Dachgaube Baugenehmigung: Wann sie nötig ist und wann nicht

Nur Bayern, Hessen und Niedersachsen stellen die Gaube wirklich verfahrensfrei. Acht Länder haben sie 2025/2026 in die Genehmigungsfreistellung geholt, vier verlangen weiter eine Genehmigung. Ob Sie eine Genehmigung brauchen, hängt vom Bundesland ab. Wählen Sie unten Ihr Land, geben Sie die Maße ein und sehen Sie das Ergebnis mit Fundstelle.

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Im Gebiet mit Bebauungsplan hängt der Weg in Nordrhein-Westfalen davon ab, ob die Gaube dem Plan entspricht. Klären Sie Freistellung oder Bauantrag mit der Bauaufsicht.

Begründung

  • Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW): ja. § 6 Abs. 4 rechnet zur Wandhöhe zu einem Drittel die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtlänge je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand beträgt. Die Novelle hat diesen Anteil von einem Fünftel auf ein Drittel verschärft
  • Vollgeschoss-Risiko (§ 2 Abs. 6 BauO NRW): 2,30 m über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses. Kippt das Dachgeschoss zum Vollgeschoss, kann die Gaube dem Bebauungsplan widersprechen.

Berechnungsschritte

Verfahrensfreiheit: ja, aber nur satzungsgebunden

Genehmigungsfreistellung: ja, neu seit 01.09.2026

Fundstelle: BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 i BauO NRW, amtliches Rechtsportal

Zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder kreisfreier Stadt, Bauportal des Landes

Geprüft am 2026-10-01: Der Grenzwert für Nordrhein-Westfalen ist anhand der angegebenen Quellen geprüft (Amtliches recht.nrw.de mit konsolidierter Fassung ab 01.09.2026 und GV. NRW. 2026 S. 537, zwei Spiegel, Urteil VG Gelsenkirchen, Gestaltungssatzung Soest). Wortlaut: Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entsprechen. Ohne passende Satzung greift der Tatbestand nicht. Dazu eine Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit.

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Grenzbebauung und örtliche Satzungen gelten weiter. Die Gemeinde kann abweichen, die Bauaufsicht entscheidet im Zweifel.

Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden

Dachgaube: die 16 Bundesländer im Vergleich

Jede Zeile führt zur Seite für das Bundesland mit Behörde, Fundstelle und den Bedingungen im Detail.

BundeslandVerfahrenswegFundstelleStatus
Baden-WürttemberggenehmigungspflichtigLBO BW, kein Tatbestand im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBOgeprüftDetails
BayernverfahrensfreiBayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBOgeprüftDetails
BerlinGenehmigungsfreistellung (§ 34)BauO Bln, § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c BauO BlngeprüftDetails
BrandenburggenehmigungspflichtigBbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 i BbgBO erfasst nur einzelne Aufenthaltsräume im DachgeschossgeprüftDetails
BremengenehmigungspflichtigBremLBO, kein Tatbestand in § 61 BremLBOgeprüftDetails
Hamburgzu klärenHBauO, nicht belegbar offenNoch keine Detailseite
HessenverfahrensfreiHBO, Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.16 HBOgeprüftDetails
Mecklenburg-VorpommernGenehmigungsfreistellung (§ 34)LBauO M-V, § 62 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-VgeprüftDetails
NiedersachsenverfahrensfreiNBauO, Anhang zu § 60 Abs. 1 Nr. 13.7 NBauOgeprüftDetails
Nordrhein-Westfalenfrei mit Satzung, sonst Freistellung (§ 34)BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 i BauO NRWgeprüftDetails
Rheinland-PfalzgenehmigungspflichtigLBauO RP, kein Tatbestand in § 62 LBauOgeprüftDetails
SaarlandGenehmigungsfreistellung (§ 34)LBO Saar, § 63 Abs. 3 Nr. 1 LBOgeprüftDetails
SachsenGenehmigungsfreistellung (§ 34)SächsBO, § 62 Abs. 2 Satz 2 SächsBOgeprüftDetails
Sachsen-AnhaltGenehmigungsfreistellung (§ 34)BauO LSA, § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BauO LSAgeprüftDetails
Schleswig-HolsteinGenehmigungsfreistellung (§ 34)LBO SH, § 62 Abs. 1 Nr. 2 LBOgeprüftDetails
ThüringenGenehmigungsfreistellung (§ 34)ThürBO, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a ThürBOgeprüftDetails

