Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen Baugenehmigung in Baden-Württemberg

bis 40 m³Brutto-Rauminhalt · LBO BW, § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 a geprüft

Nach LBO BW, § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 a, bleibt ein Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen in Baden-Württemberg im Innenbereich bis 40 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Kein Verkaufs- oder Ausstellungszweck. Keine Hoehen- oder Grenzlaengenangabe in der Nummer. Abstandsflaechen § 6 Abs. 1 Nr. 2: Wandhoehe bis 3 m, Wandflaeche bis 25 qm, 9 m je Nachbargrenze, 15 m insgesamt. Anhang Nr. 1 f nennt Gartenhaeuser in Gartenhausgebieten gesondert.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBO BW, § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 a zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Wortlaut von Anhang Nr. 1 f.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO BW, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Baurechtsbehörde bei Gemeinde oder Landratsamt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBO BW) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Kurz gesagt: In Baden-Württemberg kann ein Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen verfahrensfrei sein, also ohne Baugenehmigung errichtet werden. Das gilt nur unter klaren Voraussetzungen. Rechtsgrundlage ist die Landesbauordnung (LBO BW), § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 a. Entscheidend sind der Brutto-Rauminhalt, die Lage im Innen- oder Außenbereich und die Nutzung. Verfahrensfrei heißt dabei nicht, dass Sie bauen dürfen, was Sie wollen: Das Bauwerk muss trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten.

Wann keine Baugenehmigung erforderlich ist

Nach Anhang 1 Nr. 1 a LBO BW sind Gebäude verfahrensfrei, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

VoraussetzungRegel in Baden-Württemberg
Brutto-Rauminhalt im Innenbereichbis 40 m³
Brutto-Rauminhalt im Außenbereichbis 20 m³
Aufenthaltsraumnicht zulässig
Toilettenicht zulässig
Feuerstätte (z. B. Kaminofen)nicht zulässig
Zweckkein Verkaufs- oder Ausstellungszweck
Höhe / Grenzlängein Nr. 1 a nicht angegeben

Ist auch nur eine Bedingung nicht erfüllt, greift die Verfahrensfreiheit nach Nr. 1 a nicht. Dann ist zu klären, welches Verfahren stattdessen erforderlich ist.

Wie gemessen wird: der Brutto-Rauminhalt

Maßgeblich ist in Baden-Württemberg nicht die Grundfläche, sondern das Volumen, also der Brutto-Rauminhalt. Nach üblichem Verständnis zählt dazu das gesamte umbaute Volumen einschließlich der Wände und des Dachs. Gemessen wird an den Außenmaßen, nicht am lichten Innenraum. Wandstärke, Dachaufbau und Bodenplatte können das Ergebnis deshalb spürbar erhöhen.

Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Ein Gerätehaus mit Außenmaßen von 3 m × 4 m und einer mittleren Höhe von 2,5 m hat rund 30 m³ Brutto-Rauminhalt. Im Innenbereich läge es damit unter der Grenze von 40 m³. Im Außenbereich würde es die Grenze von 20 m³ überschreiten.

Bei Sattel- oder Pultdächern sollten Sie den Rauminhalt sorgfältig berechnen und die Rechnung aufbewahren. Herstellerangaben beziehen sich oft auf Innenmaße oder auf die Grundfläche. Prüfen Sie diese Angaben daher kritisch. In Zweifelsfällen schafft eine Rückfrage bei der unteren Baurechtsbehörde Klarheit.

Innenbereich oder Außenbereich?

Die Lage des Grundstücks halbiert unter Umständen das zulässige Volumen:

LageTypische SituationGrenzwert
Innenbereichbebauter Ortsteil oder Gebiet mit Bebauungsplan40 m³
AußenbereichFlächen außerhalb des Bebauungszusammenhangs, etwa freie Landschaft20 m³

Ob ein Grundstück zum Innen- oder Außenbereich gehört, ist nicht immer offensichtlich. Das gilt vor allem am Ortsrand oder bei abgelegenen Gartengrundstücken. Diese Einordnung sollten Sie vor dem Kauf eines Bausatzes klären, idealerweise bei der Gemeinde oder der Baurechtsbehörde.

Erlaubte und ausgeschlossene Nutzung

Der Begriff „Gartenhaus“ sagt rechtlich wenig aus. Entscheidend ist, wie das Gebäude tatsächlich genutzt und ausgestattet wird. Ein Gerätehaus für Rasenmäher und Werkzeug oder ein Schuppen für Brennholz und Fahrräder fällt typischerweise unter Nr. 1 a, sofern das Volumen passt.

