Dachgaube Baugenehmigung in Bayern

verfahrensfreiArt. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO geprüft

Verfahrensfreiheit: ja. Genehmigungsfreistellung: entfällt, da verfahrensfrei. Abstandsflächen und Vollgeschoss sind in jedem Fall getrennt zu prüfen.

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Status

Voraussichtlich verfahrensfrei

In Bayern ist die Dachgaube beim Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken verfahrensfrei. Der Ausbau ist der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen.

Begründung

  • Abstandsflächen (Art. 6 BayBO): ja grundsätzlich, Art. 6 Abs. 4 Satz 4 rechnet Dachaufbauten gesondert. Ausnahme in Art. 6 Abs. 5a Satz 5: untergeordnete Dachgauben bleiben ausser Betracht, wenn sie insgesamt höchstens ein Drittel der Außenwandbreite und jeweils höchstens 5 m einnehmen, die Ansichtsfläche je höchstens 4 m² beträgt und die Höhe 2,5 m nicht übersteigt
  • Vollgeschoss-Risiko (Art. 83 Abs. 6 BayBO verweist auf Art. 2 Abs. 5 in der Fassung bis 31.12.2007): 2,30 m über mindestens zwei Drittel der Grundfläche. Kippt das Dachgeschoss zum Vollgeschoss, kann die Gaube dem Bebauungsplan widersprechen.

Berechnungsschritte

Verfahrensfreiheit: ja

Genehmigungsfreistellung: entfällt, da verfahrensfrei

Fundstelle: BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO, amtliches Rechtsportal

Zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt, Bauportal des Landes

Geprüft am 2026-10-01: Der Grenzwert für Bayern ist anhand der angegebenen Quellen geprüft (Amtliche PDF-Ausgaben gesetze-bayern.de, zwei Spiegel, amtliches Hinweisschreiben zu verfahrensfreien Dachgeschossausbauten, Merkblatt Landratsamt Passau, Urteile VG Ansbach und VG München). Wortlaut: Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben und im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden. Entscheidend ist im Übrigen: die Gaube selbst darf die äußere Gestalt ändern. Anzeige an die Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn nach Art. 57 Abs. 7.

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Grenzbebauung und örtliche Satzungen gelten weiter. Die Gemeinde kann abweichen, die Bauaufsicht entscheidet im Zweifel.

Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden

Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Genauer Buchstabe in Nr. 18 und Nr. 16. Verhältnis von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 zu Art. 57 Abs. 2 Nr. 4.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BayBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BayBO) Bauportal des Landes

Dachgaube in Bayern: die Eckdaten

Im unbeplanten Innenbereichja, der Dachgeschossausbau ist nicht auf Plangebiete beschränkt
Wartefristentfällt
Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)ja grundsätzlich, Art. 6 Abs. 4 Satz 4 rechnet Dachaufbauten gesondert. Ausnahme in Art. 6 Abs. 5a Satz 5: untergeordnete Dachgauben bleiben ausser Betracht, wenn sie insgesamt höchstens ein Drittel der Außenwandbreite und jeweils höchstens 5 m einnehmen, die Ansichtsfläche je höchstens 4 m² beträgt und die Höhe 2,5 m nicht übersteigt
VorbautenArt. 6 Abs. 6 Nr. 2: Balkone und eingeschossige Erker, ein Drittel der Wandbreite, höchstens 5 m, 1,50 m Vortritt, 2 m Grenzabstand
Vollgeschoss (Art. 83 Abs. 6 BayBO verweist auf Art. 2 Abs. 5 in der Fassung bis 31.12.2007)2,30 m über mindestens zwei Drittel der Grundfläche
Örtliche BauvorschriftenArt. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO
Lichte Höhe im Dachraum2,20 m über der Hälfte der Nutzfläche, Art. 45 Abs. 1 Nr. 1
Fensterflächeein Achtel der Netto-Grundfläche
Abstand zur Brandwand1,25 m nach Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO

Im Vergleich

Bayern ist beim Thema Dachgaube ein Sonderfall. Kein anderes Land stellt die Gaube so weitgehend verfahrensfrei: ohne Satzungsvorbehalt, ohne Beschränkung auf Plangebiete und ohne Einreichung von Bauvorlagen. Gleichzeitig hat Bayern die präziseste Abstandsflächenregel für Gauben bundesweit. Beides verleitet zu einem Fehlschluss: Verfahrensfrei heißt in Bayern nicht regelfrei und schon gar nicht gestaltungsfrei. Dieser Beitrag ordnet ein, was die Bayerische Bauordnung tatsächlich erlaubt und wo die Grenzen liegen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Der Tatbestand: Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO

