Dachgaube Baugenehmigung in Saarland
Verfahrensfreiheit: nein. Genehmigungsfreistellung: ja, ausdrücklich. Abstandsflächen und Vollgeschoss sind in jedem Fall getrennt zu prüfen.
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Im Gebiet mit Bebauungsplan hängt der Weg in Saarland davon ab, ob die Gaube dem Plan entspricht. Klären Sie Freistellung oder Bauantrag mit der Bauaufsicht.
Begründung
- Abstandsflächen (§ 7 und § 8 LBO): ja. § 7 Abs. 4 rechnet zur Wandhöhe zu einem Drittel die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunterliegende Gebäudewand sind
- Vollgeschoss-Risiko (§ 2 Abs. 5 LBO): 2,30 m über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses. Kippt das Dachgeschoss zum Vollgeschoss, kann die Gaube dem Bebauungsplan widersprechen.
- In der Dachfläche liegende Fenster sind beim Dachausbau ausdrücklich zulässig, ohne die äußere Gestalt zu verändern. Sie sind die freigestellte Alternative zur Gaube.
Berechnungsschritte
Verfahrensfreiheit: nein
Genehmigungsfreistellung: ja, ausdrücklich
Fundstelle: LBO Saar, § 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO, amtliches Rechtsportal
Zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal des Landes
Geprüft am 2026-10-01: Der Grenzwert für Saarland ist anhand der angegebenen Quellen geprüft (Zwei Spiegel saarheim.de und anwalt24.de wortgleich, weise-software.de für den Fassungsstand). § 61 Abs. 1 Nr. 11 g stellt einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden bis Gebäudeklasse 3 frei, wenn die äußere Gestaltung nicht verändert wird. Besonderheit: der Wortlaut sagt ausdrücklich, dass der Einbau in der Dachfläche liegender Fenster nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung gilt. Diese Klarstellung fehlt in anderen Ländern.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Grenzbebauung und örtliche Satzungen gelten weiter. Die Gemeinde kann abweichen, die Bauaufsicht entscheidet im Zweifel.
Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden
Was im Detail gilt
Maßgeblich ist LBO Saar, § 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Ob § 7 Abs. 6 Nr. 2 auch Dachgauben erfasst. Keine saarländische Gestaltungssatzung gefunden. Vollgeschoss und Aufenthaltsraum nur aus einem Spiegel.
Was trotzdem gilt
Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO Saar, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.
Dachgaube in Saarland: die Eckdaten
| Im unbeplanten Innenbereich | ja, Wortlaut nennt den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, für Gebäudeklassen 1 bis 5. Nr. 2 bringt dasselbe für das Plangebiet |
|---|---|
| Wartefrist | ein Monat nach Eingang bei der Gemeinde |
| Abstandsflächen (§ 7 und § 8 LBO) | ja. § 7 Abs. 4 rechnet zur Wandhöhe zu einem Drittel die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunterliegende Gebäudewand sind |
| Vorbauten | § 7 Abs. 6 Nr. 2: Vorbauten, ein Drittel der Wandbreite, 1,50 m Vortritt, 2 m Grenzabstand |
| Vollgeschoss (§ 2 Abs. 5 LBO) | 2,30 m über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses |
| Örtliche Bauvorschriften | § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO |
| Lichte Höhe im Dachraum | 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche, Raumteile bis 1,50 m ausser Betracht, § 45 |
| Fensterfläche | ein Achtel der Netto-Raumfläche |
| Abstand zur Brandwand | 1,25 m nach § 32 Abs. 5 LBO, ohne Abstand wenn die Wand mindestens 30 cm über die Bedachung geführt ist |
Im Vergleich
Wer im Saarland eine Dachgaube plant, hat es mit einer Rechtslage zu tun, die bundesweit eine Sonderstellung einnimmt. Verfahrensfrei ist die Gaube hier nicht. Seit dem 15. Oktober 2025 nennt die Landesbauordnung sie aber ausdrücklich in der Genehmigungsfreistellung, und zwar auch im unbeplanten Innenbereich und für die Gebäudeklassen 1 bis 5. Damit war das Saarland früher dran als Nordrhein-Westfalen und geht weiter als jedes andere Land. Dieser Text erklärt, was das praktisch bedeutet, wo die Grenzen liegen und welche Punkte noch nicht abschließend geklärt sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand ist der 1. Oktober 2026.
