Carport Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern

bis 40 m²Brutto-Grundfläche · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b geprüft

Nach Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, bleibt ein Carport in Mecklenburg-Vorpommern im Innenbereich bis 40 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Carports fallen unter Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; der ältere Ratgeberwert 30 m² ist überholt.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Grenzlänge nach § 6.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBauO M-V, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBauO M-V) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Kernaussage: In Mecklenburg-Vorpommern ist ein Carport nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBauO M-V verfahrensfrei, wenn er eine Brutto-Grundfläche von höchstens 40 qm und eine mittlere Wandhöhe von höchstens 3 m hat und nicht im Außenbereich steht. Diese Regel ist für diesen Ratgeber geprüft, mit hoher Konfidenz. Grundlage sind zwei Gesetzestextspiegel und eine Landtagsdrucksache zur Änderung der LBauO. Stand der Prüfung ist der 1. Oktober 2026. Nicht geprüft ist die zulässige Grenzlänge nach § 6. Dieser Punkt bleibt offen.

Wichtig für die Einordnung: Die frühere Angabe in diesem Ratgeber, die Grenze liege bei 30 qm, ist veraltet. Maßgeblich sind 40 qm Brutto-Grundfläche.

Kerndaten im Überblick

MerkmalAngabe
GesetzLBauO M-V
Fundstelle§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b
MessgrößeBrutto-Grundfläche
Grenzwertbis 40 qm
Mittlere Wandhöhebis 3,00 m
Außenbereichausgeschlossen, Verfahrensfreiheit nur im Innenbereich
Eigener Garagen-Tatbestandnein
Statusgeprüft, Konfidenz hoch
Geprüft am1. Oktober 2026
OffenGrenzlänge nach § 6
Überholtfrüherer Ratgeberwert 30 qm

Wann braucht man in Mecklenburg-Vorpommern keine Baugenehmigung für einen Carport?

Die LBauO M-V enthält keinen eigenen Tatbestand mehr für Garagen oder Carports. Ein Carport fällt unter die allgemeine Nummer für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten. Der Wortlaut lautet: „Gebäude und Gebäudeteile ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 qm, außer im Außenbereich“. Ein üblicher Carport zum Abstellen von Fahrzeugen hat weder Aufenthaltsraum noch Feuerstätte. Er kann deshalb unter diese Regel fallen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ohne Baugenehmigung kommt man nur aus, wenn alle Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: höchstens 40 qm Brutto-Grundfläche, höchstens 3 m mittlere Wandhöhe und ein Standort außerhalb des Außenbereichs. Wer eine dieser Bedingungen überschreitet, kann sich nicht auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 b berufen. Wer den Carport ausbaut, etwa durch eine Feuerstätte oder einen Aufenthaltsraum, verlässt den Tatbestand ebenfalls.

Verfahrensfreiheit bedeutet nur, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Ob der Carport zulässig ist, entscheidet das nicht. Das Vorhaben muss trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, etwa einen Bebauungsplan und die Abstandsflächenregeln. Für die Einhaltung ist der Bauherr selbst verantwortlich.

Messung: Brutto-Grundfläche statt Stellplatzmaß

Maßgeblich ist die Brutto-Grundfläche. Die Zahl der Stellplätze und die Länge eines Fahrzeugs spielen keine Rolle. Bei offenen Konstruktionen mit Dachüberstand sollte vor dem Kauf eines Bausatzes geklärt werden, wie die Fläche im konkreten Fall ermittelt wird. Das gilt besonders, wenn der Carport nahe an 40 qm herankommt. Planen Sie bei Grenzfällen einen Puffer ein, statt die Grenze voll auszuschöpfen. Lassen Sie die Berechnung im Zweifel von der Bauaufsicht oder einer fachkundigen Person bestätigen.

Ein Carport, der an ein bestehendes Gebäude angebaut wird, kann als Gebäudeteil gelten. Auch Gebäudeteile ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten werden vom Wortlaut erfasst. Die Grenzwerte gelten dann ebenso.

Höhe: mittlere Wandhöhe bis 3 m

Die zweite Grenze ist die mittlere Wandhöhe von höchstens 3,00 m. Es kommt also auf den Mittelwert an, nicht auf den höchsten Punkt. Bei Pult- oder Satteldächern und bei geneigtem Gelände kann die Ermittlung aufwendiger sein. Carports haben oft keine geschlossenen Wände. Klären Sie deshalb vorab, welche Bezugspunkte im Einzelfall angesetzt werden.

