Dachgaube Baugenehmigung in Saarland

Genehmigungsfreistellung§ 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO geprüft

Verfahrensfreiheit: nein. Genehmigungsfreistellung: ja, ausdrücklich. Abstandsflächen und Vollgeschoss sind in jedem Fall getrennt zu prüfen.

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Im Gebiet mit Bebauungsplan hängt der Weg in Saarland davon ab, ob die Gaube dem Plan entspricht. Klären Sie Freistellung oder Bauantrag mit der Bauaufsicht.

Begründung

  • Abstandsflächen (§ 7 und § 8 LBO): ja. § 7 Abs. 4 rechnet zur Wandhöhe zu einem Drittel die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunterliegende Gebäudewand sind
  • Vollgeschoss-Risiko (§ 2 Abs. 5 LBO): 2,30 m über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses. Kippt das Dachgeschoss zum Vollgeschoss, kann die Gaube dem Bebauungsplan widersprechen.
  • In der Dachfläche liegende Fenster sind beim Dachausbau ausdrücklich zulässig, ohne die äußere Gestalt zu verändern. Sie sind die freigestellte Alternative zur Gaube.

Berechnungsschritte

Verfahrensfreiheit: nein

Genehmigungsfreistellung: ja, ausdrücklich

Fundstelle: LBO Saar, § 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO, amtliches Rechtsportal

Zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal des Landes

Geprüft am 2026-10-01: Der Grenzwert für Saarland ist anhand der angegebenen Quellen geprüft (Zwei Spiegel saarheim.de und anwalt24.de wortgleich, weise-software.de für den Fassungsstand). § 61 Abs. 1 Nr. 11 g stellt einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden bis Gebäudeklasse 3 frei, wenn die äußere Gestaltung nicht verändert wird. Besonderheit: der Wortlaut sagt ausdrücklich, dass der Einbau in der Dachfläche liegender Fenster nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung gilt. Diese Klarstellung fehlt in anderen Ländern.

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Grenzbebauung und örtliche Satzungen gelten weiter. Die Gemeinde kann abweichen, die Bauaufsicht entscheidet im Zweifel.

Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden

Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBO Saar, § 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Ob § 7 Abs. 6 Nr. 2 auch Dachgauben erfasst. Keine saarländische Gestaltungssatzung gefunden. Vollgeschoss und Aufenthaltsraum nur aus einem Spiegel.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO Saar, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBO Saar) Bauportal des Landes

Dachgaube in Saarland: die Eckdaten

Im unbeplanten Innenbereichja, Wortlaut nennt den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, für Gebäudeklassen 1 bis 5. Nr. 2 bringt dasselbe für das Plangebiet
Wartefristein Monat nach Eingang bei der Gemeinde
Abstandsflächen (§ 7 und § 8 LBO)ja. § 7 Abs. 4 rechnet zur Wandhöhe zu einem Drittel die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunterliegende Gebäudewand sind
Vorbauten§ 7 Abs. 6 Nr. 2: Vorbauten, ein Drittel der Wandbreite, 1,50 m Vortritt, 2 m Grenzabstand
Vollgeschoss (§ 2 Abs. 5 LBO)2,30 m über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses
Örtliche Bauvorschriften§ 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO
Lichte Höhe im Dachraum2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche, Raumteile bis 1,50 m ausser Betracht, § 45
Fensterflächeein Achtel der Netto-Raumfläche
Abstand zur Brandwand1,25 m nach § 32 Abs. 5 LBO, ohne Abstand wenn die Wand mindestens 30 cm über die Bedachung geführt ist

Im Vergleich

Wer im Saarland eine Dachgaube plant, hat es mit einer Rechtslage zu tun, die bundesweit eine Sonderstellung einnimmt. Verfahrensfrei ist die Gaube hier nicht. Seit dem 15. Oktober 2025 nennt die Landesbauordnung sie aber ausdrücklich in der Genehmigungsfreistellung, und zwar auch im unbeplanten Innenbereich und für die Gebäudeklassen 1 bis 5. Damit war das Saarland früher dran als Nordrhein-Westfalen und geht weiter als jedes andere Land. Dieser Text erklärt, was das praktisch bedeutet, wo die Grenzen liegen und welche Punkte noch nicht abschließend geklärt sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand ist der 1. Oktober 2026.

