Garage Baugenehmigung in Bremen

bis 50 m²Brutto-Grundfläche · BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b geprüft

Nach BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, bleibt ein Garage in Bremen im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Insgesamt 50 m² je Baugrundstück; vorhandene Garagen zählen mit. Bremen verwendet die Muster-Garagenverordnung als Technische Baubestimmung.

Rechner & Tools

Der Baugenehmigungs-Check

Prüfen Sie in Echtzeit, ob Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist.

Was möchten Sie bauen?

Live-Ergebnis

Ihr Ergebnis erscheint hier

Sobald Länge, Breite und Höhe eingetragen sind, sehen Sie das Ergebnis in Echtzeit.

Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden

Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BremLBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BremLBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Wer in Bremen eine Garage bauen möchte, fragt meist zuerst, ob dafür eine Baugenehmigung nötig ist. Die Bremische Landesbauordnung (BremLBO) stellt kleinere Garagen unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei. Das heißt aber nur, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Verfahrensfrei ist nicht rechtsfrei: Abstandsflächen, Vorgaben zur Grenzbebauung, technische Anforderungen und örtliche Regelungen gelten weiterhin. Wer dagegen verstößt, riskiert Ärger mit der Bauaufsicht oder mit den Nachbarn.

Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Bremer Werte, zeigt typische Missverständnisse und schlägt eine Reihenfolge für die eigene Prüfung vor. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Die Verfahrensfreiheitsgrenze in Bremen

Maßgeblich ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 b BremLBO. Danach sind Garagen bis zu einer Größe von 50 m² verfahrensfrei. Für Carports gilt in Bremen derselbe Wert. Ob Sie ein geschlossenes Garagengebäude oder einen offenen Unterstand planen, spielt für die Flächengrenze also keine Rolle.

Wichtig ist der Bezug der Grenze: Die 50 m² gelten insgesamt je Baugrundstück. Bereits vorhandene Garagen werden mitgezählt. Steht auf dem Grundstück schon eine Garage mit 20 m², bleiben für einen verfahrensfreien Neubau rechnerisch nur noch 30 m² übrig.

KriteriumWert in BremenFundstelle
Flächengrenze50 m²§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b
MessgrößeBrutto-Grundfläche§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b
Bezuginsgesamt je Baugrundstück, Bestand zählt mit§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b
Gleicher Wert für Carportsja§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b
Räumliche Geltungnur Innenbereich§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b
Mittlere Wandhöhe3,00 m§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1

Messgröße: die Brutto-Grundfläche

Bremen bemisst die Grenze nach der Brutto-Grundfläche. Damit sind die äußeren Abmessungen der Garage gemeint, Wände und Konstruktion eingeschlossen. Die nutzbare Innenfläche ist daher immer kleiner. Wer nur die lichte Innenfläche ausrechnet, kommt leicht zu dem falschen Ergebnis, noch unter der Grenze zu liegen. Für die Prüfung sollten Sie deshalb stets mit den Außenmaßen rechnen.

Innenbereich und Außenbereich

Die Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b gilt in Bremen nur im Innenbereich, also auf Grundstücken innerhalb der bebauten Ortslage oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Liegt das Grundstück im Außenbereich, greift diese Regelung nicht. Ob ein Grundstück zum Innen- oder Außenbereich gehört, ist am Ortsrand oder bei Splittersiedlungen nicht immer eindeutig. In solchen Fällen sollte die Bauaufsicht die Einordnung bestätigen, bevor Sie planen oder bestellen.

Höhe der Garage

Für die Höhe verweist die Regelung auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BremLBO. Dort ist eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m festgelegt. Es kommt also auf den Durchschnitt der Wandhöhe an und nicht auf einen einzelnen Punkt. Das ist vor allem bei Pultdächern oder bei geneigtem Gelände wichtig, weil die Wand dort an verschiedenen Stellen unterschiedlich hoch ist. Wie genau gemessen wird, etwa ab welchem Geländepunkt, sollten Sie im Zweifel mit der Bauaufsicht klären.

Grenzbebauung: 9 m je Grenze, 18 m insgesamt

Garagen stehen häufig direkt an der Grundstücksgrenze. § 6 Abs. 8 BremLBO lässt das ohne eigene Abstandsfläche zu, setzt aber Längengrenzen.

GrenzbebauungWert in Bremen
Länge je Nachbargrenze9 m
Gesamtlänge an allen Grenzen18 m
Mittlere Wandhöhe3,00 m
Fundstelle§ 6 Abs. 8 BremLBO

Bremen erlaubt an allen Grenzen zusammen 18 m statt der üblichen 15 m. Die 9 m pro einzelner Nachbargrenze bleiben trotzdem eine eigene Grenze. Auch hier zählt der Bestand: Stehen schon andere Grenzbauten auf dem Grundstück, verringert sich die verbleibende Gesamtlänge. Eine Garage kann verfahrensfrei sein und trotzdem gegen die Vorgaben zur Grenzbebauung verstoßen. Das sind zwei getrennte Prüfungen.