Prüfschritte für die Planung

SchrittFrageFolge bei „Nein“
1Liegt das Grundstück nicht im Außenbereich?keine Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b
2Hat der Carport keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätten?Tatbestand nicht erfüllt
3Beträgt die Brutto-Grundfläche höchstens 40 qm?Genehmigungsfrage neu prüfen
4Beträgt die mittlere Wandhöhe höchstens 3 m?Genehmigungsfrage neu prüfen
5Hält der Carport Bebauungsplan und sonstige Vorgaben ein?trotz Verfahrensfreiheit unzulässig
6Ist die Grenzbebauung nach § 6 zulässig?offen, im Einzelfall klären

Außenbereich: keine Verfahrensfreiheit

Der Wortlaut nimmt den Außenbereich ausdrücklich aus. Steht das Grundstück im Außenbereich, greift die Verfahrensfreiheit nach dieser Nummer nicht, auch wenn der Carport kleiner als 40 qm und niedriger als 3 m ist. Ob ein Grundstück im Außenbereich liegt, ist nicht immer offensichtlich, etwa am Ortsrand oder bei Splittersiedlungen. Lassen Sie die Lage im Zweifel vorab bei der Bauaufsicht klären.

Grenzbebauung: Grenzlänge nicht geprüft

Viele Carports sollen direkt an der Grundstücksgrenze stehen. Die Regeln dazu stehen in § 6 LBauO M-V. Die zulässige Grenzlänge wurde für diesen Ratgeber nicht geprüft. Deshalb nennt dieser Artikel dazu keinen Wert. Verfahrensfreiheit ersetzt die Abstandsflächenregeln nicht. Wer an der Grenze bauen will, sollte die Vorgaben des § 6 im aktuellen Gesetzestext nachlesen oder bei der Bauaufsicht erfragen. Eine Abstimmung mit dem Nachbarn ist ebenfalls ratsam.

Bebauungsplan und örtliche Vorgaben

Auch ein verfahrensfreier Carport muss den Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprechen. Solche Festsetzungen können etwa Baugrenzen, Flächen für Nebenanlagen oder Gestaltungsvorgaben betreffen. Fragen Sie bei der Gemeinde nach, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung gilt, und lesen Sie die Festsetzungen vor der Planung.

Zuständige Behörde

Für Fragen zur Lage im Außenbereich, zur Flächen- und Höhenberechnung und zur Grenzbebauung ist die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde der richtige Ansprechpartner. Welche Stelle für Ihr Grundstück zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Auskünfte zum Bebauungsplan erteilt in der Regel die Gemeinde. Schriftliche Auskünfte sind für die eigene Dokumentation hilfreich.

Unterlagen und Risiken

ThemaEmpfehlungRisiko bei Versäumnis
FlächenberechnungBrutto-Grundfläche dokumentierenÜberschreiten von 40 qm bleibt unbemerkt
Höhenermittlungmittlere Wandhöhe nachvollziehbar festhaltenÜberschreiten von 3 m
LageklärungInnen- oder Außenbereich bestätigen lassenVerfahrensfreiheit entfällt im Außenbereich
BebauungsplanFestsetzungen beschaffen und prüfenmateriell unzulässiger Bau
Grenzabstand§ 6 im Einzelfall klären (hier ungeprüft)Konflikt mit Abstandsflächenrecht oder Nachbarn
Alte Ratgeberwertenicht mit 30 qm planenfalsche Planungsgrundlage

Vorgehen bei Genehmigungspflicht

Überschreitet der Carport die Grenzwerte, liegt er im Außenbereich oder hat er Aufenthaltsräume oder Feuerstätten, kommt die Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b nicht in Betracht. Dann sollten Sie zunächst bei der Bauaufsicht klären, welches Verfahren gilt und welche Bauvorlagen nötig sind. Häufig ist ein Entwurfsverfasser einzubinden. Beginnen Sie erst mit dem Bau, wenn die erforderliche Entscheidung vorliegt. Wer vorher baut, riskiert behördliche Maßnahmen bis hin zum Rückbau.

Quellen

  • Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel und Landtagsdrucksache zur Änderung der LBauO

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.