Carport Baugenehmigung in Hessen

bis 50 m²Brutto-Grundfläche · Hessische Bauordnung, § 63 Abs. 1 mit Anlage, Abschnitt I Nr. 1.2 geprüft

Nach Hessische Bauordnung, § 63 Abs. 1 mit Anlage, Abschnitt I Nr. 1.2, bleibt ein Carport in Hessen im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Grundfläche bis 50 m²; Zufahrten dürfen zusammen höchstens 200 m² haben. Bauvorlagen sind der Gemeinde einzureichen; Baubeginn frühestens 14 Tage danach, sofern kein Genehmigungsverfahren verlangt wird. Die oft genannten 200 m³ sind falsch.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist Hessische Bauordnung, § 63 Abs. 1 mit Anlage, Abschnitt I Nr. 1.2 zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Carport-Einordnung besitzt mittlere Konfidenz.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der HBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (HBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Für einen Carport in Hessen gilt nach dem geprüften Datensatz: Die Hessische Bauordnung (HBO) stellt Garagen einschließlich Abstellraum bis 50 qm Grundfläche einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 qm Grundfläche von der Baugenehmigung frei. Fundstelle ist § 63 Abs. 1 HBO mit Anlage, Abschnitt I Nr. 1.2. Die Angabe hat den Status geprüft (Stand: 01.10.2026). Die Konfidenz ist hoch für den Wortlaut und mittel für die Einordnung des Carports als Garage im Sinne dieser Nummer. Belege sind die amtliche Anlage zu § 63 HBO sowie kommunale Merkblätter aus Hünfeld und Cölbe.

Kerndaten im Überblick

MerkmalAngabe laut Datensatz
GesetzHessische Bauordnung (HBO)
Fundstelle§ 63 Abs. 1 mit Anlage, Abschnitt I Nr. 1.2
MessgrößeGrundfläche
Grenzwert Garage einschließlich Abstellraum50 qm
Grenzwert einschließlich Zufahrtennicht mehr als 200 qm Grundfläche
Mittlere Wandhöhein dieser Nummer nicht geregelt
Beschränkung auf Innenbereichnicht ausdrücklich
BesonderheitGemeindevorbehalt: Bauvorlagen an die Gemeinde, Baubeginn 14 Tage danach, sofern die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren verlangt
Wandhöhe und Grenzlänge3 m sowie 9 bzw. 15 m, geregelt in § 6 HBO
Statusgeprüft, am 01.10.2026
Konfidenzhoch für den Wortlaut, mittel für die Carport-Einordnung

Wann braucht man in Hessen keine Baugenehmigung für einen Carport?

Ein Carport braucht keine Baugenehmigung, wenn er unter die Nummer für Garagen fällt und die Flächengrenzen einhält. Die Garage einschließlich eines eventuellen Abstellraums darf höchstens 50 qm Grundfläche haben. Zusätzlich gilt eine zweite Grenze: Garage und Zufahrten zusammen dürfen nicht mehr als 200 qm Grundfläche erreichen. Beide Werte müssen eingehalten sein. Ein kleiner Carport mit sehr großer gepflasterter Zufahrt kann deshalb an der zweiten Grenze scheitern.

Der Wortlaut nennt „Garagen“, nicht ausdrücklich „Carports“. Dass ein Carport als offene Garage unter diese Nummer fällt, stützt sich auf die kommunalen Merkblätter. Deshalb ist die Konfidenz hier nur mittel. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich die Einordnung von der Gemeinde bestätigen, besonders bei Carports mit Abstellraum oder teilweise geschlossenen Wänden.

Verfahrensfrei heißt außerdem nicht, dass keine Behörde beteiligt wird. Nach dem Datensatz gilt ein Gemeindevorbehalt: Die Bauvorlagen sind bei der Gemeinde einzureichen. Mit dem Bau darf 14 Tage danach begonnen werden, sofern die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren verlangt. Verfahrensfreiheit bedeutet zudem nicht, dass der Carport materiell zulässig ist. Abstandsflächen, Bebauungsplan und alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten weiterhin.

Falsche Werte aus anderen Ratgebern

In Ratgebern kursiert für Hessen eine Grenze von „200 Kubikmetern“. Diese Grenze existiert nicht. Gemeint sind 200 qm Grundfläche einschließlich Zufahrten. Es handelt sich also um eine Flächenangabe, nicht um ein Volumen.

Ebenso werden oft Wandhöhe und Grenzlänge mit der Verfahrensfreiheit vermischt. Die Wandhöhe von 3 m und die Grenzlängen von 9 bzw. 15 m stehen nicht in der Nummer der Anlage zu § 63 HBO. Sie stammen aus § 6 HBO, also aus dem Abstandsflächenrecht.

Wie wird gemessen?

Maßgeblich ist die Grundfläche. Zu prüfen sind zwei Werte:

  1. die Grundfläche der Garage beziehungsweise des Carports einschließlich Abstellraum (höchstens 50 qm),
  2. die Grundfläche von Garage und Zufahrten zusammen (nicht mehr als 200 qm).

Wie Dachüberstände oder Stützen im Einzelfall zu berücksichtigen sind, regelt der Datensatz nicht. Diese Frage sollte vor der Planung mit der Gemeinde geklärt werden, wenn das Vorhaben nahe an einer der beiden Grenzen liegt.

