Dachgaube Baugenehmigung in Hessen

verfahrensfreiAnlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.16 HBO geprüft

Verfahrensfreiheit: ja. Genehmigungsfreistellung: entfällt, da verfahrensfrei. Abstandsflächen und Vollgeschoss sind in jedem Fall getrennt zu prüfen.

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Status

Verfahrensfrei mit Nachweisen

In Hessen ist die Gaube auf bestehenden Gebäuden verfahrensfrei, aber nicht nachweisfrei: Kenntnisgabe an die Gemeinde mit Bauvorlagen, Baubeginn frühestens 14 Tage danach, dazu eine Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit.

Begründung

  • Abstandsflächen (§ 6 HBO): ja, § 6 Abs. 4 rechnet Dachaufbauten in Verlängerung der Außenwand oder mit Rücksprung bis zu 0,50 m zur Wandhöhe. Dächer über 70 Grad voll, 45 bis 70 Grad zu einem Drittel
  • Vollgeschoss-Risiko (§ 2 Abs. 5 Satz 4 HBO): 2,30 m über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses. Deutlich großzügiger als die Zweidrittel-Länder. Kippt das Dachgeschoss zum Vollgeschoss, kann die Gaube dem Bebauungsplan widersprechen.

Berechnungsschritte

Verfahrensfreiheit: ja

Genehmigungsfreistellung: entfällt, da verfahrensfrei

Fundstelle: HBO, Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.16 HBO, amtliches Rechtsportal

Zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt, Bauportal des Landes

Geprüft am 2026-10-01: Der Grenzwert für Hessen ist anhand der angegebenen Quellen geprüft (Amtliche Abdrucke der Anlage zu § 63 in der Fassung Oktober 2025 und der Fassung 20.07.2023, zwei Spiegel gesetze.co und anwalt24.de, Gestaltungssatzungen Neu-Isenburg und Bad Homburg). Wortlaut: Dachaufbauten einschließlich Dachgauben, Loggien und Dachterrassen auf bestehenden Gebäuden, unter den Vorbehalten des Abschnitts IV Nr. 1 und 3. Zwei Pflichten: Kenntnisgabe an die Gemeinde mit Bauvorlagen und Baubeginn 14 Tage danach, sowie Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit durch eine nach § 68 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person. Keine Beschränkung auf Plangebiet oder Innenbereich.

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Grenzbebauung und örtliche Satzungen gelten weiter. Die Gemeinde kann abweichen, die Bauaufsicht entscheidet im Zweifel.

Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden

Was im Detail gilt

Maßgeblich ist HBO, Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.16 HBO zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Vollständige Aufzählung in § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der HBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (HBO) Bauportal des Landes

Dachgaube in Hessen: die Eckdaten

Im unbeplanten Innenbereichja, der Tatbestand ist lageunabhängig
Wartefrist14 Tage nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde
Abstandsflächen (§ 6 HBO)ja, § 6 Abs. 4 rechnet Dachaufbauten in Verlängerung der Außenwand oder mit Rücksprung bis zu 0,50 m zur Wandhöhe. Dächer über 70 Grad voll, 45 bis 70 Grad zu einem Drittel
Vorbauten§ 6 Abs. 6: untergeordnete Bauteile bis 1,50 m Vortritt und 2 m Grenzabstand, Erker und Balkone zusätzlich höchstens ein Drittel der Wandbreite. Gauben sind dort nicht genannt
Vollgeschoss (§ 2 Abs. 5 Satz 4 HBO)2,30 m über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses. Deutlich großzügiger als die Zweidrittel-Länder
Örtliche Bauvorschriften§ 91 HBO
Lichte Höhe im Dachraum2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche, Raumteile bis 1,50 m ausser Betracht, § 50
Fensterflächeein Achtel der Netto-Raumfläche
Abstand zur Brandwand1,25 m nach § 35 Abs. 5 Satz 2 HBO, ohne Abstand wenn die Wand die Aufbauten um mindestens 0,30 m überragt

Im Vergleich

Wer in Hessen eine Dachgaube plant, braucht dafür keine Baugenehmigung. Das ist nur die halbe Wahrheit. Die Hessische Bauordnung stellt Gauben auf bestehenden Gebäuden ausdrücklich verfahrensfrei. Sie knüpft das aber an zwei Pflichten, die viele Bauherren übersehen: eine Kenntnisgabe an die Gemeinde mit Wartefrist und eine Bescheinigung über die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit. Hinzu kommen Abstandsflächen, Vollgeschossgrenze und Gestaltungssatzungen. Diese Seite ordnet die Regeln ein, Rechtsstand ist der 1. Oktober 2026.