Dachgaube ohne Baugenehmigung: was passiert, wenn doch eine nötig war

Wer ohne die nötige Genehmigung baut, muss mit einer Rückbauverfügung rechnen. Die Bauaufsicht kann die Beseitigung anordnen, dazu kommen Bußgelder und eine mögliche Nutzungsuntersagung. Beim Verkauf des Grundstücks wird ein nicht genehmigter Bau regelmäßig zum Thema, und im Schadenfall kann die Versicherung die Leistung verweigern.

Wer unsicher ist, fragt vorab bei der Bauaufsicht nach. Eine kurze Anfrage kostet wenig und schafft Klarheit, bevor Geld in den Bau fließt.

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei

Auch ein verfahrensfreies Vorhaben muss das übrige Recht einhalten: den Bebauungsplan, die Abstandsflächen der Landesbauordnung, die Regeln zur Grenzbebauung, die Erschließung, das Nachbarrecht und örtliche Satzungen. Die Gemeinde kann über Gestaltungssatzungen oder Erhaltungssatzungen weitere Anforderungen stellen.

Verfahrensfrei ist nicht gleich freigestellt

Verfahrensfrei heißt: kein Verfahren, keine Unterlagen. Genehmigungsfreigestellt heißt: Unterlagen einreichen, Frist abwarten, und die Behörde kann das Verfahren an sich ziehen. Wirklich verfahrensfrei ist die Gaube nur in Bayern, Hessen und Niedersachsen, in Nordrhein-Westfalen zusätzlich im Geltungsbereich einer passenden Satzung.

Acht Länder haben die Gaube 2025 und 2026 im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB in die Genehmigungsfreistellung geholt: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz stellen sie in keiner Form frei.

Unabhängig vom Verfahren entscheiden Abstandsflächen und das Vollgeschoss: Eine Gaube schafft genau die lichte Höhe, die ein Dachgeschoss zum Vollgeschoss machen kann.

Was gemessen wird

Die Länder messen unterschiedlich. Manche begrenzen die Brutto-Grundfläche, also Länge mal Breite. Andere begrenzen den Brutto-Rauminhalt, also Grundfläche mal Höhe. Wieder andere begrenzen die Länge der Wand an der Grundstücksgrenze.

Beispiel: Ein Dachgaube mit 6 m Länge, 3 m Breite und 2,5 m Höhe hat 18 m² Grundfläche und rund 45 m³ Rauminhalt. In einem Land mit einer Grenze von 30 m² bliebe er frei, in einem Land mit einer Grenze von 30 m³ läge er darüber. Deshalb steht auf jeder Landes-Seite, welche Größe gemessen wird.

Ablauf, wenn eine Genehmigung nötig ist

Der Bauantrag geht an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Kreises oder Ihrer Stadt. Je nach Vorhaben genügt ein vereinfachtes Verfahren, größere Vorhaben laufen im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, ein Lageplan und eine Baubeschreibung, erstellt von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Rechnen Sie mit mehreren Wochen Bearbeitungszeit und Gebühren nach der Gebührenordnung des Landes.

