Carport Baugenehmigung in Bremen
Nach Bremische Landesbauordnung (Fassung 29.05.2024), § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, bleibt ein Carport in Bremen im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Insgesamt 50 m² je Baugrundstück; vorhandene Garagen zählen mit; Fahrradabstellplätze sind erfasst; in Bremerhaven gilt dieselbe Regel.
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Was im Detail gilt
Maßgeblich ist Bremische Landesbauordnung (Fassung 29.05.2024), § 61 Abs. 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Keine Längenbegrenzung in dieser Vorschrift.
Was trotzdem gilt
Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BremLBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Zuständig ist die Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.
Im Vergleich
Ein Carport braucht in Bremen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b BremLBO (Fassung 29.05.2024) keine Baugenehmigung, wenn die Brutto-Grundfläche insgesamt höchstens 50 qm je Baugrundstück beträgt und das Grundstück nicht im Außenbereich liegt. Vorhandene Garagen und Fahrradabstellplätze zählen zu dieser Fläche. Die Angaben dieses Ratgebers haben den Status „geprüft“ mit hoher Konfidenz. Grundlage sind zwei wortgleiche Gesetzestextspiegel und das Transparenzportal Bremen, geprüft am 01.10.2026.
Verfahrensfrei heißt nur, dass kein Genehmigungsverfahren nötig ist. Das Vorhaben muss trotzdem alle materiellen Vorgaben einhalten, etwa aus dem Bebauungsplan und dem Abstandsflächenrecht.
Kerndaten im Überblick
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Gesetz | BremLBO (Fassung 29.05.2024) |
| Fundstelle | § 61 Abs. 1 Nr. 1 b |
| Messgröße | Brutto-Grundfläche |
| Grenzwert | 50 qm, insgesamt je Baugrundstück |
| Mitgezählt | vorhandene Garagen, Fahrradabstellplätze |
| Mittlere Wandhöhe | 3,00 m nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 |
| Geltungsbereich | nur Innenbereich |
| Längenbegrenzung in dieser Nummer | keine |
| Bremerhaven | gleiche Regel, andere Bauaufsichtsbehörde |
| Status / Konfidenz | geprüft / hoch |
| Geprüft am | 01.10.2026 |
Wann braucht man in Bremen keine Baugenehmigung für einen Carport?
Ein Carport ist in Bremen verfahrensfrei, wenn mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Das Grundstück muss im Innenbereich liegen. Die Brutto-Grundfläche aller Garagen, Carports und Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück darf zusammen 50 qm nicht überschreiten. Außerdem muss die Anlage dem Verweis auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 entsprechen, der eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m vorgibt.
Entscheidend ist die Summe der Flächen, nicht die Größe des neuen Carports allein. Ein Beispiel: Steht auf dem Grundstück bereits eine Garage, wird deren Brutto-Grundfläche zur Fläche des geplanten Carports addiert. Ein überdachter Fahrradabstellplatz zählt ebenfalls mit. Liegt die Gesamtsumme über 50 qm, greift die Verfahrensfreiheit nach dieser Nummer nicht mehr, auch wenn der neue Carport für sich betrachtet klein ist.
Ein Verfahren entfällt, die Pflichten bleiben. Bauherrinnen und Bauherren tragen bei einem verfahrensfreien Carport selbst die Verantwortung dafür, dass Bebauungsplan, Abstandsflächen und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden. Eine Behörde prüft das vorab nicht.
Messung: Brutto-Grundfläche je Baugrundstück
Maßgeblich ist die Brutto-Grundfläche. Gemeint ist die Grundfläche der Anlage nach ihren äußeren Abmessungen, nicht nur die nutzbare Stellfläche. Bei Carports mit Dachüberstand oder ungewöhnlicher Konstruktion sollte die Fläche vor dem Kauf eines Bausatzes nachgemessen und dokumentiert werden.
Der Grenzwert von 50 qm gilt ausdrücklich „insgesamt“ je Baugrundstück. Ratgeber, die den Wert nur auf den einzelnen Carport beziehen und vorhandene Garagen oder Fahrradabstellplätze nicht mitrechnen, geben die Regel ungenau wieder.
Höhe: mittlere Wandhöhe 3,00 m
Die Höhenvorgabe steht nicht direkt in § 61 Abs. 1 Nr. 1 b. Sie ergibt sich aus dem Verweis auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1. Danach ist eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m maßgeblich. Weil es auf den Mittelwert ankommt, sollte die Wandhöhe bei geneigtem Gelände oder Pultdach an mehreren Punkten ermittelt werden.
