Garage Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern

bis 40 m²Brutto-Grundfläche · LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b geprüft

Nach LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, bleibt ein Garage in Mecklenburg-Vorpommern im Innenbereich bis 40 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Allgemeiner Tatbestand für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; keine Toilette.

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Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden

Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBauO M-V, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBauO M-V) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Wer in Mecklenburg-Vorpommern eine Garage bauen möchte, sollte die Regeln der Landesbauordnung (LBauO M-V) genau kennen. Das Land geht einen Sonderweg: Anders als alle übrigen Bundesländer hat Mecklenburg-Vorpommern keinen eigenen Tatbestand für verfahrensfreie Garagen. Ob eine Garage ohne Baugenehmigung errichtet werden darf, richtet sich nach der allgemeinen Regel für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten.

Dieser Ratgeber erläutert die maßgebliche Flächengrenze, die Bedeutung von Innen- und Außenbereich, die Vorgaben zur Grenzbebauung und die Mindestmaße nach der Garagenverordnung. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zum konkreten Grundstück erteilt nur die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.

Die Verfahrensfreiheitsgrenze in Mecklenburg-Vorpommern

Die Verfahrensfreiheit ist in § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBauO M-V geregelt. Eine Garage ist danach verfahrensfrei, wenn sie eine Brutto-Grundfläche von 40 m² nicht überschreitet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Für Carports gilt derselbe Wert, weil beide Bauformen unter denselben allgemeinen Tatbestand fallen.

KriteriumRegelung in Mecklenburg-Vorpommern
Fundstelle Verfahrensfreiheit§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBauO M-V
MessgrößeBrutto-Grundfläche
Grenzwert40 m²
Mittlere Wandhöhe3,00 m
Geltungsbereichnur Innenbereich
Gleicher Wert wie Carportja, derselbe allgemeine Tatbestand
Eigener Garagen-Tatbestandnein

Bundesweit ist diese Regelung die engste. Eine Doppelgarage mit mehr als 40 m² Brutto-Grundfläche ist in Mecklenburg-Vorpommern genehmigungspflichtig.

Messgröße: Was die Brutto-Grundfläche bedeutet

Maßgeblich ist die Brutto-Grundfläche und nicht etwa die nutzbare Innenfläche. Bauherren sollten deshalb mit den Außenmaßen der Garage rechnen. Wer nur die lichte Innenfläche zugrunde legt, liegt schnell zu niedrig und überschreitet die 40 m² unbemerkt.

Gerade bei Doppelgaragen oder Garagen mit integriertem Abstellbereich wird es damit knapp. Am sichersten ist es, die Brutto-Grundfläche schon in der Planungsphase anhand der Außenabmessungen zu ermitteln. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsicht die Berechnung bestätigen.

Innenbereich und Außenbereich

Die Verfahrensfreiheit gilt nur im Innenbereich. Liegt das Grundstück im Außenbereich, greift die Freistellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBauO M-V nicht, auch wenn die Garage kleiner als 40 m² ist.

Wie ein Grundstück einzuordnen ist, ergibt sich nicht immer eindeutig aus dem Ortsbild. Gerade an Ortsrändern oder bei Streusiedlungen kann die Abgrenzung schwierig sein. In solchen Fällen sollte die Bauaufsichtsbehörde die Einordnung vor Baubeginn bestätigen.

Höhe und Grenzbebauung

Für die Errichtung an der Grundstücksgrenze ist § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V maßgeblich. Dort sind feste Längenbegrenzungen vorgegeben. Als Höhenmaß gilt eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m.

Vorgabe zur GrenzbebauungWert
Fundstelle§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V
Länge je Nachbargrenzehöchstens 9 m
Gesamtlänge an allen Grenzenhöchstens 15 m
Mittlere Wandhöhe3,00 m

In der Praxis bedeutet das: Eine einzelne Grenzgarage darf an einer Nachbargrenze nicht länger als 9 m sein. Zusammengerechnet dürfen alle Grenzbebauungen auf dem Grundstück 15 m nicht überschreiten. Bereits vorhandene Grenzbauten wie Schuppen oder ein Carport zählen bei dieser Gesamtlänge mit. Wer eine Garage an der Grenze plant, sollte deshalb vorab ermitteln, wie viel der 15 m bereits belegt sind.

