Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen Baugenehmigung in Bremen

bis 10 m²Brutto-Grundfläche · BremLBO (Fassung 29.05.2024), § 61 Abs. 1 Nr. 1 a geprüft

Nach BremLBO (Fassung 29.05.2024), § 61 Abs. 1 Nr. 1 a, bleibt ein Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen in Bremen im Innenbereich bis 10 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Muss eingeschossig sein, gewerbliche Nutzung ausdruecklich erfasst. Eigener hoeherer Wert fuer Gartengeraetehaeuser. Im Aussenbereich nur land- und forstwirtschaftliche Gebaeude nach Buchstabe c.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BremLBO (Fassung 29.05.2024), § 61 Abs. 1 Nr. 1 a zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BremLBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BremLBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Kurzantwort: Wann ist in Bremen keine Baugenehmigung nötig?

In Bremen regelt die Bremische Landesbauordnung (BremLBO, Fassung vom 29.05.2024) in § 61 Abs. 1 Nr. 1 a, welche kleinen Gebäude verfahrensfrei sind. Ein Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen benötigt danach keine Baugenehmigung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Gebäude ist eingeschossig.
  • Die Brutto-Grundfläche beträgt höchstens 10 qm. Für Gartengerätehäuser gilt ein eigener, höherer Wert von 12 qm.
  • Das Gebäude steht nicht im Außenbereich. Dort ist es nicht nach dieser Vorschrift verfahrensfrei.

Verfahrensfrei heißt nur, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Es heißt nicht, dass Sie beliebig bauen dürfen. Das Vorhaben muss weiterhin alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehören zum Beispiel ein Bebauungsplan, Abstandsflächenregeln, Brandschutz und Gestaltungsvorgaben. Für Verstöße bleiben Sie als Bauherr verantwortlich.

KriteriumRegel in Bremen
RechtsgrundlageBremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a
MessgrößeBrutto-Grundfläche
Grenzwert allgemein (Innenbereich)10 qm
Grenzwert Gartengerätehaus (Innenbereich)12 qm
Geschossigkeitnur eingeschossig
Außenbereichnicht verfahrensfrei (Ausnahme: land- und forstwirtschaftliche Gebäude nach Buchstabe c)
Gewerbliche Nutzungausdrücklich erfasst
Prüfstand der Datengeprüft am 01.10.2026

So wird gemessen: die Brutto-Grundfläche

Maßgeblich ist in Bremen die Brutto-Grundfläche. Diese Größe ist nicht die nutzbare Innenfläche. Sie wird in der Regel anhand der äußeren Maße des Baukörpers ermittelt, also einschließlich der Wände. Gerade bei Blockbohlenhäusern mit dicken Wänden kann das den entscheidenden Unterschied machen. Ein Modell mit knapp 10 qm Innenfläche kann außen bereits darüber liegen.

Achten Sie deshalb auf diese Punkte:

  • Prüfen Sie beim Kauf eines Bausatzes die Außenmaße der Wände und nicht nur die beworbene „Nutzfläche“.
  • Klären Sie bei Anbauten, überdachten Vorbereichen oder Vordächern vorab, ob sie zur Fläche zählen. Fragen Sie im Zweifel bei der Bauaufsicht nach.
  • Ein zweites Geschoss oder ein ausgebauter Dachboden als eigenes Geschoss schließt die Verfahrensfreiheit aus, denn das Gebäude muss eingeschossig sein.

Innenbereich und Außenbereich

Die Grenzwerte von 10 bzw. 12 qm gelten nur für Grundstücke, die nicht im Außenbereich liegen. Typische Wohngrundstücke in bebauten Ortsteilen oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gehören meist dazu.

Im Außenbereich ist ein Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a nicht verfahrensfrei. Dort kommen nach Buchstabe c nur land- und forstwirtschaftliche Gebäude für eine Verfahrensfreiheit in Betracht. Ein privates Freizeit-Gartenhaus fällt nicht darunter. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Grundstück im Außenbereich liegt, klären Sie das unbedingt vor Baubeginn mit der zuständigen Bauaufsicht.

Nutzung: Gartenhaus, Gerätehaus und Schuppen sind nicht automatisch gleich

Die Bremer Regelung unterscheidet bei der Fläche: 10 qm allgemein, 12 qm für Gartengerätehäuser. Deshalb kommt es auf die tatsächliche Nutzung an.

  • Ein Gerätehaus dient der Aufbewahrung von Gartengeräten. Gilt es als Gartengerätehaus, kann es bis 12 qm verfahrensfrei sein.
  • Ein Gartenhaus für Aufenthalt, Hobby oder Freizeit fällt nicht ohne Weiteres unter den Sonderwert. Für Gebäude, die kein Gartengerätehaus sind, gilt die allgemeine Grenze von 10 qm.
  • Ein Schuppen wird je nach Zweck eingeordnet. Dient er als Lager für Brennholz, Fahrräder oder Werkzeug, ist nicht automatisch der Gerätehaus-Wert anwendbar.

Bauen Sie also ein 11-qm-Häuschen als Gerätehaus und nutzen es später als Hobbyraum, kann die Verfahrensfreiheit entfallen.