Die maßgebliche Vorschrift lautet: verfahrensfrei sind „Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben und im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden.“

Den Schlüssel bilden die zwei Wörter „im Übrigen“. Die Gaube selbst darf die äußere Gestalt des Gebäudes verändern, nur darüber hinaus darf sich an Konstruktion und Gestalt nichts ändern. Wie viel an dieser Formulierung hängt, zeigt der Vergleich mit Brandenburg. Dort stellt § 61 Abs. 1 Nr. 1 i BbgBO Aufenthaltsräume im Dachgeschoss nur frei, „wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden“. Ohne „im Übrigen“ kippt dort jede Gaube den Tatbestand.

Der Dachgeschossausbau mit Gaube ist in Bayern zudem nicht auf Plangebiete beschränkt, er gilt auch im unbeplanten Innenbereich. Der Bezug auf § 34 BauGB im Wortlaut betrifft den Einbau weiterer Wohnungen, nicht die Gaube.

Eine Pflicht bleibt dennoch: Nach Art. 57 Abs. 7 BayBO ist der Ausbau der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen. Das ist eine Anzeige, kein Prüfverfahren.

Verfahrensfreiheit ist keine Genehmigungsfreistellung

Die beiden Begriffe werden oft verwechselt, bezeichnen aber Unterschiedliches. Bei Verfahrensfreiheit gibt es kein Verfahren und keine Bauvorlagen. Bei der Genehmigungsfreistellung werden Unterlagen eingereicht, eine Frist läuft, und die Behörde kann das Verfahren an sich ziehen. In mehreren anderen Ländern läuft die Gaube über die Genehmigungsfreistellung. In Bayern entfällt dieser Weg für die Gaube im Rahmen des Dachgeschossausbaus, weil sie bereits verfahrensfrei ist. Eine Wartefrist gibt es entsprechend nicht.

MerkmalVerfahrensfreiheit (Bayern, Gaube)Genehmigungsfreistellung (allgemein)
Fundstelle BayernArt. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBOArt. 58 BayBO
Bauvorlagenkeineerforderlich
Wartefristentfälltja
Behörde kann Verfahren an sich ziehenneinja
Pflicht gegenüber der GemeindeAnzeige in Textform zwei Wochen vor Baubeginn (Art. 57 Abs. 7)Einreichung der Unterlagen
Materielles Recht giltjaja

Im Vergleich der drei Länder mit echter Verfahrensfreiheit: Hessen verlangt eine Kenntnisgabe mit Bauvorlagen und eine Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit. Niedersachsen stellt „Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten“ ohne jede Bedingung frei. Bayern liegt dazwischen: keine Nachweise, aber eine Anzeige und die Bindung an die übrige Gestalt des Gebäudes.

Nur Gauben, keine Zwerchgiebel

Nach einem amtlichen Hinweisschreiben zu verfahrensfreien Dachgeschossausbauten erfasst der Tatbestand ausschließlich Dachgauben. Zwerchgiebel und Zwerchhäuser sind nicht erfasst, weil sie in der Flucht der Außenwand stehen oder aus der Fassade hervorspringen.

Die Abgrenzung entspricht der Rechtsprechung. Das VG Braunschweig (Beschluss vom 20. Januar 2021, 2 B 250/20) beschreibt Dachgauben als Aufbauten, die „mit allen ihren Seiten aus der Dachfläche heraustreten“. Zwerchhäuser und Zwerchgiebel dagegen steigen „aus der Fassade der Traufwand“ auf. Wer in Bayern einen Zwerchgiebel plant, braucht eine Baugenehmigung.

Abstandsflächen: vier Zahlen zum Planen

Abstandsflächen regelt Art. 6 BayBO. Dachaufbauten werden nach Art. 6 Abs. 4 Satz 4 grundsätzlich gesondert gerechnet. Eine Gaube ist also zunächst abstandsflächenrelevant. Art. 6 Abs. 5a Satz 5 macht davon eine Ausnahme: Untergeordnete Dachgauben bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn alle folgenden Werte eingehalten sind.

