Dachgaube Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern

Genehmigungsfreistellung§ 62 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V geprüft

Verfahrensfreiheit: nein. Genehmigungsfreistellung: ja, ausdrücklich. Abstandsflächen und Vollgeschoss sind in jedem Fall getrennt zu prüfen.

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Im Gebiet mit Bebauungsplan hängt der Weg in Mecklenburg-Vorpommern davon ab, ob die Gaube dem Plan entspricht. Klären Sie Freistellung oder Bauantrag mit der Bauaufsicht.

Begründung

  • Abstandsflächen (§ 6 LBauO M-V): ja, § 6 Abs. 4: die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Eigene Wandhöhenermittlung
  • Vollgeschoss-Risiko (§ 2 Abs. 6 Satz 2 LBauO M-V): 2,30 m über mindestens zwei Drittel der eigenen Grundfläche. Kippt das Dachgeschoss zum Vollgeschoss, kann die Gaube dem Bebauungsplan widersprechen.

Berechnungsschritte

Verfahrensfreiheit: nein

Genehmigungsfreistellung: ja, ausdrücklich

Fundstelle: LBauO M-V, § 62 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V, amtliches Rechtsportal

Zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal des Landes

Geprüft am 2026-10-01: Der Grenzwert für Mecklenburg-Vorpommern ist anhand der angegebenen Quellen geprüft (Amtlicher Gesetzestext regierung-mv.de, zwei Spiegel gesetze.co und anwalt24.de wortgleich, Gestaltungssatzung Dargun). § 61 Abs. 1 Nr. 11 erfasst nur die Bedachung einschließlich Wärmedämmung. Der Auffangtatbestand Nr. 15 für unbedeutende Anlagen trägt bei einer Gaube nicht.

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Grenzbebauung und örtliche Satzungen gelten weiter. Die Gemeinde kann abweichen, die Bauaufsicht entscheidet im Zweifel.

Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden

Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBauO M-V, § 62 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Abstandsflächen und Vollgeschoss nur aus einem Spiegel.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBauO M-V, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBauO M-V) Bauportal des Landes

Dachgaube in Mecklenburg-Vorpommern: die Eckdaten

Im unbeplanten Innenbereichja, Wortlaut nennt den Anwendungsbereich des § 34 BauGB
Wartefristein Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde
Abstandsflächen (§ 6 LBauO M-V)ja, § 6 Abs. 4: die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Eigene Wandhöhenermittlung
Vorbauten§ 6 Abs. 6: Bauteile bis 0,50 m Vortritt, Vorbauten ein Drittel der Wandbreite, 1,50 m Vortritt, 2 m Grenzabstand
Vollgeschoss (§ 2 Abs. 6 Satz 2 LBauO M-V)2,30 m über mindestens zwei Drittel der eigenen Grundfläche
Örtliche Bauvorschriften§ 86 LBauO M-V
Lichte Höhe im Dachraum2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche, § 47 Abs. 1 Satz 3
Fensterflächeein Achtel der Netto-Raumfläche
Abstand zur Brandwand1,25 m nach § 32 Abs. 5 LBauO M-V, ohne Abstand wenn durch die Wand gegen Brandübertragung geschützt

Im Vergleich

In Mecklenburg-Vorpommern ist die Dachgaube nicht verfahrensfrei. Seit der Neufassung der §§ 61 bis 63 LBauO M-V durch Gesetz vom 26.05.2026 (GVOBl. M-V Nr. 16 vom 11.06.2026, S. 522) fällt sie aber ausdrücklich unter die Genehmigungsfreistellung, und zwar auch im unbeplanten Innenbereich. Das ist ein echter Fortschritt für den Altbaubestand. Es bedeutet jedoch nicht, dass man ohne Unterlagen bauen darf. Dieser Beitrag ordnet die Regeln nach Rechtsstand 1. Oktober 2026 ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Verfahrensfreiheit und Genehmigungsfreistellung sind zweierlei

Die beiden Begriffe werden oft vermischt, rechtlich liegen sie weit auseinander.