Verfahrensfrei, aber nicht nachweisfrei

Die maßgebliche Vorschrift steht in der Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.16 HBO. Verfahrensfrei sind danach „Dachaufbauten einschließlich Dachgauben, Loggien und Dachterrassen auf bestehenden Gebäuden, unter den Vorbehalten des Abschnitts IV Nr. 1 und 3“.

Der Tatbestand ist lageunabhängig. Er gilt im Plangebiet ebenso wie im unbeplanten Innenbereich. Auch einen Satzungsvorbehalt wie in Nordrhein-Westfalen gibt es nicht: Die Verfahrensfreiheit hängt nicht davon ab, dass eine kommunale Satzung die Gaube regelt.

Hinter den beiden Vorbehalten stehen konkrete Pflichten:

PflichtInhaltZeitpunkt
KenntnisgabeBauvorlagen bei der Gemeinde einreichenvor Baubeginn
WartefristBaubeginn frühestens 14 Tage nach Eingang der Bauvorlagennach der Kenntnisgabe
StandsicherheitBescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit durch eine nach § 68 Abs. 3 Satz 2 HBO berechtigte Persongilt bei Nr. 1.16 ausnahmslos

Der Standsicherheitsnachweis ist der Preis für den weiten Tatbestand. Eine Gaube greift immer in das Dachtragwerk ein. In anderen Ländern entfällt bei verfahrensfreien Vorhaben zwar die Vorlage bautechnischer Nachweise, die materielle Pflicht zur Standsicherheit bleibt aber bestehen. Hessen zieht daraus die Konsequenz und verlangt die Bescheinigung ausdrücklich.

Ein Hinweis für alle, die mit älteren Unterlagen arbeiten: Die Novelle vom Oktober 2025 hat die Vorbehalte von Abschnitt V in Abschnitt IV der Anlage verschoben. Merkblätter, die noch „Abschnitt V“ zitieren, meinen dieselben Pflichten in alter Nummerierung.

Verfahrensfreiheit ist keine Genehmigungsfreistellung

Beide Begriffe werden oft verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Wege.

  • Verfahrensfrei heißt: Es gibt kein bauaufsichtliches Verfahren.
  • Genehmigungsfreigestellt heißt: Der Bauherr reicht Unterlagen ein und wartet eine Frist ab. Die Behörde kann das Verfahren an sich ziehen.

Die hessische Kenntnisgabe mit 14-Tage-Frist erinnert an die Freistellung. Rechtlich bleibt die Gaube nach Nr. 1.16 aber verfahrensfrei. Die Genehmigungsfreistellung nach § 64 und § 64a HBO spielt für sie deshalb keine Rolle.

Das gilt auch für den neuen § 64a HBO. Er hilft beim Dachausbau nicht, denn er betrifft nur die Errichtung von Wohngebäuden.

Bundesweit läuft derzeit eine Novellenwelle, die in acht Ländern den Dachgeschossausbau samt Gauben im unbeplanten Innenbereich in die Genehmigungsfreistellung aufnimmt. Hessen gehört nicht dazu. Es braucht diese Konstruktion nicht, weil die Gaube hier bereits verfahrensfrei ist. Neben Hessen stellen nur Bayern und Niedersachsen die Gaube wirklich verfahrensfrei.

LandFundstelleBesonderheit
HessenAnlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.16 HBOKenntnisgabe mit 14 Tagen Frist, Standsicherheitsbescheinigung
BayernArt. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBOAnzeige zwei Wochen vor Baubeginn, Gestaltungssatzungen gelten weiter
NiedersachsenAnhang zu § 60 Abs. 1 Nr. 13.7 NBauOkeine Größengrenze, kein Satzungsvorbehalt, keine Lagebeschränkung

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht davon, alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen einzuhalten. Auch die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsicht bleiben bestehen.

Eine verfahrensfreie, aber materiell rechtswidrige Gaube kann deshalb von einer Beseitigungsanordnung getroffen werden. Ohne Baugenehmigung gibt es zudem nichts, worauf sich ein Vertrauen stützen ließe.

Wie hart das ausfallen kann, zeigt ein Beschluss des BayVGH vom 14. Juli 2021 (9 ZB 20.2610) zu bayerischem Recht: Der Rückbau scheitert nicht an den Kosten, weil wer ohne Genehmigung baut, auf eigenes Risiko baut.