Abstellraum in der Garage

Die LBauO M-V nennt einen Abstellraum innerhalb der Garage nicht ausdrücklich. Er wird aber vom allgemeinen Tatbestand erfasst, denn dieser betrifft ohnehin Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten. Entscheidend ist, dass keine Toilette eingebaut wird. Ein Raum für Gartengeräte, Fahrräder oder Reifen ist damit grundsätzlich unproblematisch. Die Fläche des Abstellraums zählt allerdings zur Brutto-Grundfläche und muss in die 40-m²-Grenze eingerechnet werden.

Sobald Aufenthaltsräume, Feuerstätten oder eine Toilette hinzukommen, sind die Voraussetzungen des allgemeinen Tatbestands nicht mehr erfüllt.

Garagenverordnung und Stellplatz-Mindestmaße

Neben der Landesbauordnung gilt die Garagenverordnung GarVO M-V vom 08.03.2013. Sie ist seit dem 06.04.2013 in Kraft und legt unter anderem Mindestmaße für Stellplätze und Zufahrten fest.

BauteilMindestmaß
Stellplatzlänge5 m
Stellplatzbreite2,30 m, 2,40 m oder 2,50 m, je nach seitlicher Begrenzung
Stellplatzbreite barrierefrei3,50 m
Zufahrt, Längemindestens 3 m
Fahrbahnbreite2,75 m
Innerer Fahrbahnradius5 m

Welche der drei Breiten erforderlich ist, hängt davon ab, wie der Stellplatz seitlich begrenzt wird. Bei der Planung sollte die zutreffende Variante anhand der Verordnung geprüft werden. Wer barrierefrei plant, muss mit 3,50 m Breite rechnen. Das wirkt sich unmittelbar auf die Brutto-Grundfläche aus und kann die 40-m²-Grenze schneller erreichen.

Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei

Auch eine verfahrensfreie Garage muss alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verfahrensfreiheit entbindet nur vom Genehmigungsverfahren, nicht von den materiellen Anforderungen. Die Grenzbebauungsregeln des § 6 Abs. 8 LBauO M-V und die Vorgaben der GarVO M-V gelten unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt werden muss.

Die Verantwortung für die Einhaltung liegt beim Bauherrn. Stellt die Behörde später einen Verstoß fest, hilft der Hinweis auf die Verfahrensfreiheit nicht weiter.

Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern

Die wichtigste Besonderheit ist bereits genannt: Mecklenburg-Vorpommern hat als einziges Bundesland keinen eigenen Garagen-Tatbestand. Daraus ergeben sich drei praktische Folgen:

  • Garagen und Carports werden gleich behandelt, weil beide unter dieselbe allgemeine Nummer fallen.
  • Die 40-m²-Grenze ist die engste bundesweit. Doppelgaragen über diesem Wert benötigen eine Genehmigung.
  • Die Bedingungen des allgemeinen Tatbestands gelten auch für Garagen. Es darf also keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätten geben.

Wer Erfahrungen aus einem anderen Bundesland mitbringt, sollte diese nicht ungeprüft übertragen.

Typische Fehler

  • Innen- statt Außenmaße: Die Brutto-Grundfläche wird unterschätzt, wenn nur die Innenfläche gemessen wird.
  • Doppelgarage als selbstverständlich verfahrensfrei angesehen: Über 40 m² ist in Mecklenburg-Vorpommern eine Genehmigung erforderlich.
  • Lage im Außenbereich übersehen: Die Verfahrensfreiheit gilt nur im Innenbereich.
  • Bestehende Grenzbauten vergessen: Die Gesamtlänge von 15 m umfasst alle Grenzbebauungen.
  • Toilette im Abstellraum: Damit entfällt die Grundlage des allgemeinen Tatbestands.
  • Stellplatzbreite zu knapp geplant: Die Breite nach GarVO M-V hängt von der seitlichen Begrenzung ab.

Pra

Quellen

  • LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: LBauO M-V und GarVO M-V

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.