Dachgaube Baugenehmigung in Bremen
Verfahrensfreiheit: nein. Genehmigungsfreistellung: nein. Abstandsflächen und Vollgeschoss sind in jedem Fall getrennt zu prüfen.
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Genehmigungspflichtig
Bremen stellt die Dachgaube weder verfahrensfrei noch in die Genehmigungsfreistellung. Sie brauchen einen Bauantrag.
Begründung
- Abstandsflächen (§ 6 BremLBO): ja, § 6 Abs. 5 Satz 5: die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Eigene Wandhöhenermittlung, keine Privilegierung als Vorbau
- Vollgeschoss-Risiko (§ 2 Abs. 6 und 7 BremLBO): 2,30 m über mehr als zwei Drittel der Fläche des darunterliegenden Geschosses. Kippt das Dachgeschoss zum Vollgeschoss, kann die Gaube dem Bebauungsplan widersprechen.
- Achtung: In Bremen ist der Innenausbau unter Umständen frei, die Gaube aber nicht.
Berechnungsschritte
Verfahrensfreiheit: nein
Genehmigungsfreistellung: nein
Fundstelle: BremLBO, kein Tatbestand in § 61 BremLBO, amtliches Rechtsportal
Zuständig: Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven, Bauportal des Landes
Geprüft am 2026-10-01: Der Grenzwert für Bremen ist anhand der angegebenen Quellen geprüft (Zwei Spiegel gesetze.co und anwalt24.de, Bremer Amtsblatt, amtliche Broschüre der Bauaufsicht Bremen). § 61 Abs. 1 Nr. 11 e erfasst die Bedachung nur ohne Änderung der bisherigen Abmessungen, eine Gaube ändert sie. Dachflächenfenster sind in derselben Nummer ausdrücklich verfahrensfrei. § 61 Abs. 1 Nr. 1 g stellt den Ausbau von Räumen zu Wohnzwecken bis Gebäudeklasse 2 frei, aber nicht die Gaube.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Grenzbebauung und örtliche Satzungen gelten weiter. Die Gemeinde kann abweichen, die Bauaufsicht entscheidet im Zweifel.
Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden
Was im Detail gilt
Maßgeblich ist BremLBO, kein Tatbestand in § 61 BremLBO zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Abstandsflächen und Vollgeschoss nur aus einem Spiegel.
Was trotzdem gilt
Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BremLBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Zuständig ist die Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.
Dachgaube in Bremen: die Eckdaten
| Im unbeplanten Innenbereich | nein |
|---|---|
| Wartefrist | ein Monat nach Eingang bei der Gemeinde |
| Abstandsflächen (§ 6 BremLBO) | ja, § 6 Abs. 5 Satz 5: die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Eigene Wandhöhenermittlung, keine Privilegierung als Vorbau |
| Vorbauten | § 6 Abs. 7: Gesimse und Dachüberstände, Vorbauten bis 1,60 m Vortritt, ein Drittel der Wandbreite, 2 m Grenzabstand |
| Vollgeschoss (§ 2 Abs. 6 und 7 BremLBO) | 2,30 m über mehr als zwei Drittel der Fläche des darunterliegenden Geschosses |
| Örtliche Bauvorschriften | § 86 BremLBO |
| Lichte Höhe im Dachraum | 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche, § 47 |
| Fensterfläche | ein Achtel der Netto-Raumfläche |
| Abstand zur Brandwand | 1,25 m nach § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 b BremLBO, weiche Bedachung 12 m zur Grenze, bei Wohngebäuden GK 1 und 2 sechs Meter |
Im Vergleich
Wer in Bremen eine Dachgaube bauen will, braucht dafür eine Baugenehmigung. Die Bremische Landesbauordnung (BremLBO) stellt die Gaube weder verfahrensfrei noch nimmt sie sie in die Genehmigungsfreistellung auf. Damit gehört Bremen zu den vier Ländern, die die Gaube in keiner Form freistellen, neben Baden-Württemberg, Brandenburg und Rheinland-Pfalz. Heikel ist die Rechtslage, weil derselbe Paragraf, der die Gaube ausschließt, den Dachgeschossausbau selbst freistellt. Wer nur diese Hälfte liest, baut ohne Genehmigung. Rechtsstand dieser Seite ist der 1. Oktober 2026.
Verfahrensfrei, freigestellt, genehmigungspflichtig
Die drei Begriffe werden oft vermischt, sie bezeichnen aber Unterschiedliches.
- Verfahrensfrei bedeutet: Es gibt kein Verfahren, und es müssen keine Unterlagen eingereicht werden.
- Genehmigungsfreigestellt bedeutet: Der Bauherr reicht Unterlagen ein und wartet eine Frist ab. Die Behörde kann das Verfahren in dieser Zeit an sich ziehen.
- Genehmigungspflichtig bedeutet: Gebaut werden darf erst, wenn die Baugenehmigung vorliegt.
Für die Dachgaube gilt in Bremen ausschließlich die dritte Kategorie.
Warum § 61 BremLBO die Gaube nicht erfasst
Die Liste der verfahrensfreien Vorhaben in § 61 BremLBO enthält keinen Tatbestand für Dachgauben. Zwei Nummern scheinen auf den ersten Blick zu passen, sie tragen aber nicht.
§ 61 Abs. 1 Nr. 11 e stellt Arbeiten an der Bedachung nur „ohne Änderung der bisherigen Abmessungen“ frei. Eine Gaube verändert diese Abmessungen und fällt damit heraus. Dachflächenfenster sind in derselben Nummer dagegen ausdrücklich verfahrensfrei. Das Fenster in der Dachfläche ist also der freigestellte Gegenentwurf zur Gaube.
