Garage Baugenehmigung in Brandenburg

bis 50 m²Brutto-Grundfläche · BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 d; zusätzlich Nr. 1 c geprüft

Nach BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 d; zusätzlich Nr. 1 c, bleibt ein Garage in Brandenburg im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Im qualifizierten Bebauungsplangebiet sind eingeschossige oberirdische Garagen bis 100 m² möglich; sonst 50 m² und 3 m mittlere Wandhöhe.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 d; zusätzlich Nr. 1 c zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Breitenstaffelung der neuen Verordnung nur zusammengefasst belegt.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BbgBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BbgBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

In Brandenburg gibt es für Garagen nicht nur eine Grenze für die Verfahrensfreiheit, sondern zwei. Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) regelt in § 61 Abs. 1 Nr. 1 zwei Tatbestände, die sich in Messgröße, Flächengrenze und Voraussetzungen deutlich unterscheiden. Wer nur eine dieser Regeln kennt, schätzt sein Vorhaben leicht falsch ein: Eine Garage, die nach der einen Vorschrift zu groß ist, kann nach der anderen noch ohne Baugenehmigung zulässig sein. Umgekehrt gilt das ebenso.

Dieser Ratgeber erklärt, welche Grenzen gelten und wie sie gemessen werden. Er behandelt außerdem, was an der Grundstücksgrenze zu beachten ist und welche Stellplatzmaße die neue Garagen- und Stellplatzverordnung vorgibt. Der Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet im Einzelfall die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Zwei Wege zur verfahrensfreien Garage

Die beiden Tatbestände stehen nebeneinander. Die Werte für Garagen entsprechen nicht einfach denen für Carports, denn das Gesetz unterscheidet hier ausdrücklich.

Merkmal§ 61 Abs. 1 Nr. 1 d BbgBO§ 61 Abs. 1 Nr. 1 c BbgBO
Grenzwert50 m²100 m²
MessgrößeBrutto-GrundflächeGrundfläche
Mittlere Wandhöhehöchstens 3,00 mkeine Vorgabe
Lagenur InnenbereichGeltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB
Weitere Voraussetzungen–oberirdisch, eingeschossig
Überdachte Stellplätze (Carports)–ausdrücklich nicht genannt

Nr. 1 d ist damit die allgemeine Regel für kleinere Garagen. Nr. 1 c eröffnet in beplanten Gebieten deutlich mehr Spielraum, ist aber an engere Voraussetzungen geknüpft.

Messgröße: Brutto-Grundfläche oder Grundfläche

Die beiden Tatbestände verwenden unterschiedliche Bezugsgrößen. Nr. 1 d stellt auf die Brutto-Grundfläche ab, Nr. 1 c auf die Grundfläche. Diese Begriffe sind nicht austauschbar. Wer eine Garage plant, sollte deshalb für jeden in Betracht kommenden Tatbestand getrennt prüfen, welche Fläche maßgeblich ist.

Bei Grenzfällen nahe 50 m² oder 100 m² lohnt es sich, die Berechnung vorab mit der Bauaufsicht abzustimmen. Schon geringe Abweichungen in der Messweise können entscheiden, ob ein Vorhaben verfahrensfrei bleibt.

Innenbereich, Bebauungsplan und Außenbereich

Nr. 1 d gilt nur im Innenbereich. Liegt das Grundstück im Außenbereich, greift diese Verfahrensfreiheit nicht.

Nr. 1 c setzt voraus, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegt. Ob ein solcher Plan besteht und für das eigene Grundstück gilt, lässt sich bei der Gemeinde oder der Bauaufsicht klären. Ohne passenden Bebauungsplan bleibt nur der Weg über Nr. 1 d mit der 50-m²-Grenze.

Höhe: die mittlere Wandhöhe

Nach Nr. 1 d darf die mittlere Wandhöhe 3,00 m nicht überschreiten. Nr. 1 c nennt dagegen keine Wandhöhe. Stattdessen verlangt dieser Tatbestand, dass die Garage oberirdisch und eingeschossig ist.

Daraus folgt aber nicht, dass Höhe bei Nr. 1 c keine Rolle spielt. Festsetzungen des Bebauungsplans und die Regeln zur Grenzbebauung können die zulässige Höhe weiterhin begrenzen.

Garage an der Grundstücksgrenze

Ob eine Garage ohne eigene Abstandsfläche an der Grenze stehen darf, richtet sich nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO. Diese Regel ist von der Frage der Verfahrensfreiheit zu trennen.

