenzgeprüft / hoch
BelegAmtliches GVBl. I Nr. 44/2020 plus zwei Gesetzestextspiegel
Geprüft am1. Oktober 2026
OffenOb die Grenze insgesamt je Baugrundstück gilt

Wann braucht man in Brandenburg keine Baugenehmigung für einen Carport?

Für einen Carport ist keine Baugenehmigung nötig, wenn alle Voraussetzungen von § 61 Abs. 1 Nr. 1 d BbgBO gleichzeitig erfüllt sind. Die Brutto-Grundfläche darf 50 qm nicht übersteigen, die mittlere Wandhöhe darf höchstens 3,00 m betragen und das Grundstück muss im Innenbereich liegen. Fehlt nur eine dieser Bedingungen, greift die Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift nicht. Ein überdachter Fahrradabstellplatz wird genauso behandelt wie ein Carport für Autos.

Verfahrensfrei heißt jedoch nicht, dass alles erlaubt ist. Es entfällt nur das Genehmigungsverfahren. Der Carport muss trotzdem dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Dazu gehören die Abstandsflächen beziehungsweise die Regeln zur Grenzbebauung nach § 6 Abs. 8 BbgBO und die Festsetzungen eines Bebauungsplans, falls es einen gibt. Die Verantwortung dafür tragen Bauherrin oder Bauherr. Verstößt ein verfahrensfreier Carport gegen materielles Recht, kann die Bauaufsicht trotzdem einschreiten.

Wegen des offenen Punkts gilt außerdem: Wer auf einem Grundstück bereits einen Carport hat oder mehrere plant, sollte nicht davon ausgehen, dass jede Anlage für sich bis 50 qm verfahrensfrei ist. Ob die Grenze insgesamt je Baugrundstück gilt, ist nicht abschließend belegt.

Messung: Brutto-Grundfläche

Maßgeblich ist die Brutto-Grundfläche. Grundlage ist also die äußere Grundfläche des Bauwerks, nicht eine Innen- oder Nutzfläche. Ein Fahrradabstellbereich unter demselben Dach zählt mit, weil Fahrradabstellplätze von der Regel erfasst sind. Wie Dachüberstände im Einzelfall anzusetzen sind, sollte anhand der Planunterlagen geklärt werden. Liegt die Planung knapp an der Grenze von 50 qm, empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Bauaufsicht.

Höhe: mittlere Wandhöhe bis 3,00 m

Die Vorschrift stellt auf die mittlere Wandhöhe ab, nicht auf die höchste Stelle des Carports. Bei geneigten Dächern, etwa einem Pultdach, kommt es auf den Mittelwert an. Er darf 3,00 m nicht überschreiten. Für die Grenzbebauung gilt zusätzlich eine Dachneigung bis 45 Grad.

Außenbereich

Die Verfahrensfreiheit gilt nur im Innenbereich. Ein Carport im Außenbereich ist nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 d BbgBO nicht verfahrensfrei, auch wenn er kleiner als 50 qm ist. Ratgeber, die die Größengrenze ohne diese Einschränkung nennen, sind unvollständig.

Grenzbebauung nach § 6 Abs. 8 BbgBO

Ein Carport an der Grundstücksgrenze ist nach § 6 Abs. 8 BbgBO mit einer Länge von 9 m je Grenze und einer Dachneigung bis 45 Grad möglich. Diese Regel ist von der Verfahrensfreiheit zu trennen: Ein Carport kann verfahrensfrei sein und trotzdem gegen die Grenzbebauungsregel verstoßen, zum Beispiel wenn die Länge an einer Grenze zu groß ist.

Bebauungsplan: Die 100 qm gelten nicht für Carports

Einige Ratgeber nennen für Carports 100 qm. Das ist falsch. § 61 Abs. 1 Nr. 1 c BbgBO enthält einen eigenen Tatbestand für Garagen bis 100 qm Grundfläche im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Für überdachte Stellplätze, also Carports, gilt dieser Tatbestand nicht. Für Carports bleibt es bei 50 qm Brutto-Grundfläche, 3,00 m mittlerer Wandhöhe und der Lage im Innenbereich.

Liegt ein Bebauungsplan vor, sind seine Festsetzungen trotzdem einzuhalten. Er kann zum Beispiel festlegen, wo auf dem Grundstück gebaut werden darf.

Prüfschritte für die Planung

SchrittFrageErgebnis bei „Nein“
1Liegt das Grundstück im Innenbereich?Keine Verfahrensfreiheit nach Nr. 1 d
2Brutto-Grundfläche höchstens 50 qm, einschließlich Fahrradabstellbereich?Keine Verfahrensfreiheit nach Nr. 1 d
3Mittlere Wandhöhe höchstens 3,00 m?Keine Verfahrensfreiheit nach Nr. 1 d
4Gibt es auf dem Grundstück schon Carports oder sind weitere geplant?Offen: ob die Grenze je Baugrundstück gilt, mit der Bauaufsicht klären
5An der Grenze: höchstens 9 m je Grenze, Dachneigung bis 45 Grad?Materiell unzulässig nach § 6 Abs. 8
6Hält die Planung die Festsetzungen eines Bebauungsplans ein?Materiell unzulässig

Zuständige Behörde

Ansprechpartner ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder der das Grundstück liegt. Dort lässt sich klären, ob das Grundstück im Innenbereich liegt, ob ein Bebauungsplan gilt und wie der offene Punkt zur Fläche je Baugrundstück im konkreten Fall behandelt wird. Es ist sinnvoll, sich die Auskunft schriftlich geben zu lassen.

Vorgehen, wenn eine Genehmigung nötig ist

Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, braucht der Carport ein Genehmigungsverfahren. Das betrifft zum Beispiel eine Lage im Außenbereich, mehr als 50 qm Brutto-Grundfläche oder eine mittlere Wandhöhe über 3,00 m. Der Antrag wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt. Ob ein Planer oder eine bauvorlageberechtigte Person eingebunden werden muss, sollte vorab bei der Behörde erfragt werden. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

Unterlagen und Risiken

ThemaEmpfehlung bzw. Risiko
Lageplan mit GrenzabständenGrundlage für die Prüfung von 9 m je Grenze nach § 6 Abs. 8
Grundriss mit AußenmaßenNachweis der Brutto-Grundfläche bis 50 qm
Ansicht/Schnitt mit HöhenNachweis der mittleren Wandhöhe bis 3,00 m und der Dachneigung bis 45 Grad
Auskunft zum BebauungsplanFestsetzungen gelten auch für verfahrensfreie Carports
Bestehende Anlagen auf dem GrundstückRisiko: Ob die Grenze je Baugrundstück gilt, ist offen
Verwechslung mit GaragenRisiko: Die 100 qm nach Nr. 1 c gelten nicht für überdachte Stellplätze
Lage im AußenbereichRisiko: Ohne Genehmigung wird gegen das Verfahrensrecht verstoßen
Fehlende DokumentationUnterlagen auch beim verfahrensfreien Bau aufbewahren

Quellen

  • Brandenburgische Bauordnung, § 61 Abs. 1 Nr. 1 d, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Amtliches GVBl. I Nr. 44/2020 und zwei Gesetzestextspiegel

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.