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g stellt den Ausbau von Räumen zu Wohnzwecken bis Gebäudeklasse 2 frei. Gemeint ist der Innenausbau, nicht die Gaube, die für diesen Ausbau oft erst die nötige Höhe schafft.
| Vorhaben im Dachgeschoss | Verfahrensrechtlicher Status in Bremen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausbau von Räumen zu Wohnzwecken bis Gebäudeklasse 2 | verfahrensfrei | § 61 Abs. 1 Nr. 1 g BremLBO |
| Dachflächenfenster | verfahrensfrei | § 61 Abs. 1 Nr. 11 e BremLBO |
| Bedachung ohne Änderung der Abmessungen | verfahrensfrei | § 61 Abs. 1 Nr. 11 e BremLBO |
| Dachgaube | weder verfahrensfrei noch freigestellt | kein Tatbestand in § 61, § 62 BremLBO ohne Gaubentatbestand |
Keine Freistellung, auch nicht im Innenbereich
Seit 2025 und 2026 haben acht Länder die Errichtung von Dachgauben im Zusammenhang mit Dachgeschossausbauten im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB in die Genehmigungsfreistellung aufgenommen: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Bremen hat diesen Schritt nicht vollzogen.
§ 62 BremLBO enthält keinen Gaubentatbestand. Eine Freistellung für den unbeplanten Innenbereich gibt es nicht. Gerade dort liegt aber der typische Altbaubestand, in dem Gauben gebaut werden.
Zur Einordnung: Wo die Freistellung in Bremen greift, beträgt die Wartefrist einen Monat nach Eingang bei der Gemeinde. In Erhaltungsbereichen entfällt die Freistellung nach § 62 zusätzlich. Für die Gaube spielt die Wartefrist keine Rolle, weil der Weg über die Freistellung ohnehin nicht offensteht.
Abstandsflächen: Die Gaube zählt eigenständig
An den Abstandsflächen scheitern Gaubenprojekte in der Praxis am häufigsten. Maßgeblich ist § 6 BremLBO.
Bremen folgt dem Modell der gesonderten Wandhöhe. Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 gelten die Sätze 1 bis 4 für Dachaufbauten entsprechend. Für die Gaube wird deshalb eine eigene Wandhöhe ermittelt. Ihre Seitenwände und ihre Front erzeugen eigene Abstandsflächen.
Als Vorbau ist die Gaube nicht privilegiert. § 6 Abs. 7 lässt nur folgende Bauteile außer Betracht:
- Gesimse und Dachüberstände,
- Vorbauten mit bis zu 1,60 m Vortritt, die höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen und 2 m Abstand zur Grenze einhalten.
Diese Privilegierung erfasst die Dachgaube nicht.
Die Zahlenwerte in § 6 sind nur aus einem Gesetzesspiegel belegt und mit mittlerer Konfidenz eingestuft. Ihr Abgleich mit der amtlichen Fassung steht noch aus. Wer auf dieser Grundlage plant, sollte die Werte vorher bestätigen lassen.
Vollgeschoss: das stille Risiko
§ 20 Abs. 1 BauNVO verweist für den Begriff des Vollgeschosses auf das Landesrecht. In Bremen regeln das § 2 Abs. 6 und 7 BremLBO. Ein Dachgeschoss ist danach Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,30 m über mehr als zwei Drittel der Fläche des darunterliegenden Geschosses erreicht.
Die Gaube schafft in ihrem Bereich genau diese lichte Höhe. Überschreitet das Dachgeschoss dadurch die Schwelle, wird es zum Vollgeschoss. Lässt der Bebauungsplan nur zwei Vollgeschosse zu, ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig und bräuchte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Dass solche Befreiungen regelmäßig scheitern, zeigt der BayVGH im Beschluss vom 14. Juli 2021 (9 ZB 20.2610). Die festgesetzte Zweigeschossigkeit gehöre zu den Grundzügen der Planung, eine Befreiung scheide wegen der Bezugsfallwirkung aus. Die Entscheidung stammt aus Bayern. Das Argument ist aber nicht an Landesrecht gebunden.
Auch die Bremer Vollgeschoss-Schwelle ist bislang nur aus einem Spiegel belegt und bleibt bis zum Abgleich offen.
Anforderungen an den ausgebauten Dachraum
Auch für einen verfahrensfreien Innenausbau gelten die materiellen Anforderungen.
| Anforderung | Wert in Bremen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Lichte Höhe von Aufenthaltsräumen im Dachraum | 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche | § 47 BremLBO |
| Fensterfläche | ein Achtel der Netto-Raumfläche | BremLBO |
| Abstand von Dachgauben aus brennbaren Baustoffen zu Brandwänden | 1,25 m | § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 b BremLBO |
| Weiche Bedachung, Abstand zur Grenze | 12 m, bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sechs Meter | BremLBO |
| Vollgeschoss im Dachraum | 2,30 m über mehr als zwei Drittel der darunterliegenden Geschossfläche (Beleg offen) | § 2 Abs. 6 und 7 BremLBO |
Energierecht. Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Anforderungen an bestehende Gebäude stehen jetzt in den §§ 34 bis 39 GModG. Betrifft
Quellen
- BremLBO, kein Tatbestand in § 61 BremLBO, amtliches Rechtsportal
- Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven, Bauportal
- Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für § 61, mittel für die Zahlenwerte in § 6 · Beleg: Zwei Spiegel gesetze.co und anwalt24.de, Bremer Amtsblatt, amtliche Broschüre der Bauaufsicht Bremen
Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.