Abstandsflächen nach § 6 HBO

An den Abstandsflächen scheitern Gaubenprojekte in der Praxis am häufigsten. Hessen privilegiert die Gaube hier nicht.

Anrechnung auf die Wandhöhe. § 6 Abs. 4 HBO rechnet Dachaufbauten zur Wandhöhe, wenn sie

  • in Verlängerung der Außenwand stehen oder
  • höchstens 0,50 m hinter die Außenwand zurückspringen.

Für Dächer gilt außerdem eine Neigungsregel: Bei mehr als 70 Grad zählen sie voll, zwischen 45 und 70 Grad zu einem Drittel.

Keine Vorbautenregel für Gauben. § 6 Abs. 6 HBO lässt bestimmte untergeordnete Bauteile außer Betracht. Voraussetzung sind höchstens 1,50 m Vortritt und mindestens 2 m Grenzabstand. Für Erker und Balkone gilt zusätzlich: höchstens ein Drittel der Wandbreite. Gauben sind dort nicht genannt. Anders als etwa in Bayern oder Niedersachsen fehlt in Hessen damit eine ausdrückliche Gaubenprivilegierung.

Zwerchgiebel und Zwerchhaus. Hier wird die Abgrenzung zur Gaube relevant. Nach dem VG Braunschweig (Beschluss vom 20. Januar 2021, 2 B 250/20) treten Dachgauben mit allen Seiten aus der Dachfläche heraus. Zwerchhäuser und Zwerchgiebel steigen dagegen aus der Traufwand auf und liegen in aller Regel in der Flucht der Außenwand. Damit fallen sie typischerweise unter die Verlängerungsregel des § 6 Abs. 4 HBO.

Offener Punkt. Nicht abschließend geprüft ist die vollständige Aufzählung in § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HBO. Ob sich daraus weitere Erleichterungen für Dachaufbauten ergeben, bleibt hier offen.

Das stille Risiko: das Vollgeschoss

Die Gaube kann das Dachgeschoss zum Vollgeschoss machen. Auf Ratgeberseiten fehlt dieser Punkt meist.

§ 20 Abs. 1 BauNVO verweist für den Begriff auf das Landesrecht. In Hessen ist ein Dachgeschoss nach § 2 Abs. 5 Satz 4 HBO Vollgeschoss, wenn es über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von 2,30 m erreicht. Das ist deutlich großzügiger als in den Ländern mit Zweidrittelschwelle.

Die Mechanik bleibt trotzdem dieselbe: Die Gaube schafft in ihrem Bereich genau diese lichte Höhe. Wird die Schwelle überschritten und lässt der Bebauungsplan nur zwei Vollgeschosse zu, ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Es bräuchte dann eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Im bereits genannten Beschluss 9 ZB 20.2610 hat der BayVGH eine solche Befreiung abgelehnt. Die Zweigeschossigkeit gehöre zu den Grundzügen der Planung. Hinzu komme die Bezugsfallwirkung.

Gestaltungssatzungen nach § 91 HBO

Dachform und Dachaufbauten lassen sich nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht im Bebauungsplan festsetzen. Das geht nur über örtliche Bauvorschriften. In Hessen ist die Ermächtigungsgrundlage § 91 HBO, über § 9 Abs. 4 BauGB können die Vorschriften in den Plan übernommen werden.

Für die verfahrensfreie Gaube gelten solche Satzungen uneingeschränkt. Die Verfahrensfreiheit ersetzt sie nicht.

Wie konkret die Vorgaben ausfallen, zeigt Neu-Isenburg: Die Gauben dürfen dort zusammen höchstens 80 Prozent der maßgeblichen Länge einnehmen, die Gaubenhöhe ist auf 1,50 m begrenzt. Typische Inhalte solcher Satzungen sind außerdem:

  • Mindestabstände zu Traufe, First und Ortgang
  • ein Formenkanon für die Gaube
  • eine Materialbindung an das Hauptdach

Die Satzung der eigenen Gemeinde gehört deshalb vor jede Planung.

Aufenthaltsraum, Brandschutz, Energierecht

Soll unter

Quellen

  • HBO, Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.16 HBO, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Amtliche Abdrucke der Anlage zu § 63 in der Fassung Oktober 2025 und der Fassung 20.07.2023, zwei Spiegel gesetze.co und anwalt24.de, Gestaltungssatzungen Neu-Isenburg und Bad Homburg

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.