Nutzung / AusstattungNach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a ausgeschlossen?Hinweis
Aufenthaltsraumnein, nicht ausgeschlossenAnforderungen an Aufenthaltsräume bleiben zu beachten
Toilettenein, nicht ausgeschlossenAnschluss- und Abwasservorschriften gelten weiter
Feuerstätte (z. B. Ofen)nein, nicht ausgeschlossenBrandschutz- und Feuerungsvorschriften gelten weiter
Gewerbliche Nutzungnein, ausdrücklich erfasstPlanungsrechtliche Zulässigkeit gesondert prüfen
Lagerung von GartengerätenneinSonderwert 12 qm für Gartengerätehäuser möglich

Wichtig: Dass die Verfahrensvorschrift Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte nicht ausschließt, bedeutet keine pauschale Erlaubnis. Für einen Ofen gelten zum Beispiel weiterhin die Anforderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen. Eine Toilette braucht einen ordnungsgemäßen Abwasseranschluss. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob ein Genehmigungsverfahren nötig ist.

Sonderfälle

  • Gewerbliche Nutzung: Bremen erfasst gewerblich genutzte kleine Gebäude ausdrücklich in der Verfahrensfreiheit. Ob die gewerbliche Nutzung am Standort planungsrechtlich zulässig ist, etwa in einem reinen Wohngebiet, ist eine eigene Frage.
  • Land- und Forstwirtschaft im Außenbereich: Hier greift nicht Buchstabe a, sondern Buchstabe c. Lassen Sie die Voraussetzungen im Einzelfall bestätigen.
  • Mehrere Gebäude oder Erweiterungen: Wird ein bestehendes Häuschen vergrößert oder durch Anbauten ergänzt, kommt es auf das Ergebnis an. Überschreitet das Gebäude danach den Grenzwert oder wird es mehrgeschossig, entfällt die Verfahrensfreiheit.
  • Nutzungsänderung: Wird aus einem Gerätehaus über 10 qm ein Freizeitraum, ist der Sonderwert nicht mehr ohne Weiteres anwendbar.

Bebauungsplan und Grundstücksgrenze

Auch ein verfahrensfreies Gartenhaus muss zum Bebauungsplan passen. Dieser kann festlegen, wo auf dem Grundstück gebaut werden darf, etwa über Baugrenzen oder nicht überbaubare Flächen. Er kann auch Vorgaben zur Gestaltung oder zu Nebenanlagen enthalten. Örtliche Satzungen, etwa zur Gestaltung oder zum Baumschutz, können zusätzlich gelten.

An der Grundstücksgrenze sind die Abstandsflächenregeln der BremLBO zu beachten. Konkrete Abstands- oder Längenwerte enthält der hier zugrunde gelegte Datensatz nicht. Prüfen Sie diese Vorgaben deshalb gesondert, bevor Sie nah an der Grenze bauen. Sprechen Sie außerdem frühzeitig mit Ihren Nachbarn. Das vermeidet Streit, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.

Vorgehen in sechs Schritten

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Außenbereich? Dann ist das Gartenhaus nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a verfahrensfrei.
  2. Nutzung festlegen: Planen Sie ein reines Gartengerätehaus (bis 12 qm) oder ein sonstiges Gebäude (bis 10 qm)?
  3. Brutto-Grundfläche berechnen: Rechnen Sie mit den Außenmaßen und achten Sie auf Eingeschossigkeit.
  4. Bebauungsplan und Satzungen prüfen: Die Unterlagen gibt es bei der Bauaufsicht bzw. im Stadtplanungsamt.
  5. Abstände und Brandschutz prüfen: Das ist besonders wichtig bei Grenznähe oder einer geplanten Feuerstätte.
  6. Im Zweifel nachfragen: Lassen Sie sich die Einordnung von der Bauaufsicht bestätigen, am besten schriftlich.

Unterlagen, die Sie bereithalten sollten

Für verfahrensfreie Vorhaben müssen Sie keinen Bauantrag einreichen. Eine gute Dokumentation hilft aber bei Rückfragen von Behörden oder Nachbarn:

  • Lageplan oder Grundstücksskizze mit Standort und Abständen zu den Grenzen
  • Grundriss mit Außenmaßen und berechneter Brutto-Grundfläche
  • Ansicht oder Schnitt zum Nachweis der Eingeschossigkeit
  • Herstellerangaben bzw. Bausatzbeschreibung
  • Auszug aus dem Bebauungsplan, falls vorhanden
  • Bei Feuerstätte: Nachweise zu Ofen und Abgasanlage
  • Schriftliche Auskünfte der Bauaufsicht, sofern eingeholt

Rechtsstand: BremLBO in der Fassung vom 29.05.2024, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a; Datenprüfung am 01.10.2026 auf Basis von Gesetzestext und amtlicher Begründung.

Quellen

  • BremLBO (Fassung 29.05.2024), § 61 Abs. 1 Nr. 1 a, amtliches Rechtsportal
  • Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Gesetzestextspiegel plus amtliche Begruendung zur BremLBO 2024

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.