KriteriumGrenzwert nach Art. 6 Abs. 5a Satz 5 BayBO
Summe aller Gaubenhöchstens ein Drittel der Außenwandbreite
Breite je Gaubehöchstens 5 m
Ansichtsfläche je Gaubehöchstens 4 m²
Höhe je Gaubehöchstens 2,5 m

Nicht zu verwechseln ist das mit der Vorbautenregel in Art. 6 Abs. 6 Nr. 2. Sie gilt für Balkone und eingeschossige Erker mit höchstens einem Drittel der Wandbreite, höchstens 5 m Breite, 1,50 m Vortritt und 2 m Grenzabstand. Wer die vier Gaubenwerte einhält, ist abstandsflächenrechtlich frei, aber nicht vom Bebauungsplan, von einer Gestaltungssatzung oder vom Denkmalrecht.

Das stille Risiko: Vollgeschoss

Die Zahl der Vollgeschosse ist ein klassisches Maß im Bebauungsplan. Bayern verweist in Art. 83 Abs. 6 BayBO auf Art. 2 Abs. 5 in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Danach wird ein Dachgeschoss zum Vollgeschoss, wenn es über mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m erreicht.

Eine Gaube schafft genau diese Höhe. Wird die Schwelle überschritten und lässt der Plan nur zwei Vollgeschosse zu, ist das Vorhaben unzulässig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheitert häufig. Der BayVGH hat im Beschluss vom 14. Juli 2021 (9 ZB 20.2610) zur Erweiterung von Dachgauben entschieden, dass die Zweigeschossigkeit zu den Grundzügen der Planung gehört. Eine Befreiung scheidet danach wegen der Bezugsfallwirkung aus. Der Rückbau scheitert auch nicht an den Kosten, weil ohne Genehmigung auf eigenes Risiko gebaut wird. Die Verfahrensfreiheit ändert an diesem Prüfprogramm nichts, sie verlagert es nur vollständig auf den Bauherrn.

Verfahrensfrei, aber nicht gestaltungsfrei

Dachform und Dachaufbauten regeln Gemeinden über örtliche Bauvorschriften, in Bayern nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Art. 81 Abs. 5 stellt klar, dass Vorschriften nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 dem verfahrensfreien Dachgeschossausbau nicht entgegenstehen. Im Umkehrschluss gelten Gestaltungssatzungen nach Abs. 1 Nr. 1 für die verfahrensfreie Gaube uneingeschränkt weiter.

Typische Inhalte bayerischer Satzungen sind:

  • Einzelbreiten: Fürstenfeldbruck und Peißenberg begrenzen auf 5,00 m.
  • Höhenbegrenzungen: Peißenberg nennt 2,50 m.
  • Mindestdachneigungen: In Peißenberg sind Gauben erst ab 35 Grad zulässig.
  • Weitere übliche Vorgaben: Summenbegrenzungen, Abstände zu First, Traufe und Ortgang sowie Material- und Formvorgaben.

Der Blick ins Ortsrecht gehört deshalb an den Anfang der Planung.

Materielle Anforderungen bleiben bestehen

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben unberührt. Eine verfahrensfreie, aber materiell rechtswidrige Gaube kann durch eine Beseitigungsanordnung getroffen werden. Mangels Baugenehmigung gibt es auch nichts, worauf sich ein Vertrauen stützen ließe.

  • Standsicherheit: Bautechnische Nachweise sind nach Art. 62 Abs. 1 BayBO für verfahrensfreie Vorhaben nicht erforderlich. Die materielle Pflicht zur Standsicherheit aus Art. 10 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 BayBO gilt aber fort.
  • Aufenthaltsräume: Im Dachraum genügt nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 eine lichte Höhe von 2,20 m über der Hälfte der Nutzfläche. Die Fensterfläche muss ein Achtel der Netto-Grundfläche betragen.
  • Brandschutz: Gauben aus brennbaren Baustoffen müssen nach Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO mindestens 1,25 m von Brandwänden entfernt sein.
  • Energierecht: Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Anforderungen an Bestandsgebäude stehen in den §§ 34 bis 39 GModG. Betrifft die Maßnahme nicht mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe, gelten keine Anforderungen. Eine einzelne Gaube liegt oft darunter, ein gleichzeitiger Dachausbau oft nicht.

Denkmalschutz: Die Erlaubnis bleibt

Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG entfällt die denkmalrechtliche Erlaubnis nur, wenn eine Baugenehmig

Quellen

  • BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Amtliche PDF-Ausgaben gesetze-bayern.de, zwei Spiegel, amtliches Hinweisschreiben zu verfahrensfreien Dachgeschossausbauten, Merkblatt Landratsamt Passau, Urteile VG Ansbach und VG München

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.