Höhe

Die Nummer 1.2 der Anlage enthält keine Vorgabe zur mittleren Wandhöhe. Für die Verfahrensfreiheit ist die Höhe nach dieser Nummer also kein Kriterium. Für die Stellung des Carports auf dem Grundstück ist die Höhe trotzdem wichtig: § 6 HBO nennt eine Wandhöhe von 3 m im Zusammenhang mit der Grenzbebauung.

Außenbereich

Die Nummer ist nicht ausdrücklich auf den Innenbereich beschränkt. Daraus folgt nur, dass der Wortlaut den Außenbereich nicht ausdrücklich von der Verfahrensfreiheit ausnimmt. Ob ein Carport im Außenbereich planungsrechtlich zulässig ist, ist eine eigene Frage. Der Datensatz beantwortet sie nicht. Für Grundstücke im Außenbereich bleibt dieser Punkt offen und ist vorab mit der Gemeinde zu klären.

Grenzbebauung

Ob ein Carport an der Grundstücksgrenze stehen darf, richtet sich nach § 6 HBO. Der Datensatz nennt dafür eine Wandhöhe von 3 m und Grenzlängen von 9 bzw. 15 m. Die genaue Zuordnung der beiden Längenwerte ist im Wortlaut von § 6 HBO nachzulesen. Wer diese Vorgaben überschreitet, kann den Carport nicht ohne Weiteres an die Grenze bauen, auch wenn er verfahrensfrei wäre.

Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan gilt auch für verfahrensfreie Carports. Festsetzungen etwa zu überbaubaren Flächen, zu Garagenstandorten oder zur Gestaltung bleiben verbindlich. Konkrete Festsetzungen enthält der Datensatz nicht. Sie ergeben sich aus dem jeweiligen Plan der Gemeinde. Der Gemeindevorbehalt gibt der Gemeinde zudem die Möglichkeit, ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.

Prüfschritte und Planung

SchrittPrüffrageGrundlage
1Fällt der Carport als Garage unter die Nummer?Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 1.2; kommunale Merkblätter (Konfidenz mittel)
2Höchstens 50 qm Grundfläche einschließlich Abstellraum?Anlage, Abschnitt I Nr. 1.2
3Mit Zufahrten nicht mehr als 200 qm Grundfläche?Anlage, Abschnitt I Nr. 1.2
4Werden Wandhöhe von 3 m und Grenzlänge von 9 bzw. 15 m an der Grenze eingehalten?§ 6 HBO
5Lässt der Bebauungsplan den Standort zu?Bebauungsplan der Gemeinde
6Liegt das Grundstück im Außenbereich?offen, mit der Gemeinde klären
7Bauvorlagen bei der Gemeinde eingereicht?Gemeindevorbehalt
814 Tage abgewartet, ohne dass ein Verfahren verlangt wurde?Gemeindevorbehalt

Zuständige Behörde

Erste Anlaufstelle ist die Gemeinde. Bei ihr werden die Bauvorlagen eingereicht, und sie entscheidet innerhalb der 14 Tage, ob sie ein Genehmigungsverfahren verlangt. Verlangt sie eines, wird das Vorhaben im regulären Verfahren bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geprüft.

Vorgehen bei Genehmigungspflicht

Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Carport die 50 qm oder die 200 qm einschließlich Zufahrten überschreitet, wenn er nicht als Garage im Sinne der Nummer gilt oder wenn die Gemeinde ein Genehmigungsverfahren verlangt. Dann empfiehlt sich dieses Vorgehen:

  • Pläne mit Lage, Maßen und Grundflächen vorbereiten,
  • die Vorgaben aus § 6 HBO zur Grenzbebauung einarbeiten,
  • den Bebauungsplan berücksichtigen,
  • die Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.

Mit dem Bau sollte erst begonnen werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

Unterlagen und Risiken

ThemaHinweisRisiko bei Missachtung
Bauvorlagen an die GemeindeAuch bei Verfahrensfreiheit erforderlich (Gemeindevorbehalt)Baubeginn ohne Einreichung verstößt gegen den Vorbehalt
Wartefrist von 14 TagenErst danach bauen, sofern kein Verfahren verlangt wirdVorzeitiger Baubeginn
Flächenberechnung50 qm und 200 qm getrennt nachweisenÜberschreitung führt zur Genehmigungspflicht
„200 Kubikmeter“Falscher Wert, richtig sind 200 qm inklusive ZufahrtenFehlerhafte Planung
Grenzbebauung3 m Wandhöhe sowie 9 bzw. 15 m Grenzlänge nach § 6 HBOUnzulässiger Grenzbau
Carport-EinordnungKonfidenz mittel, Bestätigung der Gemeinde ratsamAbweichende Einordnung durch die Gemeinde
AußenbereichPlanungsrechtliche Zulässigkeit offenUnzulässiges Vorhaben trotz Verfahrensfreiheit

Quellen

  • Hessische Bauordnung, § 63 Abs. 1 mit Anlage, Abschnitt I Nr. 1.2, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für den Wortlaut, mittel für die Carport-Einordnung · Beleg: Amtliche Anlage zu § 63 HBO und kommunale Merkblätter Hünfeld und Cölbe

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.