Längenbegrenzung richtig einordnen
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b enthält keine Längenbegrenzung. Ratgeber, die für die Verfahrensfreiheit nach dieser Nummer eine Höchstlänge nennen, liegen insoweit falsch. Ob sich aus anderen Vorschriften Längengrenzen ergeben, etwa aus dem Abstandsflächenrecht bei Grenzbebauung, beantwortet der Datensatz nicht. Dieser Punkt ist offen und muss im Einzelfall geprüft werden.
Außenbereich
Die Verfahrensfreiheit nach dieser Nummer gilt nur im Innenbereich. Liegt das Grundstück im Außenbereich, lässt sich aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 b keine Verfahrensfreiheit ableiten, unabhängig von der Fläche. Ob ein Grundstück zum Innen- oder Außenbereich gehört, ist am Ortsrand nicht immer eindeutig und sollte bei Zweifeln mit der Bauaufsichtsbehörde geklärt werden.
Grenzbebauung
Der Datensatz verweist für die Höhe auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, also auf das Abstandsflächenrecht. Weitere Voraussetzungen für einen Carport direkt an der Grundstücksgrenze enthält der Datensatz nicht. Aus der Verfahrensfreiheit folgt deshalb nicht automatisch, dass eine Grenzbebauung in jeder Ausführung zulässig ist. Die konkreten abstandsrechtlichen Anforderungen sollten vor dem Bau gesondert geprüft werden. Aus praktischen Gründen ist auch eine frühzeitige Abstimmung mit den Nachbarn sinnvoll.
Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan kann Vorgaben zur Lage, zur Gestaltung oder zu überbaubaren Flächen enthalten. Diese gelten auch für verfahrensfreie Carports. Wer gegen solche Festsetzungen verstößt, baut trotz fehlender Genehmigungspflicht materiell rechtswidrig. Vor der Planung sollte deshalb geklärt werden, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan gilt und was er festsetzt.
Prüfschritte für die Planung
| Schritt | Prüffrage | Folge bei „Nein“ |
|---|---|---|
| 1 | Liegt das Grundstück im Innenbereich? | Keine Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b |
| 2 | Bleibt die Brutto-Grundfläche aller Garagen, Carports und Fahrradabstellplätze bei insgesamt höchstens 50 qm? | Keine Verfahrensfreiheit nach dieser Nummer |
| 3 | Wird die mittlere Wandhöhe von 3,00 m nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 eingehalten? | Keine Verfahrensfreiheit nach dieser Nummer |
| 4 | Sind die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten? | Materiell unzulässig trotz Verfahrensfreiheit |
| 5 | Sind die Anforderungen an Abstand oder Grenzbebauung geklärt? | Offener Punkt, vor Baubeginn klären |
| 6 | Ist die zuständige Behörde bekannt (Bremen oder Bremerhaven)? | Zuständigkeit vor Rückfragen klären |
Zuständige Behörde
Die Regel gilt im gesamten Land Bremen, also in der Stadtgemeinde Bremen und in Bremerhaven. Inhaltlich gibt es keinen Unterschied. Zuständig ist jeweils eine andere Bauaufsichtsbehörde: Für Grundstücke in Bremen ist die Bauaufsicht der Stadt Bremen zuständig, für Grundstücke in Bremerhaven die Bauaufsichtsbehörde Bremerhaven. Rückfragen und gegebenenfalls Bauanträge richten sich an die Behörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Vorgehen bei Genehmigungspflicht
Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b. Das gilt etwa bei Lage im Außenbereich, bei mehr als 50 qm Gesamtfläche oder bei Überschreiten der mittleren Wandhöhe. In diesem Fall sollte vor Baubeginn mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geklärt werden, welches Verfahren erforderlich ist und welche Unterlagen benötigt werden. Mit dem Bau sollte erst begonnen werden, wenn diese Frage geklärt ist.
Unterlagen und Risiken
| Thema | Empfehlung / Risiko |
|---|---|
| Flächennachweis | Brutto-Grundfläche aller Garagen, Carports und Fahrradabstellplätze dokumentieren |
| Bestandsanlagen | Vorhandene Garagen nicht vergessen, sonst wird die 50-qm-Grenze unbemerkt überschritten |
| Höhennachweis | Mittlere Wandhöhe ermitteln und festhalten |
| Lageplan | Lage auf dem Grundstück und Abstand zur Grenze festhalten |
| Bebauungsplan | Festsetzungen prüfen, sonst droht materielle Rechtswidrigkeit |
| Außenbereich | Einordnung klären, sonst entfällt die Verfahrensfreiheit |
| Grenzbebauung | Abstandsrechtliche Anforderungen sind nicht vollständig im Datensatz enthalten, daher offen |
Quellen
- Bremische Landesbauordnung (Fassung 29.05.2024), § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
- Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven, Bauportal
- Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei wortgleiche Gesetzestextspiegel und Transparenzportal Bremen
Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.