Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen Baugenehmigung in Brandenburg

bis 75 m³Brutto-Rauminhalt · BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a geprüft

Nach BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a, bleibt ein Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen in Brandenburg im Innenbereich bis 75 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Ausgenommen sind Garagen, Staelle sowie Gebaeude fuer Verkaufs- oder Ausstellungszwecke. Keine Hoehen- oder Grenzlaengenangabe in der Nummer.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Viertes Aenderungsgesetz vom 29.06.2026 verschiebt die Liste zum 01.01.2027 voraussichtlich in § 61 Abs. 2, Wertaenderung nicht belegbar.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BbgBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BbgBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Kurzantwort: Wann braucht ein Gartenhaus in Brandenburg keine Baugenehmigung?

In Brandenburg ist ein Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), § 61 Abs. 1 Nr. 1 a, verfahrensfrei, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Gebäude steht im Innenbereich.
  • Sein Brutto-Rauminhalt beträgt höchstens 75 m³.
  • Es enthält keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette und keine Feuerstätte.
  • Es ist keine Garage, kein Stall und kein Gebäude für Verkaufs- oder Ausstellungszwecke.

Im Außenbereich ist ein solches Gebäude nach dieser Vorschrift nicht verfahrensfrei, unabhängig von seiner Größe.

Verfahrensfrei heißt nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen und kein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Es heißt nicht, dass Sie beliebig bauen dürfen. Das Vorhaben muss trotzdem allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Wer dagegen verstößt, muss auch ohne Genehmigungspflicht mit bauaufsichtlichen Maßnahmen rechnen.

MerkmalRegelung in Brandenburg
GesetzBbgBO
Fundstelle§ 61 Abs. 1 Nr. 1 a
MessgrößeBrutto-Rauminhalt
Grenzwert Innenbereich75 m³
Außenbereichnicht verfahrensfrei
Aufenthaltsraumnicht zulässig
Toilettenicht zulässig
Feuerstättenicht zulässig
AusgenommenGaragen, Ställe, Gebäude für Verkaufs- oder Ausstellungszwecke
Höhe / Grenzlängein der Nummer nicht geregelt
Stand der Prüfung01.10.2026

So wird gemessen: der Brutto-Rauminhalt

Maßgeblich ist der Brutto-Rauminhalt, also das Volumen des Gebäudes. Die Grundfläche oder die Wandhöhe allein reichen dafür nicht aus. Als „brutto“ gilt der Rauminhalt, der von den äußeren Begrenzungen des Baukörpers umschlossen wird. Sie rechnen also mit Außenmaßen und nicht mit dem lichten Innenraum. Das Dach gehört zum Volumen dazu.

Rechenbeispiel (nur zur Veranschaulichung): Ein Gerätehaus mit Flachdach misst außen 4 m × 3 m bei 2,5 m Höhe. Daraus ergeben sich 30 m³. Bei einem Satteldach kommt das Volumen des Dachdreiecks hinzu: Grundfläche × Firsthöhe über Traufe ÷ 2.

Gerade bei großen Gartenhäusern mit hohem Dach kann der Wert schnell nahe an die 75 m³ heranrücken. Rechnen Sie deshalb vor dem Kauf nach und legen Sie sich die Herstellerangaben zu den Außenmaßen bereit. Wenn ein Bausatz in der Werbung als „genehmigungsfrei“ bezeichnet wird, ist das für Brandenburg ohne eigene Prüfung keine verlässliche Aussage.

Innenbereich oder Außenbereich?

Die Lage des Grundstücks entscheidet darüber, ob die Verfahrensfreiheit überhaupt in Betracht kommt.

LageVerfahrensfrei nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a BbgBO?
Innenbereichja, bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt und bei Einhaltung der übrigen Bedingungen
Außenbereichnein

Ob ein Grundstück zum Innenbereich oder zum Außenbereich gehört, ist nicht immer offensichtlich. Das gilt etwa für Ortsrandlagen, große Hinterliegergrundstücke oder Wochenendgebiete. Fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde nach, bevor Sie bauen. Liegt das Grundstück im Außenbereich, greift diese Vorschrift für Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen nicht.

Erlaubte und ausgeschlossene Nutzung

Die Begriffe Gartenhaus, Gerätehaus und Schuppen werden im Alltag oft gleichbedeutend verwendet. Für die rechtliche Einordnung kommt es aber nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf die tatsächliche Nutzung und Ausstattung. Ein Schuppen für Rasenmäher und Gartengeräte kann anders zu beurteilen sein als ein gleich großes Gartenhaus, das zum Wohnen oder Arbeiten eingerichtet ist.

