Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen Baugenehmigung in Bayern

bis 75 m³Brutto-Rauminhalt · BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a geprüft

Nach BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a, bleibt ein Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen in Bayern im Innenbereich bis 75 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Besonderheit: die Einschraenkung ohne Aufenthaltsraeume, Toiletten oder Feuerstaetten gilt in Bayern nur fuer den Aussenbereich. Im Innenbereich ist ein Gebaeude bis 75 Kubikmeter auch mit Aufenthaltsraum verfahrensfrei. Abstandsflaechen Art. 6 Abs. 7 Nr. 1: mittlere Wandhoehe bis 3 m, 9 m je Grenze.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BayBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BayBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Kurzantwort: Wann in Bayern keine Baugenehmigung nötig ist

In Bayern regelt die Bayerische Bauordnung (BayBO) in Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a, wann ein Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen verfahrensfrei ist, also ohne Baugenehmigungsverfahren errichtet werden darf. Entscheidend sind zwei Punkte: der Brutto-Rauminhalt des Gebäudes und die Frage, ob es im Innenbereich oder im Außenbereich steht.

Lage des GrundstücksHöchstgrenze Brutto-RauminhaltAufenthaltsraumToiletteFeuerstätte
Innenbereichbis 75 m³zulässigzulässigzulässig
Außenbereichbis 20 m³nicht zulässignicht zulässignicht zulässig

Wichtig: Verfahrensfrei bedeutet nicht, dass Sie bauen dürfen, wie Sie wollen. Die Bauordnung verzichtet nur auf das Genehmigungsverfahren. Bebauungsplan, Abstandsflächen und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten weiterhin. Für deren Einhaltung sind Sie als Bauherr selbst verantwortlich. Die Bauaufsicht kann auch bei verfahrensfreien Bauten einschreiten, wenn Vorgaben verletzt werden.

Die Messgröße: Brutto-Rauminhalt

Bayern stellt nicht auf die Grundfläche ab, sondern auf den Brutto-Rauminhalt in Kubikmetern. Ein großes, aber niedriges Gartenhaus kann deshalb unter dem Grenzwert bleiben. Ein kleineres, aber hohes Gebäude kann ihn dagegen überschreiten.

Der Brutto-Rauminhalt beschreibt das gesamte Volumen eines Baukörpers und wird nach den äußeren Abmessungen ermittelt, nicht nach dem lichten Innenraum. Wandstärken, Bodenaufbau und Dachform fließen also in die Berechnung ein. Wer nah am Grenzwert plant, sollte die Berechnung sorgfältig dokumentieren. Bestehen Zweifel, wie einzelne Bauteile wie Vordächer oder Dachüberstände zu werten sind, empfiehlt sich vorab eine Rückfrage beim zuständigen Bauamt.

PrüfschrittWas Sie klären sollten
AußenmaßeLänge und Breite des Baukörpers außen gemessen
HöheHöhe einschließlich Bodenaufbau und Dachform
VolumenBerechneter Brutto-Rauminhalt in m³
AbgleichLiegt der Wert bei höchstens 75 m³ (Innenbereich) bzw. 20 m³ (Außenbereich)?

Hersteller von Bausätzen geben oft nur die Grundfläche oder den Innenraum an. Diese Angaben ersetzen keine eigene Prüfung des Brutto-Rauminhalts.

Innenbereich oder Außenbereich?

Die Unterscheidung ist in Bayern besonders folgenreich, denn der Grenzwert im Außenbereich ist mit 20 m³ deutlich niedriger als im Innenbereich mit 75 m³.

  • Innenbereich: Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das ist der typische Fall des Gartens am Wohnhaus in einer Siedlung.
  • Außenbereich: Flächen außerhalb der geschlossenen Bebauung, etwa freie Wiesen, Freizeit- oder Gartengrundstücke außerhalb des Orts oder Flächen am Waldrand.

Die Zuordnung ist nicht immer eindeutig, gerade bei Grundstücken am Ortsrand. Entscheidend ist die tatsächliche planungsrechtliche Lage, nicht die Adresse oder die Nutzung als Garten. Bei Unsicherheit sollten Sie die Einordnung bei der Gemeinde oder dem Landratsamt erfragen.

Erlaubte und ausgeschlossene Nutzung

Hier liegt die wichtigste bayerische Besonderheit: Die Einschränkung „ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten“ gilt in Bayern nur für den Außenbereich.

Im Innenbereich ist ein Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt auch dann verfahrensfrei, wenn es einen Aufenthaltsraum, eine Toilette oder eine Feuerstätte enthält. Ein Gartenhaus mit Sitzbereich, ein Hobbyraum oder ein Gebäude mit Ofen kann also im Innenbereich ohne Genehmigungsverfahren zulässig sein. Andere Anforderungen bleiben davon unberührt, bei einer Feuerstätte etwa die Vorschriften zum sicheren Betrieb.