Abstellraum in der Garage

Viele möchten in der Garage auch Fahrräder, Gartengeräte oder Reifen unterbringen oder einen Abstellraum anbauen. § 61 Abs. 1 Nr. 1 b nennt Abstellräume nicht ausdrücklich. Ob und in welchem Umfang ein Abstellraum noch unter die Verfahrensfreiheit für Garagen fällt, lässt sich aus der Vorschrift allein also nicht ablesen. Planen Sie einen solchen Raum, sollte die Bauaufsicht vorab bestätigen, wie er eingeordnet wird. Unabhängig davon zählt jeder angebaute Raum zur Brutto-Grundfläche und zur Wandlänge an der Grenze.

Garagenverordnung und Stellplatz-Mindestmaße

Bremen hat keine eigene Garagenverordnung mehr. Die Bremische Garagenverordnung wurde zum 01.05.2019 aufgehoben. Seitdem gilt die Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) als Technische Baubestimmung. Viele Ratgeberseiten stellen das nicht richtig dar und verweisen weiter auf eine Bremer Verordnung, die es so nicht mehr gibt.

Aus der M-GarVO ergeben sich unter anderem diese Mindestmaße für Stellplätze:

  • Länge: 5 m
  • Breite: 2,30 m, 2,40 m oder 2,50 m, je nachdem, wie der Stellplatz seitlich begrenzt ist
  • barrierefreier Stellplatz: 3,50 m Breite
  • Zufahrt vor Mittel- und Großgaragen: 2,75 m

Die Angaben zur M-GarVO sind in unserem Datensatz mit mittlerer Konfidenz bewertet. Welche Breite in Ihrem Fall gilt und ob weitere Anforderungen hinzukommen, sollten Sie anhand der aktuellen Fassung prüfen und von der Bauaufsicht bestätigen lassen. Auch bei einer verfahrensfreien Garage müssen diese technischen Anforderungen eingehalten werden.

Bremer Besonderheiten im Überblick

Gegenüber anderen Bundesländern fallen in Bremen drei Punkte auf:

  1. Grundstücksbezug der 50 m²: Die Grenze gilt für alle Garagen auf dem Baugrundstück zusammen und nicht für jedes Bauwerk einzeln.
  2. 18 m Gesamtlänge: An allen Grenzen zusammen ist mehr Grenzbebauung zulässig als die üblichen 15 m.
  3. Keine eigene Garagenverordnung: Statt einer Landesverordnung gilt die M-GarVO als Technische Baubestimmung.

Typische Fehler

  • Bestand vergessen: Die neue Garage wird für sich allein gemessen, obwohl eine vorhandene Garage oder ein Carport mitzählt.
  • Innen- statt Außenmaße: Gerechnet wird mit der Nutzfläche, maßgeblich ist aber die Brutto-Grundfläche.
  • Außenbereich übersehen: Die Verfahrensfreiheit wird angenommen, obwohl das Grundstück nicht im Innenbereich liegt.
  • Grenzlängen verwechselt: Die 18 m Gesamtlänge werden genutzt, aber die 9 m an einer einzelnen Grenze überschritten.
  • Veraltete Quelle: Es wird mit der aufgehobenen Bremischen Garagenverordnung gearbeitet.
  • Verfahrensfrei mit erlaubt gleichgesetzt: Abstandsflächen, Bebauungsplan und technische Vorgaben bleiben trotzdem verbindlich.

Praktische Prüfreihenfolge

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Innenbereich? Wenn nicht, gilt § 61 Abs. 1 Nr. 1 b nicht.
  2. Bestand erfassen: Alle vorhandenen Garagen und Carports mit ihrer Brutto-Grundfläche aufnehmen.
  3. Fläche rechnen: Bestand und geplante Garage zusammen dürfen 50 m² nicht überschreiten.
  4. Höhe prüfen: Die mittlere Wandhöhe darf 3,00 m nicht überschreiten.
  5. Grenzbebauung prüfen: Höchstens 9 m je Nachbargrenze und 18 m an allen Grenzen zusammen, vorhandene Grenzbauten eingerechnet.
  6. Nutzung klären: Einen geplanten Abstellraum von der Bauaufsicht einordnen lassen.
  7. Technik prüfen: Stellplatz- und Zufahrtsmaße nach der M-GarVO einhalten.
  8. Örtliche Vorgaben beachten: Bebauungsplan und mögliche weitere Festsetzungen prüfen.
  9. Im Zweifel nachfragen: Bei offenen Punkten eine Auskunft der Bauaufsicht einholen, bevor gebaut wird.

Quellen und Datenstatus

Grundlage dieses Artikels sind § 61 Abs. 1 Nr. 1 b und § 6 Abs. 8 der Bremischen Landesbauordnung sowie die Muster-Garagenverordnung als Technische Baubestimmung. Der Datensatz wurde am 01.10.2026 geprüft. Die Konfidenz ist für die Angaben aus der Landesbauordnung hoch und für die Werte aus der M-GarVO mittel. Offene Punkte sind im Datensatz nicht vermerkt. Ausdrücklich nicht geregelt ist allerdings die Einordnung von Abstellräumen.

Rechtslage und Technische Baubestimmungen können sich ändern. Verbindlich ist nur die aktuelle Fassung der Vorschriften in Verbindung mit der Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Bremen.

Quellen

  • BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
  • Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für die LBO, mittel für die M-GarVO-Werte · Beleg: BremLBO und Transparenzportal Bremen

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.