Ob eine Dachgaube eine Baugenehmigung braucht, entscheidet allein das Landesrecht, und die sechzehn Bauordnungen gehen dabei weit auseinander. Hinzu kommt, dass in mehreren Ländern seit 2025 neue Regeln gelten. Wer die Antwort auf „Dachgaube ohne Baugenehmigung“ sucht, muss deshalb zwei Fragen getrennt stellen: Welches Verfahren ist nötig? Und welche materiellen Anforderungen gelten trotzdem? Diese Seite ordnet beides für alle Länder. Hamburg ist derzeit offen, weil der Volltext der maßgeblichen Anlage zur HBauO noch nicht geprüft werden konnte.

Verfahrensfrei ist nicht dasselbe wie freigestellt

Verfahrensfrei heißt: kein Verfahren, keine Unterlagen. Genehmigungsfreigestellt heißt: Bauvorlagen einreichen, eine Frist abwarten, und die Behörde kann das Verfahren an sich ziehen. Beides erspart die Baugenehmigung, rechtlich sind es aber verschiedene Wege.

Wirklich verfahrensfrei ist die Gaube nur in drei Ländern. In Bayern nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO. Der Ausbau ist der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen. In Hessen nach Abschnitt I Nr. 1.16 der Anlage zu § 63 HBO, allerdings mit Kenntnisgabe samt Bauvorlagen, Baubeginn 14 Tage danach und einer Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit. In Niedersachsen nach Nr. 13.7 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO, ohne Größengrenze, ohne Satzungsvorbehalt und ohne Lagebeschränkung. Nordrhein-Westfalen stellt Gauben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i BauO NRW nur im Geltungsbereich einer Satzung verfahrensfrei, die Zulässigkeit, Standort und Größe regelt, und nur, wenn die Gaube ihr entspricht.

LandVerfahrensfreiheitGenehmigungsfreistellung im Innenbereich
Baden-Württembergneinnein
Bayernjaentfällt, da verfahrensfrei
Berlinneinja
Brandenburgnein, ausdrücklich ausgeschlossennein
Bremenneinnein
Hessenja, mit Kenntnisgabe und Statikbescheinigungentfällt, da verfahrensfrei
Mecklenburg-Vorpommernneinja
Niedersachsenja, ohne Größengrenze und Satzungsvorbehaltentfällt, da verfahrensfrei
Nordrhein-Westfalennur satzungsgebundenja, seit 1. September 2026
Rheinland-Pfalzneinnein
Saarlandneinja, seit 15. Oktober 2025
Sachsennein für die Gaube, ja für den Innenausbauja
Sachsen-Anhaltneinja
Schleswig-Holsteinneinja
Thüringennein für die Gaube, ja für den Innenausbauja

Die neue Freistellung im unbeplanten Innenbereich

Acht Länder haben fast wortgleich die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben in die Genehmigungsfreistellung aufgenommen, und zwar im Anwendungsbereich des § 34 BauGB. Der eigentliche Gewinn steckt im Verweis: Verlangt werden nur eine gesicherte Erschließung und das Schweigen der Gemeinde, ein Bebauungsplan ist gerade nicht nötig. Das passt zur Praxis, denn Gauben entstehen meist im Altbaubestand außerhalb von Plangebieten.

Das Saarland war zuerst dran und geht bis Gebäudeklasse 5. In Nordrhein-Westfalen steht die Erweiterung in § 63, nicht in § 62. Der neue § 62 Abs. 1a betrifft Anlagen der Landes- und Bündnisverteidigung. Für Thüringen liegt die verkündete Fassung des § 54a ThürBO noch nicht vor, nur der Gesetzentwurf. Dieser Punkt ist offen.