Im Außenbereich ist ein Gebäude nur bis 20 m³ verfahrensfrei und nur, wenn es keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette und keine Feuerstätte hat. Ein reines Gerätehaus oder ein Schuppen für Gartengeräte und Material passt in diesen Rahmen eher als ein Gartenhaus, das zum Aufenthalt eingerichtet ist.

Die Begriffe Gartenhaus, Gerätehaus und Schuppen werden im Alltag oft gleich verwendet. Rechtlich zählt jedoch, wie das Gebäude tatsächlich genutzt und ausgestattet wird. Ein Schuppen mit eingebautem Ofen ist im Außenbereich anders zu beurteilen als ein reiner Geräteschuppen gleicher Größe. Auch eine spätere Umnutzung kann dazu führen, dass die Verfahrensfreiheit entfällt.

Sonderfälle

  • Grenzwert überschritten: Liegt der Brutto-Rauminhalt über 75 m³ (Innenbereich) bzw. über 20 m³ (Außenbereich), greift die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO nicht. Dann ist ein Genehmigungsverfahren zu prüfen.
  • Außenbereich mit Ausstattung: Bereits ein Aufenthaltsraum, eine Toilette oder eine Feuerstätte schließt im Außenbereich die Verfahrensfreiheit aus, auch unter 20 m³.
  • Nachträgliche Änderungen: Anbauten, Aufstockungen oder eine geänderte Nutzung können ein zunächst verfahrensfreies Gebäude genehmigungsbedürftig machen.
  • Weitere Vorschriften: Schutzvorschriften, etwa zum Denkmal- oder Naturschutz, sowie örtliche Satzungen können zusätzliche Anforderungen enthalten. Verfahrensfreiheit hebt diese nicht auf.

Bebauungsplan und Grundstücksgrenze

Bebauungsplan: Gibt es für Ihr Grundstück einen Bebauungsplan, müssen dessen Festsetzungen eingehalten werden, auch bei einem verfahrensfreien Gartenhaus. Möglich sind zum Beispiel Vorgaben zu überbaubaren Flächen, zur Gestaltung oder zu Nebenanlagen. Einsicht erhalten Sie bei der Gemeinde.

Abstandsflächen: Für Gebäude an der Grenze ist Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO maßgeblich. Nach dem vorliegenden Datensatz gelten dafür eine mittlere Wandhöhe bis 3 m und eine Länge von 9 m je Grenze. Ein Gebäude, das diese Werte überschreitet, kann an der Grenze unzulässig sein, auch wenn es nach seinem Rauminhalt verfahrensfrei wäre. Die Prüfung der Abstandsflächen ist also ein eigener Schritt.

Auch wenn die Vorgaben eingehalten sind, ist ein frühzeitiges Gespräch mit den Nachbarn sinnvoll, besonders bei einer Platzierung an der Grenze.

Vorgehen in sieben Schritten

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Innen- oder Außenbereich?
  2. Nutzung festlegen: Reines Geräte- und Lagergebäude oder mit Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte?
  3. Brutto-Rauminhalt berechnen: Nach Außenmaßen und mit Abgleich am Grenzwert von 75 m³ bzw. 20 m³.
  4. Bebauungsplan prüfen: Festsetzungen zu Lage, Größe und Gestaltung beachten.
  5. Standort an der Grenze prüfen: Mittlere Wandhöhe bis 3 m und 9 m je Grenze nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO.
  6. Weitere Vorschriften abklären: etwa örtliche Satzungen oder Schutzvorschriften.
  7. Bei Zweifeln nachfragen: Eine kurze Anfrage beim Bauamt vor dem Kauf eines Bausatzes kann teure Fehler vermeiden.

Unterlagen, die Sie bereithalten sollten

Für ein verfahrensfreies Gebäude reichen Sie keinen Bauantrag ein. Eine eigene Dokumentation ist trotzdem ratsam, falls Nachbarn oder die Bauaufsicht nachfragen:

  • maßstäbliche Skizze mit Standort und Abständen zu den Grundstücksgrenzen
  • Außenmaße, Wandhöhen und Dachform
  • nachvollziehbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts
  • Herstellerunterlagen oder Bauzeichnung
  • Auszug aus dem Bebauungsplan, falls vorhanden
  • Notizen zur geplanten Nutzung und Ausstattung
  • gegebenenfalls schriftliche Auskünfte der Gemeinde oder des Bauamts

Rechtsstand

Grundlage: BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a sowie Art. 6 Abs. 7 Nr. 1. Datenstatus: geprüft am 01.10.2026 anhand von zwei Gesetzestextspiegeln. Dieser Ratgeber ersetzt keine Einzelfallprüfung durch das zuständige Bauamt.

Quellen

  • BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.