Verfahrensfrei, freigestellt, genehmigungspflichtig

Die beiden Begriffe werden oft verwechselt, bezeichnen aber Verschiedenes. Verfahrensfrei heißt: kein Verfahren, keine Unterlagen. Genehmigungsfreigestellt heißt: Unterlagen bei der Gemeinde einreichen, eine Frist abwarten, und die Behörde kann das Verfahren an sich ziehen.

Für die Gaube gilt im Saarland Folgendes: § 61 Abs. 1 LBO enthält keinen Tatbestand, der Dachgauben verfahrensfrei stellt. Freigestellt ist dort nur der Innenausbau. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 g sind einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden bis Gebäudeklasse 3 verfahrensfrei, wenn die äußere Gestaltung nicht verändert wird. Das Saarland ergänzt hier eine Klarstellung, die anderen Ländern fehlt: Der Einbau von Fenstern, die in der Dachfläche liegen, gilt ausdrücklich nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung.

Das Dachflächenfenster ist damit der verfahrensfreie Gegenentwurf zur Gaube. Wer den Dachraum mit Dachflächenfenstern ausbaut, bleibt unter den genannten Voraussetzungen verfahrensfrei. Wer eine Gaube setzt, verändert die äußere Gestaltung und fällt aus diesem Tatbestand heraus. Wer nur den Innenausbau-Tatbestand liest, läuft Gefahr, ohne das erforderliche Verfahren zu bauen.

VorhabenVerfahren im SaarlandFundstelle
Einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum, Wohngebäude bis GK 3, äußere Gestaltung unverändertverfahrensfrei§ 61 Abs. 1 Nr. 11 g LBO
Dasselbe mit Fenstern in der Dachflächeverfahrensfrei, Dachflächenfenster gelten nicht als Gestaltungsänderung§ 61 Abs. 1 Nr. 11 g LBO
Dachgauben im unbeplanten Innenbereich, GK 1 bis 5Genehmigungsfreistellung§ 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO
Dachgauben im PlangebietGenehmigungsfreistellung§ 63 Abs. 3 Nr. 2 LBO
Dachgaube als Fall des § 61kein Tatbestand vorhanden§ 61 Abs. 1 LBO

Die Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 3 LBO

Seit 2025 haben acht Länder nahezu denselben Satz in ihre Genehmigungsfreistellung aufgenommen: die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, und zwar im Anwendungsbereich des § 34 BauGB. Das Saarland war das erste dieser Länder.

Der Wortlaut von § 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO nennt den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und erfasst die Gebäudeklassen 1 bis 5. Nr. 2 enthält dieselbe Regel für das Plangebiet. Entscheidend ist, was für diesen Fall nicht verlangt wird: Das Bebauungsplanerfordernis, das die Genehmigungsfreistellung sonst voraussetzt, entfällt. Es genügt, dass die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde schweigt. Gerade darin liegt der praktische Gewinn, denn Gauben entstehen fast immer im Altbaubestand, und der liegt meist nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Die Wartefrist beträgt einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde.

MerkmalSaarlandNordrhein-Westfalen
Gaube in der Genehmigungsfreistellungja, ausdrücklichja
In Kraft seit15. Oktober 20251. September 2026
Gebäudeklassen1 bis 5Gebäudeklasse 5 erfasst nur das Saarland
Unbeplanter Innenbereichjaja
Wartefristein Monat nach Eingang bei der Gemeindenicht Gegenstand dieser Seite

Bei der Begriffswahl ist Vorsicht geboten. Der Wortlaut spricht von Dachgauben. Nach der Abgrenzung des VG Braunschweig (Beschluss vom 20. Januar 2021, 2 B 250/20) treten Gauben mit allen Seiten aus der Dachfläche heraus, während Zwerchhäuser und Zwerchgiebel aus der Traufwand aufsteigen und in der Regel in der Flucht der Außenwand liegen. Ob ein Zwerchgiebel im Saarland ebenfalls von § 63 Abs. 3 erfasst ist, lässt sich aus den ausgewerteten Daten nicht beantworten.