Verfahrensfrei, freigestellt, genehmigungspflichtig
Die beiden Begriffe werden oft verwechselt, bezeichnen aber Verschiedenes. Verfahrensfrei heißt: kein Verfahren, keine Unterlagen. Genehmigungsfreigestellt heißt: Unterlagen bei der Gemeinde einreichen, eine Frist abwarten, und die Behörde kann das Verfahren an sich ziehen.
Für die Gaube gilt im Saarland Folgendes: § 61 Abs. 1 LBO enthält keinen Tatbestand, der Dachgauben verfahrensfrei stellt. Freigestellt ist dort nur der Innenausbau. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 g sind einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden bis Gebäudeklasse 3 verfahrensfrei, wenn die äußere Gestaltung nicht verändert wird. Das Saarland ergänzt hier eine Klarstellung, die anderen Ländern fehlt: Der Einbau von Fenstern, die in der Dachfläche liegen, gilt ausdrücklich nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung.
Das Dachflächenfenster ist damit der verfahrensfreie Gegenentwurf zur Gaube. Wer den Dachraum mit Dachflächenfenstern ausbaut, bleibt unter den genannten Voraussetzungen verfahrensfrei. Wer eine Gaube setzt, verändert die äußere Gestaltung und fällt aus diesem Tatbestand heraus. Wer nur den Innenausbau-Tatbestand liest, läuft Gefahr, ohne das erforderliche Verfahren zu bauen.
| Vorhaben | Verfahren im Saarland | Fundstelle |
|---|---|---|
| Einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum, Wohngebäude bis GK 3, äußere Gestaltung unverändert | verfahrensfrei | § 61 Abs. 1 Nr. 11 g LBO |
| Dasselbe mit Fenstern in der Dachfläche | verfahrensfrei, Dachflächenfenster gelten nicht als Gestaltungsänderung | § 61 Abs. 1 Nr. 11 g LBO |
| Dachgauben im unbeplanten Innenbereich, GK 1 bis 5 | Genehmigungsfreistellung | § 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO |
| Dachgauben im Plangebiet | Genehmigungsfreistellung | § 63 Abs. 3 Nr. 2 LBO |
| Dachgaube als Fall des § 61 | kein Tatbestand vorhanden | § 61 Abs. 1 LBO |
Die Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 3 LBO
Seit 2025 haben acht Länder nahezu denselben Satz in ihre Genehmigungsfreistellung aufgenommen: die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, und zwar im Anwendungsbereich des § 34 BauGB. Das Saarland war das erste dieser Länder.
Der Wortlaut von § 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO nennt den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und erfasst die Gebäudeklassen 1 bis 5. Nr. 2 enthält dieselbe Regel für das Plangebiet. Entscheidend ist, was für diesen Fall nicht verlangt wird: Das Bebauungsplanerfordernis, das die Genehmigungsfreistellung sonst voraussetzt, entfällt. Es genügt, dass die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde schweigt. Gerade darin liegt der praktische Gewinn, denn Gauben entstehen fast immer im Altbaubestand, und der liegt meist nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Die Wartefrist beträgt einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde.
| Merkmal | Saarland | Nordrhein-Westfalen |
|---|---|---|
| Gaube in der Genehmigungsfreistellung | ja, ausdrücklich | ja |
| In Kraft seit | 15. Oktober 2025 | 1. September 2026 |
| Gebäudeklassen | 1 bis 5 | Gebäudeklasse 5 erfasst nur das Saarland |
| Unbeplanter Innenbereich | ja | ja |
| Wartefrist | ein Monat nach Eingang bei der Gemeinde | nicht Gegenstand dieser Seite |
Bei der Begriffswahl ist Vorsicht geboten. Der Wortlaut spricht von Dachgauben. Nach der Abgrenzung des VG Braunschweig (Beschluss vom 20. Januar 2021, 2 B 250/20) treten Gauben mit allen Seiten aus der Dachfläche heraus, während Zwerchhäuser und Zwerchgiebel aus der Traufwand aufsteigen und in der Regel in der Flucht der Außenwand liegen. Ob ein Zwerchgiebel im Saarland ebenfalls von § 63 Abs. 3 erfasst ist, lässt sich aus den ausgewerteten Daten nicht beantworten.
