Garage Baugenehmigung in Hessen

bis 50 m²Brutto-Grundfläche · HBO, Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.2 geprüft

Nach HBO, Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.2, bleibt ein Garage in Hessen im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Garage einschließlich Abstellraum; Zufahrten bis 200 m²; Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen und 14 Tage warten; Grenzwandfläche höchstens 25 m².

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist HBO, Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.2 zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der HBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (HBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Wer in Hessen eine Garage bauen möchte, stellt sich meist zuerst die Frage, ob dafür eine Baugenehmigung nötig ist. Die Hessische Bauordnung (HBO) nennt in ihrer Anlage zu § 63 eine klare Grenze, bis zu der Garagen verfahrensfrei errichtet werden können. Verfahrensfrei bedeutet allerdings nur, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Die Garage muss trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten, etwa zur Grenzbebauung oder aus der Garagenverordnung.

Dieser Ratgeber fasst die maßgeblichen Regeln für Hessen zusammen, erklärt eine hessische Besonderheit und zeigt, in welcher Reihenfolge Sie Ihr Vorhaben prüfen sollten. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Die Verfahrensfreiheitsgrenze in Hessen

Die Verfahrensfreiheit für Garagen ist in der Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 1.2 geregelt. Verfahrensfrei sind danach Garagen einschließlich Abstellraum bis zu einer Grundfläche von 50 m².

Zusätzlich dürfen die zugehörigen Zufahrten bis zu 200 m² Grundfläche haben. Diese Fläche kommt zu den 50 m² der Garage hinzu und wird nicht darauf angerechnet.

MerkmalRegelung in Hessen
FundstelleAnlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 1.2
MessgrößeGrundfläche
Grenzwert Garage50 m²
Zufahrtenzusätzlich bis 200 m² Grundfläche
Abstellraumausdrücklich erfasst
Mittlere Wandhöhein der Nummer nicht geregelt
Innen-/Außenbereichkeine Unterscheidung in der Nummer
VerfahrensbesonderheitGemeindevorbehalt (14 Tage Wartezeit)

Worauf sich die 50 m² beziehen

Maßgeblich ist in Hessen die Grundfläche. Andere Bundesländer arbeiten teils mit dem Brutto-Rauminhalt oder kombinieren Fläche und Wandhöhe. Für Hessen zählt allein die überbaute Fläche der Garage, und zwar einschließlich eines integrierten Abstellraums. Die Gesamtfläche aus Stellplatzbereich und Abstellraum darf 50 m² also nicht überschreiten.

Innen- und Außenbereich

Die Nummer 1.2 unterscheidet nicht zwischen Innen- und Außenbereich. Der Grenzwert von 50 m² gilt also unabhängig davon, wo das Grundstück liegt. Das sagt allerdings nur etwas über die Verfahrensfreiheit aus. Ob eine Garage an ihrem Standort überhaupt zulässig ist, ist eine eigene Frage. Gerade bei Grundstücken außerhalb bebauter Ortslagen sollten Sie dies vorab mit der Bauaufsicht klären.

Höhe der Garage

Eine mittlere Wandhöhe ist in der Nummer zur Verfahrensfreiheit nicht genannt. Für die Frage, ob ein Verfahren nötig ist, spielt die Höhe nach dem Wortlaut der Anlage also keine Rolle. Höhenbeschränkungen können sich trotzdem aus anderen Vorschriften ergeben. Dazu gehören die Regeln zur Grenzbebauung oder Festsetzungen der Gemeinde. Eine verfahrensfreie Garage ist deshalb nicht automatisch in beliebiger Höhe zulässig.

Garagen an der Grundstücksgrenze

Viele Garagen sollen direkt an der Nachbargrenze stehen. Die Voraussetzungen dafür regelt § 6 Abs. 10 HBO. Hessen weicht dabei von der in anderen Ländern üblichen Längenbegrenzung je Grenze ab.

KriteriumVorgabe nach § 6 Abs. 10 HBO
Je NachbargrenzeWandfläche höchstens 25 m² (statt einer Längenangabe)
Gesamtlänge an allen Grenzenhöchstens 15 m, einschließlich Dachüberstände

Je Grenze ist also die Wandfläche maßgeblich, nicht die Wandlänge. Eine höhere Wand führt deshalb schneller an die Grenze von 25 m² als eine niedrige. Bei der Gesamtlänge von 15 m werden Dachüberstände mitgerechnet. Sie lassen sich also nicht ausklammern, um die Garage zu verlängern. Wer bereits andere Grenzbauten auf dem Grundstück hat, muss diese bei der Gesamtlänge berücksichtigen.

