Garage Baugenehmigung in Saarland

bis 36 m²Brutto-Grundfläche · LBO Saar, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b geprüft

Nach LBO Saar, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, bleibt ein Garage in Saarland im Innenbereich bis 36 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Eingeschossig; eingebauter Abstellraum erfasst; Firsthöhe an der Grenze höchstens 4 m und keine Dachgauben.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBO Saar, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Aktualität der Garagenverordnung von 1965 amtlich bestätigen.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO Saar, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBO Saar) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Wer im Saarland eine Garage bauen möchte, fragt sich meist zuerst, ob dafür ein Bauantrag nötig ist. Die Landesbauordnung (LBO) des Saarlandes sieht für kleinere Garagen unter bestimmten Voraussetzungen ein verfahrensfreies Bauen vor. Diese Freistellung ist allerdings an mehrere Bedingungen geknüpft, die alle zugleich erfüllt sein müssen. Hinzu kommen eigene Regeln für Garagen an der Grundstücksgrenze sowie technische Vorgaben aus der saarländischen Garagenverordnung.

Dieser Ratgeber fasst die Eckdaten für das Saarland zusammen und zeigt, in welcher Reihenfolge Sie Ihr Vorhaben sinnvoll prüfen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Die Verfahrensfreiheitsgrenze im Saarland

Maßgeblich ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO. Danach sind Garagen bis zu einer Größe von 36 m² verfahrensfrei. Für Carports gilt im Saarland derselbe Wert. Ob Sie ein geschlossenes Garagengebäude oder eine offene Überdachung planen, ändert an der Flächengrenze also nichts.

Im Ländervergleich ist diese Grenze eher knapp bemessen. Mit 36 m² hat das Saarland nach Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg den niedrigsten Wert. Doppelgaragen oder Garagen mit großzügigem Nebenraum stoßen deshalb schneller an die Grenze als in anderen Bundesländern.

Zusätzlich verlangt das Saarland, dass die Garage eingeschossig ist. Ein Obergeschoss oder ein ausgebautes zweites Geschoss schließt die Verfahrensfreiheit aus, auch wenn die Fläche passt.

Die Messgröße: Brutto-Grundfläche

Die 36 m² beziehen sich auf die Brutto-Grundfläche. Diese Messgröße sollten Sie in der Planung von Anfang an verwenden. Rechnen Sie nicht mit einer anderen Bezugsgröße, etwa der nutzbaren Innenfläche. Wer knapp an der Grenze plant, sollte die Berechnung sorgfältig dokumentieren. In Zweifelsfällen klären Sie die Ermittlung am besten vorab mit der Bauaufsicht.

Nur im Innenbereich

Die Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO gilt nur im Innenbereich. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, greift die Freistellung nicht, selbst wenn alle anderen Werte eingehalten sind. Ob ein Grundstück dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist, lässt sich nicht immer auf den ersten Blick erkennen. Bei Grundstücken am Ortsrand sollten Sie das daher frühzeitig bei der Gemeinde oder der Bauaufsicht erfragen.

Höhe und Geschossigkeit

Für die Höhe nennt der Datensatz eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m über der Geländeoberfläche. Bei geneigtem Gelände oder unterschiedlichen Wandhöhen ist deshalb ein Mittelwert maßgeblich, nicht allein die niedrigste Stelle. Zusammen mit der Pflicht zur Eingeschossigkeit begrenzt diese Vorgabe die Bauform deutlich.

KriteriumWert im Saarland
Fundstelle Verfahrensfreiheit§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO
Grenzwert36 m²
MessgrößeBrutto-Grundfläche
Gleicher Wert für Carportsja
Mittlere Wandhöhe3,00 m über Geländeoberfläche
Geschossigkeiteingeschossig
Lagenur Innenbereich
Abstellraumausdrücklich erfasst, auch eingebaut

Abstellraum in der Garage

Das Saarland erfasst den Abstellraum ausdrücklich, und zwar auch einen eingebauten Abstellraum. Ein Geräte- oder Lagerbereich innerhalb der Garage ist also nicht von vornherein schädlich. Er zählt aber zur Fläche des Gebäudes. Wer Garage und Abstellraum kombiniert, muss beides gemeinsam unter der 36-m²-Grenze halten.

Garagen an der Grundstücksgrenze

Die Grenzbebauung richtet sich im Saarland nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO. Auf § 7 kommt es dafür nicht an. Dieser Hinweis ist wichtig, weil sich Ratgeber anderer Länder häufig auf andere Paragrafen beziehen.