Die Falle: Innenausbau frei, Gaube nicht

Mehrere Länder stellen den Dachgeschossausbau frei, die dafür nötige Gaube aber nicht. In Bremen ist der Ausbau zu Wohnzwecken bis Gebäudeklasse 2 frei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g BremLBO). Die Bedachung ist dagegen nur „ohne Änderung der bisherigen Abmessungen“ freigestellt. Sachsen (§ 61 Abs. 1 Nr. 11 f SächsBO) und Thüringen (§ 63 Abs. 1 Nr. 11 c ThürBO) behandeln den Innenausbau großzügig, die Gaube aber nicht. In Brandenburg fehlen im Tatbestand die bayerischen Wörter „im Übrigen“: Dort darf die äußere Gestalt des Dachgeschosses überhaupt nicht verändert werden. Rheinland-Pfalz und das Saarland lassen ausdrücklich nur Dachflächenfenster zu.

Abstandsflächen: Wo Projekte scheitern

Nach § 6 Abs. 6 MBO bleiben die Seitenwände von Dachaufbauten nur bei grenzständigen Gebäuden außer Betracht. Sonst sind sie abstandsflächenrelevant. Die Länder setzen das auf drei Wegen um:

  • Gesonderte Wandhöhe: Brandenburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern ermitteln die Wandhöhe für den Dachaufbau gesondert.
  • Breitenschwelle: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland rechnen ein Drittel der Dachhöhe an, wenn die Gauben zusammen mehr als halb so breit sind wie die Wand darunter. In NRW war es vor der Novelle ein Fünftel. Schleswig-Holstein rechnet ein Viertel an. Unterhalb der halben Wandbreite bleibt die Gaube dort folgenlos.
  • Punktbezogene Messung: Berlin und Thüringen messen von jedem Punkt der Wand oder Dachhaut, die Gaube wirkt so unmittelbar in die Wandhöhe hinein.

Bayern lässt untergeordnete Gauben außer Betracht (Art. 6 Abs. 5a Satz 5 BayBO). Voraussetzung ist, dass sie insgesamt höchstens ein Drittel der Wandbreite und jeweils höchstens 5 m einnehmen und dass ihre Ansichtsfläche jeweils höchstens 4 m² groß und höchstens 2,5 m hoch ist. Niedersachsen privilegiert Dachgauben in § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO: Sie dürfen den Grenzabstand um bis zu 1,50 m unterschreiten, wenn alle vortretenden Teile zusammen höchstens ein Drittel der Wandbreite ausmachen. Baden-Württemberg kennt in § 5 Abs. 5 LBO ein Privileg für Gauben, die Wohnraum schaffen. Eine zusätzliche zeitliche Bedingung wird noch gegen die amtliche Fassung geprüft. Ob Gauben in Sachsen und Sachsen-Anhalt abstandsflächenrelevant sind, ist ungeklärt.

Das stille Risiko Vollgeschoss

Die BauNVO verweist für den Vollgeschossbegriff auf das Landesrecht. Eine Gaube schafft genau die lichte Höhe, auf die es ankommt. Überschreitet das Dachgeschoss dadurch die Schwelle, wird es zum Vollgeschoss. Erlaubt der Bebauungsplan nur zwei Vollgeschosse, wird das Vorhaben unzulässig. Der BayVGH hat eine Befreiung bei erweiterten Dachgauben abgelehnt (Beschluss vom 14. Juli 2021, 9 ZB 20.2610). Die Zweigeschossigkeit gehöre zu den Grundzügen der Planung.

LandVollgeschossschwelle im Dachgeschoss
Baden-Württemberg2,30 m über mindestens drei Viertel der Grundfläche des Geschosses darunter
Bayern2,30 m über mindestens zwei Drittel der Grundfläche
Berlin2,30 m über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des Geschosses darunter
Brandenburgkeine, die Gaube kann kein Vollgeschoss erzeugen
Bremen2,30 m über mehr als zwei Drittel der Fläche des Geschosses darunter
Hessen2,30 m über mehr als drei Viertel der Grundfläche des Geschosses darunter
Mecklenburg-Vorpommern2,30 m über mindestens zwei Drittel der eigenen Grundfläche
Niedersachsen2,20 m über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des Geschosses darunter
Nordrhein-Westfalen2,30 m über mehr als drei Viertel der Grundfläche des Geschosses darunter
Rheinland-Pfalz2,30 m über drei Viertel im Dachraum, im Regelfall zwei Drittel
Saarland2,30 m über mindestens drei Viertel der Grundfläche des Geschosses darunter
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringennicht belegbar, keine Definition im Landesrecht
Schleswig-Holstein2,30 m über mindestens drei Viertel der Geschossfläche des Geschosses darunter