Vorgabe zur GrenzbebauungWert
Länge je Nachbargrenzehöchstens 9 m
Gesamtlänge an allen Grenzenhöchstens 15 m
Bezugsgröße für die Höhemittlere Wandhöhe der grenznahen Wand
Dachneigunghöchstens 45 Grad

Maßgeblich ist also die grenznahe Wand und nicht die Garage insgesamt. Die 15 m Gesamtlänge beziehen sich auf alle Grenzen zusammen. Wer an zwei Grenzen baut, kann deshalb nicht an jeder die vollen 9 m ausschöpfen, wenn dadurch die Summe überschritten würde.

Welcher Höchstwert für die mittlere Wandhöhe an der Grenze gilt, sollte direkt anhand von § 6 Abs. 8 BbgBO oder bei der Bauaufsicht geprüft werden.

Abstellraum in der Garage

Ein Abstellraum wird in den Tatbeständen zur Verfahrensfreiheit nicht ausdrücklich genannt. Ob ein integrierter Geräte- oder Abstellbereich die Einordnung als verfahrensfreie Garage beeinflusst, ergibt sich daher nicht unmittelbar aus dem Wortlaut. Diese Frage sollte vor Baubeginn mit der Bauaufsicht geklärt werden, besonders wenn der Abstellbereich einen nennenswerten Teil der Fläche einnimmt.

Garagenverordnung und Stellplatz-Mindestmaße

Seit dem 11.11.2025 gilt in Brandenburg die neue Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung (BbgGStV). Sie löst die Fassung von 1994 ab. Ältere Planungsunterlagen, Musterpläne oder Fertiggaragen-Angebote können daher auf überholten Vorgaben beruhen.

MaßVorgabe
Stellplatzlänge5 m
Stellplatzbreite2,30 m, 2,40 m oder 2,50 m, je nach seitlicher Begrenzung
Barrierefreier Stellplatz3,50 m breit
Zufahrtmindestens 3 m lang
Fahrbahn vor Mittel- und Großgaragen2,75 m

Die Staffelung der Breiten hängt davon ab, wie der Stellplatz seitlich begrenzt ist. Welche Breite in welcher Situation gilt, ist im zugrunde liegenden Datensatz nur zusammengefasst belegt. Die genaue Zuordnung sollte deshalb im Verordnungstext oder bei der Bauaufsicht bestätigt werden.

Besonderheiten: verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei

Verfahrensfreiheit bedeutet nur, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben gelten weiterhin. Dazu gehören insbesondere die Regeln zur Grenzbebauung, die Anforderungen der BbgGStV und die Festsetzungen eines Bebauungsplans. Für deren Einhaltung ist der Bauherr selbst verantwortlich.

Eine Brandenburger Besonderheit ist Nr. 1 c: Dieser Tatbestand nennt ausdrücklich keine überdachten Stellplätze. Die 100-m²-Grenze gilt daher nur für die geschlossene Garage, nicht für Carports.

Typische Fehler

  • Nur die 50-m²-Grenze kennen: In beplanten Gebieten kann Nr. 1 c mit 100 m² Grundfläche greifen.
  • Die 100-m²-Regel auf Carports übertragen: Nr. 1 c erfasst nur geschlossene Garagen.
  • Messgrößen verwechseln: Brutto-Grundfläche und Grundfläche werden jeweils für ihren Tatbestand angesetzt.
  • Nr. 1 d im Außenbereich anwenden: Dieser Tatbestand gilt nur im Innenbereich.
  • Verfahrensfreiheit und Grenzbebauung gleichsetzen: Auch eine verfahrensfreie Garage muss die Längen von 9 m und 15 m sowie die Dachneigung von höchstens 45 Grad einhalten.
  • Mit veralteten Stellplatzmaßen planen: Seit November 2025 gilt die neue BbgGStV.

Praktische Prüfreihenfolge

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Innenbereich? Gilt ein Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB?
  2. Tatbestand wählen: Bei passendem Bebauungsplan Nr. 1 c prüfen (oberirdisch, eingeschossig, bis 100 m² Grundfläche), sonst Nr. 1 d (bis 50 m² Brutto-Grundfläche, mittlere Wandhöhe bis 3,00 m).
  3. Fläche korrekt berechnen: Die jeweils maßgebliche Messgröße ansetzen.
  4. Bebauungsplan prüfen: Festsetzungen gelten auch für verfahrensfreie Garagen.
  5. Grenzbebauung prüfen: Längen je Grenze und insgesamt, mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand, Dach

Quellen

  • BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 d; zusätzlich Nr. 1 c, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: BbgBO und Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.