Garagenverordnung und Stellplatz-Mindestmaße

In Hessen gilt die Garagenverordnung (GaV) vom 13.05.2024, veröffentlicht im GVBl. Nr. 18 vom 21.05.2024. Sie enthält Mindestmaße, die auch für verfahrensfreie Garagen gelten:

  • Stellplatzlänge: 5 m
  • Stellplatzbreite: 2,30 m bis 2,50 m, je nach seitlicher Begrenzung
  • Barrierefreier Stellplatz: 3,50 m Breite
  • Zufahrt: mindestens 3 m lang, Fahrbahnbreite 2,75 m

Welche Breite im konkreten Fall verlangt wird, hängt davon ab, wie der Stellplatz seitlich begrenzt ist, etwa durch Wände. Wer die Garage knapp plant, sollte diese Maße frühzeitig berücksichtigen. Auch die Breite der Zufahrt sollte von Anfang an mitgedacht werden.

Hessische Besonderheiten

Gemeindevorbehalt

Eine wichtige Besonderheit in Hessen ist der Gemeindevorbehalt. Auch bei einer verfahrensfreien Garage müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde eingereicht werden. Danach ist eine Wartezeit von 14 Tagen einzuhalten. Verfahrensfrei heißt in Hessen also nicht, dass Sie ohne jede Beteiligung der Gemeinde bauen dürfen. Welche Unterlagen die Gemeinde konkret erwartet, sollten Sie dort erfragen.

Zufahrtsflächen

Die bereits genannten bis zu 200 m² für Zufahrten sind vergleichsweise großzügig. Das hilft insbesondere bei Garagen, die weiter hinten auf dem Grundstück liegen.

Carport

Die Begriffe „überdachter Stellplatz“ und „Carport“ kommen in der gesamten Anlage zu § 63 HBO nicht vor. Ein Carport wird nur über den Garagenbegriff erfasst. In der Verwaltungspraxis gilt für ihn derselbe Wert wie für Garagen. Diese Einordnung ist jedoch nicht ausdrücklich im Wortlaut geregelt. Wer einen Carport plant, sollte sich die Anwendung der 50-m²-Grenze daher von der Bauaufsicht bestätigen lassen.

Typische Fehler bei der Planung

  • Abstellraum vergessen: Der Abstellraum zählt zur Grundfläche der Garage. Ein angebauter Geräteraum kann die Garage über die 50 m² bringen.
  • Wandlänge statt Wandfläche geprüft: An der Nachbargrenze kommt es in Hessen auf die Wandfläche von höchstens 25 m² an. Eine Prüfung allein nach der Länge reicht nicht.
  • Dachüberstände übersehen: Sie zählen bei der Gesamtlänge von 15 m mit.
  • Gemeindevorbehalt ignoriert: Wer ohne Einreichung der Bauvorlagen und ohne Abwarten der 14 Tage baut, verstößt gegen das Verfahren, auch wenn die Garage selbst verfahrensfrei wäre.
  • Mindestmaße unterschätzt: Eine zu schmale Garage oder Zufahrt erfüllt die Garagenverordnung nicht.
  • Verfahrensfrei mit rechtsfrei verwechselt: Grenzabstände, Festsetzungen der Gemeinde und weitere Vorschriften gelten weiter.

Praktische Prüfreihenfolge

  1. Grundfläche ermitteln: Garage einschließlich Abstellraum. Liegt sie bei höchstens 50 m²?
  2. Zufahrt bemessen: Bleibt die Zufahrtsfläche bei höchstens 200 m²?
  3. Lage auf dem Grundstück klären: Soll die Garage an die Grenze gebaut werden? Dann Wandfläche je Grenze (höchstens 25 m²) und Gesamtlänge (höchstens 15 m inklusive Dachüberstände) prüfen.
  4. Mindestmaße nach GaV prüfen: Stellplatzlänge, Breite je nach Begrenzung, gegebenenfalls barrierefreie Breite sowie Zufahrtsmaße.
  5. Weitere Vorgaben erfragen: Festsetzungen der Gemeinde und die Zulässigkeit am Standort klären, insbesondere außerhalb bebauter Ortslagen.
  6. Bei Carports: Die Einordnung unter den Garagenbegriff von der Bauaufsicht bestätigen lassen.
  7. Gemeindevorbehalt beachten: Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen und 14 Tage abwarten.

Wenn ein Punkt nicht eindeutig erfüllt ist, sollten Sie vor Baubeginn mit der Bauaufsichtsbehörde sprechen.

Quellen- und Datenstatus

Die Angaben in diesem Artikel beruhen auf folgenden Fundstellen:

  • Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 1.2
  • § 6 Abs. 10 HBO
  • Garagenverordnung (GaV) vom 13.05.2024, GVBl. Nr. 18 vom 21.05.2024

Der Datensatz wurde am 01.10.2026 geprüft. Die Zuverlässigkeit ist hoch für den Wortlaut der Vorschriften. Für die Einordnung des Carports ist sie nur mittel, weil diese auf der Verwaltungspraxis beruht und nicht ausdrücklich im Gesetzestext steht. Offene Punkte sind derzeit nicht vermerkt.

Rechtsvorschriften können sich ändern, und die Auslegung im Einzelfall liegt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Klären Sie verbindliche Fragen deshalb immer dort.

Quellen

  • HBO, Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 1.2, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Amtliche Anlage zur HBO und Garagenverordnung 2024

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.