Für Garagen an der Grenze gelten folgende Längenbegrenzungen:

Vorgabe GrenzbebauungWert
Fundstelle§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO
Länge je Nachbargrenzehöchstens 12 m
Gesamtlänge an allen Grenzenhöchstens 15 m
Firsthöhe4 m
Dachgaubenausdrücklich unzulässig

Die Gesamtlänge von 15 m bezieht sich auf alle Grenzen zusammen. Bauen Sie zum Beispiel an zwei Grenzen, darf jede einzelne Seite höchstens 12 m lang sein. Beide Seiten zusammen dürfen 15 m nicht überschreiten. Bereits vorhandene Grenzbebauungen auf dem Grundstück sollten Sie in diese Rechnung einbeziehen und das Ergebnis mit der Bauaufsicht abstimmen.

Neben der mittleren Wandhöhe ist an der Grenze zusätzlich eine Firsthöhe von 4 m zu beachten. Dachgauben sind ausdrücklich verboten. Wer einen Dachraum zum Lagern ausbauen und mit Gauben belichten möchte, verlässt damit die Grenzprivilegierung.

Verfahrensfrei ist nicht rechtsfrei

Auch eine verfahrensfreie Garage muss alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Entfällt der Bauantrag, prüft die Behörde vorab nichts. Die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln liegt dann bei der Bauherrschaft. Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Regeln zur Grenzbebauung und die technischen Anforderungen gelten weiter. Verstöße können auch nachträglich Folgen haben.

Garagenverordnung und Stellplatz-Mindestmaße

Technische Anforderungen an Garagen regelt die Dritte Verordnung zur Landesbauordnung, die Garagenverordnung (GarVO). Sie stammt von 1965 und gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.08.1976. Zuletzt wurde sie am 25.08.2008 geändert.

Für Stellplätze nennt sie folgende Mindestmaße:

  • Länge: 5 m
  • Breite: einheitlich 2,30 m, ohne Staffelung
  • Barrierefreie Stellplätze: 3,50 m Breite
  • Zufahrt vor Mittel- und Großgaragen: 3,00 m, bei breiteren Fahrzeugen 3,50 m

Die einheitliche Breite ohne Staffelung erleichtert die Planung. Für komfortables Ein- und Aussteigen kann eine großzügigere Innenbreite trotzdem sinnvoll sein. Behalten Sie dabei die Flächengrenze von 36 m² im Blick.

Wichtiger Hinweis: Ob die Garagenverordnung von 1965 in dieser Fassung noch aktuell ist, ist nicht amtlich bestätigt. Die Angaben zur GarVO sollten Sie deshalb vor der Ausführungsplanung von der Bauaufsicht bestätigen lassen.

Typische Fehler bei der Planung

In der Praxis treten im Saarland immer wieder dieselben Fehler auf:

  • Falsche Messgröße: Es wird mit einer anderen Fläche gerechnet als mit der Brutto-Grundfläche.
  • Abstellraum vergessen: Ein eingebauter Abstellraum wird bei der Flächenberechnung nicht mitgezählt.
  • Außenbereich übersehen: Die Verfahrensfreiheit wird angenommen, obwohl das Grundstück nicht im Innenbereich liegt.
  • Zweites Geschoss: Die Garage soll ein nutzbares Obergeschoss erhalten. Damit fehlt die Eingeschossigkeit.
  • Gauben an der Grenze: Gauben sind bei Grenzgaragen ausdrücklich unzulässig.
  • Längen falsch addiert: Die Gesamtlänge von 15 m über alle Grenzen wird nicht beachtet.
  • Falsche Fundstelle: Für die Grenzbebauung wird § 7 statt § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO herangezogen.

Praktische Prüfreihenfolge

Gehen Sie am besten Schritt für Schritt vor:

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Innenbereich? Wenn nicht, scheidet die Verfahrensfreiheit aus.
  2. Fläche berechnen: Ermitteln Sie die Brutto-Grundfläche einschließlich eines eingebauten Abstellraums. Sie darf höchstens 36 m² betragen.
  3. Geschossigkeit und Höhe prüfen: Die Garage muss eingeschossig sein. Die mittlere Wandhöhe darf 3,00 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.
  4. Grenzbebauung prüfen: Halten Sie höchstens 12 m je Nachbargrenze und 15 m insgesamt ein. Die Firsthöhe beträgt höchstens 4 m, Gauben sind ausgeschlossen.
  5. Sonstiges Recht abgleichen: Prüfen Sie Bebauungsplan und weitere örtliche Vorgaben.
  6. Stellplatzmaße planen: Planen Sie nach der GarVO und lassen Sie deren Aktualität von der Bauaufsicht bestätigen.
  7. Im Zweifel nachfragen: Bei Grenzfällen schafft eine Rückfrage bei der Bauaufsicht vor Baubeginn Sicherheit.

Quellen

Quellen

  • LBO Saar, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für LBO, mittel für Garagenverordnung · Beleg: LBO Saar und Merkblatt St. Ingbert

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.