  • Verfahrensfrei heißt: kein Verfahren und keine Unterlagen.
  • Genehmigungsfreigestellt heißt: Unterlagen einreichen, eine Frist abwarten. Die Behörde kann das Verfahren in dieser Zeit an sich ziehen.

Für die Gaube gilt in Mecklenburg-Vorpommern nur das Zweite.

Einen Tatbestand der Verfahrensfreiheit gibt es in § 61 LBauO M-V nicht. § 61 Abs. 1 Nr. 11 erfasst lediglich die Bedachung einschließlich Wärmedämmung, nicht aber einen neuen Dachaufbau. Auch der Auffangtatbestand Nr. 15 für unbedeutende Anlagen trägt bei einer Gaube nicht. Wer sich auf eine dieser Nummern beruft, baut ohne die erforderliche Verfahrensgrundlage.

VerfahrensartGilt für die Gaube in M-V?FundstelleWas der Bauherr tun muss
Verfahrensfreiheitneinkein Tatbestand in § 61 LBauO M-V–
Genehmigungsfreistellungja, ausdrücklich§ 62 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-VUnterlagen einreichen, einen Monat nach Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde abwarten
Baugenehmigungsverfahrenwenn die Voraussetzungen der Freistellung fehlen oder ein Verfahren verlangt wird§§ 61 bis 63 LBauO M-V (neu gefasst)Bauantrag stellen

Die Freistellung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V

Teil einer bundesweiten Novellenwelle

Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den acht Ländern, die seit 2025 und 2026 nahezu wortgleich denselben Satz in die Genehmigungsfreistellung geschrieben haben. Er erfasst die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben. Der Wortlaut nennt dabei ausdrücklich den Anwendungsbereich des § 34 BauGB, also den unbeplanten Innenbereich.

Entscheidend ist der Verweis

Der eigentliche Regelungsgewinn steckt im Verweis. § 62 Abs. 1 Nr. 2 verweist nur auf Absatz 2 Nummer 3 und 4. Für den Dachgeschossfall gelten damit nur zwei Voraussetzungen:

  1. Die Erschließung ist gesichert.
  2. Die Gemeinde schweigt, verlangt also kein Genehmigungsverfahren.

Das Bebauungsplanerfordernis aus Abs. 2 Nr. 1, das die Freistellung sonst voraussetzt, gilt für diesen Fall gerade nicht. Das ist praktisch bedeutsam, weil Gauben fast immer im Altbaubestand entstehen. Der liegt meist nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Ablauf

Die Unterlagen gehen an die Bauaufsichtsbehörde. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn seit ihrem Eingang ein Monat verstrichen ist.

Ungeklärt: der Zwerchgiebel

Der Wortlaut nennt Dachgauben. Ob ein Zwerchgiebel ebenfalls darunter fällt, ist für Mecklenburg-Vorpommern nicht belegt.

Die Abgrenzung ist dabei nicht akademisch. Nach dem VG Braunschweig (Beschluss vom 20. Januar 2021, 2 B 250/20) treten Dachgauben mit allen Seiten aus der Dachfläche heraus. Zwerchhäuser und Zwerchgiebel steigen dagegen aus der Fassade der Traufwand auf und liegen in aller Regel in der Flucht der Außenwand. Wer einen Zwerchgiebel plant, sollte die Einordnung vorab mit der Behörde klären.

Was die Freistellung nicht ersetzt

Die Freistellung betrifft nur das Verfahren. Die materiellen Anforderungen bleiben vollständig bestehen. Entspricht die Gaube nicht dem öffentlichen Recht, bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Auch der Bestandsschutz hilft nicht weiter. Die Gaube ist die Änderung einer baulichen Anlage und damit ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB. Der BayVGH hat in 9 ZB 20.2610 festgehalten, dass ein Rückbau nicht an den Kosten scheitert, wenn ohne Genehmigung auf eigenes Risiko gebaut wurde.

Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V

An den Abstandsflächen scheitern Gaubenprojekte am häufigsten.

Eigene Wandhöhe für die Gaube

Mecklenburg-Vorpommern folgt dem Modell der gesonderten Wandhöhe. Nach § 6 Abs. 4 gelten die Sätze 1 bis 4 für Dachaufbauten entsprechend. Für die Gaube ist also eine eigene Wandhöhe zu ermitteln.

Keine Privilegierung als Vorbau

§ 6 Abs. 6 lässt drei Fälle außer Betracht:

  • vortretende Bauteile bis 0,50 m Vortritt,
  • Vorbauten mit höchstens einem Drittel der Wandbreite, 1,50 m Vortritt und 2 m Grenzabstand.

Die Gaube ist damit kein privilegierter Vorbau. Bei einem nicht grenzständigen Gebäude sind ihre Seitenwände abstandsflächenrelevant.

Offener Punkt

Diese Angaben zu § 6 stammen bislang nur aus einer einzigen Textwiedergabe. Der Abgleich mit dem amtlichen Gesetzestext steht noch aus. Die Konfidenz ist entsprechend nur mittel. Vor einer Planung, die auf den Zentimeter an die Grenze geht, sollte die aktuelle amtliche Fassung herangezogen werden.

Das stille Risiko: das Vollgeschoss

Die Schwelle in Mecklenburg-Vorpommern

§ 20 Abs. 1 BauNVO verweist für den Vollgeschossbegriff auf das Landesrecht. In Mecklenburg-Vorpommern regelt das § 2 Abs. 6 Satz 2 LBauO M-V. Ein Dachgeschoss wird danach zum Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,30 m über mindestens zwei Dritteln seiner eigenen Grundfläche erreicht.

Wie die Gaube das Geschoss kippen kann

Eine Gaube schafft in ihrem Bereich genau diese lichte Höhe. Wird dadurch die Schwelle überschritten, entsteht ein zusätzliches Vollgeschoss.

Lässt ein Bebauungsplan nur eine bestimmte Zahl zu, ist das Vorhaben dann planungsrechtlich unzulässig. Es bräuchte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Der BayVGH hat eine solche Befreiung in 9 ZB 20.2610 abgelehnt: Die festgesetzte Zweigeschossigkeit gehöre zu den Grundzügen der Planung, und eine Befreiung habe Bezugsfallwirkung.

Offener Punkt

Auch die Angaben zur Vollgeschossdefinition sind bislang nur über eine Textwiedergabe belegt. Die Konfidenz ist mittel, die Bestätigung am amtlichen Text ist offen.

Örtliche Bauvorschriften nach § 86 LBauO M-V

Dachform und Dachaufbauten lassen sich nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht im Bebauungsplan festsetzen. Möglich ist das nur über eine örtliche Bauvorschrift, in Mecklenburg-Vorpommern auf Grundlage von § 86 LBauO M-V. Über § 9 Abs. 4 BauGB kann eine solche Vorschrift in den Plan übernommen werden.

Gestaltungssatzungen sind deshalb das am häufigsten unterschätzte Hindernis. Sie gelten unabhängig davon, in welchem Verfahren die Gaube läuft.

Die Gestaltungssatzung von Dargun zeigt, wie konkret solche Vorgaben ausfallen:

RegelungsgegenstandVorgabe in Dargun
Summe aller Gaubenbreitenhöchstens zwei Fünftel der Fassadenbreite
Abstand zum Ortgang2,0 m
Abstand zum Firstdrei Ziegelreihen

Andere Gemeinden regeln Einzelbreiten, Gaubenhöhen, Formen und Materialien. Ein Blick ins örtliche Satzungsrecht gehört deshalb an den Anfang der

Quellen

  • LBauO M-V, § 62 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für § 62, mittel für Abstandsflächen und Vollgeschoss · Beleg: Amtlicher Gesetzestext regierung-mv.de, zwei Spiegel gesetze.co und anwalt24.de wortgleich, Gestaltungssatzung Dargun

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.