Ausgeschlossen sind nach dem Datensatz:

  • Aufenthaltsräume, also Räume, die zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, etwa als Gästezimmer, Büro oder Hobbyraum zum dauerhaften Verweilen,
  • Toiletten,
  • Feuerstätten wie Kamin- oder Holzöfen,
  • Verkaufs- oder Ausstellungszwecke, zum Beispiel ein Hofladen oder ein Musterhaus.

Ein Gartenhaus mit Ofen, WC oder als Wohn- oder Arbeitsraum wird also nicht mehr wie ein reiner Geräteschuppen behandelt, auch wenn es äußerlich gleich aussieht. Auch eine spätere Umnutzung kann die Verfahrensfreiheit entfallen lassen.

Sonderfälle

Gartenhausgebiete: Anhang 1 Nr. 1 f LBO BW nennt Gartenhäuser in Gartenhausgebieten gesondert. Der genaue Wortlaut dieser Nummer ist in unserer Prüfung noch offen. Wir nennen deshalb bewusst keine Werte. Liegt Ihr Grundstück in einem ausgewiesenen Gartenhausgebiet, fragen Sie die zuständige Behörde direkt nach den dort geltenden Regeln.

Fehlende Höhen- und Längenangabe: Nr. 1 a enthält selbst keine Höhen- oder Grenzlängenbegrenzung. Daraus folgt aber nicht, dass Höhe und Länge beliebig sind. Grenzen ergeben sich insbesondere aus dem Abstandsflächenrecht und dem Bebauungsplan.

Bebauungsplan und Grenzabstand

Auch ein verfahrensfreies Gebäude muss den Bebauungsplan und das übrige Baurecht einhalten. Bebauungspläne können etwa festlegen, ob und wo Nebengebäude zulässig sind. Ein Blick in den Plan ist daher Pflicht.

Für die Errichtung an oder nahe der Grundstücksgrenze ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW relevant. Danach gelten für bestimmte Gebäude ohne eigene Abstandsflächen folgende Grenzen:

KriteriumGrenzwert
Wandhöhebis 3 m
Wandflächebis 25 m²
Länge je Nachbargrenze9 m
Länge insgesamt15 m

Die Gesamtlänge bezieht sich auf alle Grenzbebauungen des Grundstücks zusammen. Bestehende Garagen oder Carports an der Grenze werden also mitgezählt. Werden diese Werte überschritten, sind Abstandsflächen einzuhalten, und zwar unabhängig davon, ob das Gebäude verfahrensfrei ist.

Vorgehen Schritt für Schritt

  1. Lage klären: Innen- oder Außenbereich? Gartenhausgebiet?
  2. Bebauungsplan prüfen: Sind Nebenanlagen an der gewünschten Stelle zulässig?
  3. Nutzung festlegen: reine Geräte- oder Lagernutzung ohne Aufenthaltsraum, WC, Feuerstätte oder Verkauf.
  4. Volumen berechnen: Brutto-Rauminhalt nach Außenmaßen, inklusive Dach.
  5. Standort planen: Grenzwerte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 beachten, sofern an der Grenze gebaut wird.
  6. Bei Unsicherheit nachfragen: Die untere Baurechtsbehörde kann Zweifelsfälle klären.
  7. Dokumentieren und bauen: Unterlagen aufbewahren, auch wenn kein Antrag nötig ist.

Empfohlene Unterlagen

Für ein verfahrensfreies Vorhaben müssen Sie keinen Bauantrag einreichen. Eine saubere Dokumentation hilft aber bei Rückfragen von Behörde oder Nachbarn:

  • Lageskizze mit Standort und Abständen zu den Grenzen,
  • Maßskizze oder Herstellerzeichnung mit Außenmaßen,
  • nachvollziehbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts,
  • Auszug aus dem Bebauungsplan, sofern vorhanden,
  • Notizen zu Auskünften der Behörde mit Datum und Ansprechperson,
  • Fotos vom fertigen Bauwerk.

Rechtsstand und Quellen

Grundlage dieses Ratgebers ist die LBO BW, § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 a, sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2. Geprüft wurde anhand eines Gesetzestextspiegels und des amtlichen Merkblatts der Stadt Stuttgart (Stand 06/2025). Prüfdatum ist der 01.10.2026, der Status „geprüft“, die Konfidenz hoch. Offen ist noch der Wortlaut von Anhang 1 Nr. 1 f zu Gartenhausgebieten. Kommunale Satzungen und Bebauungspläne können zusätzliche Anforderungen stellen.

Quellen

  • LBO BW, § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 a, amtliches Rechtsportal
  • Untere Baurechtsbehörde bei Gemeinde oder Landratsamt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Gesetzestextspiegel plus amtliches Merkblatt Stadt Stuttgart, Stand 06/2025

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.