Nutzung / AusstattungVerfahrensfreiheit nach dieser Nummer
Lagerung von Gartengeräten, Möbeln, Brennholz o. Ä.möglich (bei Einhaltung aller Bedingungen)
Aufenthaltsraum, z. B. Hobbyraum, Büro, Gästezimmerausgeschlossen
Toiletteausgeschlossen
Feuerstätte, z. B. Kaminofenausgeschlossen
Abstellen eines Kraftfahrzeugs (Garage)ausgeschlossen
Tierhaltung (Stall)ausgeschlossen
Verkauf oder Ausstellungausgeschlossen

Typische Fallen in der Praxis:

  • Ein Gerätehaus wird nachträglich zum Hobbyraum ausgebaut, etwa durch Dämmung, Heizung und Möblierung für den dauerhaften Aufenthalt. Damit kann ein Aufenthaltsraum entstehen, und die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit entfallen.
  • Ein Schuppen dient als Stellplatz fürs Auto. Dann handelt es sich um eine Garage, und diese ist ausdrücklich ausgenommen.
  • Im Gartenhaus werden Hühner oder Kaninchen gehalten. Das kann als Stall gelten, der ebenfalls ausgenommen ist.
  • Im Schuppen werden selbst hergestellte Waren verkauft oder ausgestellt. Gebäude für Verkaufs- oder Ausstellungszwecke fallen nicht unter diese Nummer.

Die Nutzung muss also dauerhaft zu den Bedingungen passen und nicht nur am Tag der Errichtung.

Sonderfälle

  • Grenzwert überschritten: Liegt der Brutto-Rauminhalt über 75 m³, ist das Gebäude nach dieser Nummer nicht verfahrensfrei. Dann ist mit der Bauaufsicht zu klären, welches Verfahren nötig ist.
  • Mehrere Nebengebäude: Der Datensatz enthält dazu keine Aussage. Klären Sie es vorab mit der Behörde, wenn bereits Gebäude auf dem Grundstück stehen.
  • Weitere Vorschriften: Auch für verfahrensfreie Vorhaben können andere öffentlich-rechtliche Vorgaben gelten, zum Beispiel aus Denkmal- oder Naturschutz. Sie werden in diesem Ratgeber nicht ausgewertet.

Bebauungsplan und Grundstücksgrenze

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 a BbgBO enthält keine Angabe zur Höhe und keine Angabe zur Grenzlänge. Daraus folgt aber nicht, dass Höhe und Standort beliebig wären.

  • Bebauungsplan: Setzt ein Bebauungsplan zum Beispiel Baugrenzen oder Regeln für Nebenanlagen fest, müssen Sie diese auch bei einem verfahrensfreien Gartenhaus einhalten. Prüfen Sie, ob für Ihr Grundstück ein Bebauungsplan gilt, und lesen Sie die Festsetzungen.
  • Grundstücksgrenze: Ob und in welchem Umfang ein Schuppen an der Grenze oder nahe daran stehen darf, ergibt sich nicht aus dieser Nummer, sondern aus anderen Vorschriften wie dem Abstandsflächenrecht. Klären Sie das vor der Planung. Bei einem Grenzbau empfiehlt sich außerdem ein frühzeitiges Gespräch mit den Nachbarn.

Rechtsstand und offene Punkte

Die Angaben gelten nach dem Stand der Prüfung vom 01.10.2026. Sie stützen sich auf den Gesetzestext und ein amtliches Merkblatt der Bauaufsicht Potsdam.

Offener Punkt: Durch das Vierte Änderungsgesetz vom 29.06.2026 wird die Liste der verfahrensfreien Vorhaben zum 01.01.2027 voraussichtlich in § 61 Abs. 2 verschoben. Ob sich dabei auch Werte oder Bedingungen ändern, lässt sich derzeit nicht belegen. Wenn Sie ab 2027 bauen, sollten Sie die aktuelle Fassung prüfen oder bei der Bauaufsicht nachfragen.

Vorgehen in sechs Schritten

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Innenbereich? Im Außenbereich greift die Verfahrensfreiheit nach dieser Nummer nicht.
  2. Volumen berechnen: Ermitteln Sie den Brutto-Rauminhalt anhand der Außenmaße einschließlich Dach. Er darf höchstens 75 m³ betragen.
  3. Nutzung festlegen: Planen Sie keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette und keine Feuerstätte ein. Eine Nutzung als Garage, als Stall oder für Verkauf und Ausstellung ist ausgeschlossen.
  4. Bebauungsplan prüfen: Halten Sie Festsetzungen wie Baugrenzen oder Regeln für Nebenanlagen ein.
  5. Grenzabstand klären: Prüfen Sie die Vorschriften zum Standort nahe der Grundstücksgrenze und sprechen Sie im Zweifel mit Nachbarn und Behörde.
  6. Rechtsstand prüfen: Bauen Sie ab dem 01.

Quellen

  • BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Gesetzestextspiegel plus amtliches Merkblatt Bauaufsicht Potsdam

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.