Freistellung heißt nicht Freiheit vom materiellen Recht
Die Freistellung verlagert die Verantwortung auf den Bauherrn, sie senkt die Anforderungen nicht. Abstandsflächen, Planungsrecht, örtliche Bauvorschriften, Brandschutz und Standsicherheit müssen eingehalten werden. Eine Gaube greift in das Dachtragwerk ein. Die materielle Pflicht zur Standsicherheit besteht unabhängig davon, welches Verfahren gilt.
Abstandsflächen nach § 7 und § 8 LBO
An dieser Stelle scheitern Gaubenprojekte am häufigsten. Das Saarland folgt dem Modell der Anrechnung ab einer Breitenschwelle. Nach § 7 Abs. 4 LBO wird die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten zu einem Drittel auf die Wandhöhe angerechnet, wenn diese Aufbauten zusammen mehr als halb so breit sind wie die darunterliegende Gebäudewand. Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen arbeiten mit derselben Systematik.
Diese Regel ist gut planbar: Bleiben alle Gauben einer Dachseite zusammen bei höchstens der halben Wandbreite, löst diese Vorschrift keine Anrechnung aus. Wird die Schwelle überschritten, wächst die Wandhöhe und damit die erforderliche Abstandsfläche.
Daneben kennt § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO die übliche Vorbautenregel: Vorbauten bleiben außer Betracht, wenn sie höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Grenze entfernt bleiben. Ob diese Regel auch Dachgauben erfasst, ist für das Saarland offen. Nach der Systematik der Musterbauordnung ist die Gaube bei nicht grenzständigen Gebäuden kein privilegierter Vorbau. Eine saarländische Klärung liegt aber nicht vor.
Das stille Risiko: Vollgeschoss
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse setzt der Bebauungsplan fest. Den Begriff selbst definiert nach § 20 Abs. 1 BauNVO das Landesrecht, im Saarland § 2 Abs. 5 LBO. Danach ist ein Dachgeschoss Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,30 m über mindestens drei Vierteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses erreicht. Diese Angabe stützt sich bislang nur auf eine Textquelle und sollte vor einer Planung gegen die amtliche Fassung geprüft werden.
Die Mechanik ist einfach: Eine Gaube schafft in ihrem Bereich genau die lichte Höhe, auf die es ankommt. Kippt dadurch das Dachgeschoss zum Vollgeschoss und lässt der Plan nur zwei Vollgeschosse zu, wird das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig und bräuchte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Dass eine solche Befreiung regelmäßig scheitert, zeigt der BayVGH im Beschluss vom 14. Juli 2021, 9 ZB 20.2610: Die Zweigeschossigkeit gehörte dort zu den Grundzügen der Planung, die Bezugsfallwirkung stand einer Befreiung entgegen.
Aufenthaltsraum, Brandschutz, Energierecht
| Anforderung | Wert im Saarland | Fundstelle |
|---|---|---|
| Lichte Grundhöhe Aufenthaltsraum | 2,30 m | § 45 LBO |
| Lichte Höhe im Dachraum | 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche | § 45 LBO |
| Nicht mitgerechnete Raumteile | bis 1,50 m lichte Höhe | § 45 LBO |
| Fensterfläche | ein Achtel der Netto-Raumfläche | Landesdaten |
| Abstand zur Brandwand | 1,25 m | § 32 Abs. 5 LBO |
| Entfall des Brandwandabstands | Wand mindestens 30 cm über die Bedachung geführt | § 32 Abs. 5 LBO |
Mit einer Grundhöhe von 2,30 m ist das Saarland milder als die Länder, die 2,40 m verlangen. Auch diese Werte beruhen bislang auf nur einer Textquelle.
Im Energierecht gilt seit dem 29. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) anstelle des GEG. Die Anforderungen an bestehende Gebäude stehen in den §§ 34 bis 39 GModG. Betrifft eine Maßnahme nicht mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe, gelten keine Anforderungen. Eine einzelne Gaube kann darunter liegen, ein gleichzeitiger Dachausbau oft nicht.
Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, ist das denkmalrechtliche Verfahren gesondert zu klären. Wie sich die saarländische Genehmigungsfreistellung zu einer denkmalrechtlichen Erlaubnis verhält, ist in den ausgew
Quellen
- LBO Saar, § 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO, amtliches Rechtsportal
- Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
- Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für § 63, mittel für die übrigen Paragrafen · Beleg: Zwei Spiegel saarheim.de und anwalt24.de wortgleich, weise-software.de für den Fassungsstand
Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.