Freistellung heißt nicht Freiheit vom materiellen Recht

Die Freistellung verlagert die Verantwortung auf den Bauherrn, sie senkt die Anforderungen nicht. Abstandsflächen, Planungsrecht, örtliche Bauvorschriften, Brandschutz und Standsicherheit müssen eingehalten werden. Eine Gaube greift in das Dachtragwerk ein. Die materielle Pflicht zur Standsicherheit besteht unabhängig davon, welches Verfahren gilt.

Abstandsflächen nach § 7 und § 8 LBO

An dieser Stelle scheitern Gaubenprojekte am häufigsten. Das Saarland folgt dem Modell der Anrechnung ab einer Breitenschwelle. Nach § 7 Abs. 4 LBO wird die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten zu einem Drittel auf die Wandhöhe angerechnet, wenn diese Aufbauten zusammen mehr als halb so breit sind wie die darunterliegende Gebäudewand. Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen arbeiten mit derselben Systematik.

Diese Regel ist gut planbar: Bleiben alle Gauben einer Dachseite zusammen bei höchstens der halben Wandbreite, löst diese Vorschrift keine Anrechnung aus. Wird die Schwelle überschritten, wächst die Wandhöhe und damit die erforderliche Abstandsfläche.

Daneben kennt § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO die übliche Vorbautenregel: Vorbauten bleiben außer Betracht, wenn sie höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Grenze entfernt bleiben. Ob diese Regel auch Dachgauben erfasst, ist für das Saarland offen. Nach der Systematik der Musterbauordnung ist die Gaube bei nicht grenzständigen Gebäuden kein privilegierter Vorbau. Eine saarländische Klärung liegt aber nicht vor.

Das stille Risiko: Vollgeschoss

Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse setzt der Bebauungsplan fest. Den Begriff selbst definiert nach § 20 Abs. 1 BauNVO das Landesrecht, im Saarland § 2 Abs. 5 LBO. Danach ist ein Dachgeschoss Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,30 m über mindestens drei Vierteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses erreicht. Diese Angabe stützt sich bislang nur auf eine Textquelle und sollte vor einer Planung gegen die amtliche Fassung geprüft werden.

Die Mechanik ist einfach: Eine Gaube schafft in ihrem Bereich genau die lichte Höhe, auf die es ankommt. Kippt dadurch das Dachgeschoss zum Vollgeschoss und lässt der Plan nur zwei Vollgeschosse zu, wird das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig und bräuchte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Dass eine solche Befreiung regelmäßig scheitert, zeigt der BayVGH im Beschluss vom 14. Juli 2021, 9 ZB 20.2610: Die Zweigeschossigkeit gehörte dort zu den Grundzügen der Planung, die Bezugsfallwirkung stand einer Befreiung entgegen.

Aufenthaltsraum, Brandschutz, Energierecht

AnforderungWert im SaarlandFundstelle
Lichte Grundhöhe Aufenthaltsraum2,30 m§ 45 LBO
Lichte Höhe im Dachraum2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche§ 45 LBO
Nicht mitgerechnete Raumteilebis 1,50 m lichte Höhe§ 45 LBO
Fensterflächeein Achtel der Netto-RaumflächeLandesdaten
Abstand zur Brandwand1,25 m§ 32 Abs. 5 LBO
Entfall des BrandwandabstandsWand mindestens 30 cm über die Bedachung geführt§ 32 Abs. 5 LBO

Mit einer Grundhöhe von 2,30 m ist das Saarland milder als die Länder, die 2,40 m verlangen. Auch diese Werte beruhen bislang auf nur einer Textquelle.

Im Energierecht gilt seit dem 29. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) anstelle des GEG. Die Anforderungen an bestehende Gebäude stehen in den §§ 34 bis 39 GModG. Betrifft eine Maßnahme nicht mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe, gelten keine Anforderungen. Eine einzelne Gaube kann darunter liegen, ein gleichzeitiger Dachausbau oft nicht.

Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, ist das denkmalrechtliche Verfahren gesondert zu klären. Wie sich die saarländische Genehmigungsfreistellung zu einer denkmalrechtlichen Erlaubnis verhält, ist in den ausgew

Quellen

  • LBO Saar, § 63 Abs. 3 Nr. 1 LBO, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für § 63, mittel für die übrigen Paragrafen · Beleg: Zwei Spiegel saarheim.de und anwalt24.de wortgleich, weise-software.de für den Fassungsstand

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.