Gaube oder Zwerchgiebel

Nach dem VG Braunschweig (Beschluss vom 20. Januar 2021, 2 B 250/20) tritt eine Gaube mit allen Seiten aus der Dachfläche heraus. Ein Zwerchgiebel steigt dagegen aus der Traufwand auf und liegt in der Regel in der Außenwandflucht. In Bayern erfasst die Verfahrensfreiheit nach amtlichem Hinweis nur Gauben. In Niedersachsen gilt das Abstandsprivileg nach dem FAQ-Katalog des Ministeriums nicht für Zwerchhäuser.

Gestaltungssatzungen

Dachaufbauten lassen sich nicht über § 9 Abs. 1 BauGB festsetzen, sondern nur über örtliche Bauvorschriften nach Landesrecht. Die Satzungen folgen bundesweit einem Muster:

  • eine Summenbegrenzung von meist einem Drittel bis zur Hälfte der Dach- oder Trauflänge,
  • Einzelbreiten von meist 2,00 bis 5,00 m,
  • Abstände zu Traufe, First und Ortgang,
  • Gaubenhöhen von meist 1,20 bis 2,50 m,
  • Mindestdachneigungen.

In Bayern gelten Gestaltungssatzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO auch für die verfahrensfreie Gaube. In Nordrhein-Westfalen ist das Ortsrecht der erste Prüfschritt.

Weitere Anforderungen

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) statt des GEG. Die Bestandsanforderungen stehen jetzt in den §§ 34 bis 39 GModG. Betrifft eine Maßnahme höchstens 10 Prozent der Bauteilgruppe, entfallen die Anforderungen. Die Pflicht zur Standsicherheit bleibt auch dann bestehen, wenn keine Nachweise vorzulegen sind. Gauben aus brennbaren Baustoffen müssen bundesweit 1,25 m Abstand zu Brandwänden halten. Beim Denkmalschutz gilt: Ist keine Baugenehmigung nötig, bleibt die denkmalrechtliche Erlaubnis selbständig erforderlich, wie Art. 6 Abs. 3 BayDSchG zeigt.

Sechs verbreitete Irrtümer

  1. Das Dach wird nicht größer, also ist die Gaube frei. Maßgeblich ist die Änderung der Anlage, nicht die Fläche.
  2. Unter einer bestimmten Breite braucht man nichts. Größenwerte betreffen die Abstandsflächen, nicht das Verfahren.
  3. Dachfenster sind immer frei, Gauben nie. Gestaltungssatzungen können Fenster erfassen, und drei Länder stellen Gauben verfahrensfrei.
  4. Für ein bestehendes Haus gilt Bestandsschutz. Bestandsschutz deckt nicht die Änderung. Nach 9 ZB 20.2610 scheitert ein Rückbau nicht an den Kosten.
  5. Der Nachbar muss zustimmen. Eine Zustimmung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung und heilt keinen objektiven Rechtsverstoß.
  6. Verfahrensfrei heißt, man darf bauen, wie man will. Das materielle Recht gilt weiter. Eine rechtswidrige Gaube kann auch ohne vorheriges Verfahren beseitigt werden müssen, und ohne Genehmigung gibt es keinen Vertrauensschutz.

Recherche-Status: Die Tabelle kennzeichnet jedes Bundesland einzeln als geprüft, teilweise geprüft oder offen. Nur vollständig geprüfte Werte können im Check zu einer eindeutigen Freigabe führen.

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.