Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen Baugenehmigung in Niedersachsen

bis 75 m³Brutto-Rauminhalt · NBauO (Novelle 01.07.2025), § 60 Abs. 1 mit Anhang, Abschnitt 1 Nr. 1.1 geprüft

Nach NBauO (Novelle 01.07.2025), § 60 Abs. 1 mit Anhang, Abschnitt 1 Nr. 1.1, bleibt ein Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen in Niedersachsen im Innenbereich bis 75 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Kein Verkaufs- oder Ausstellungszweck, kein Abstellen von Kraftfahrzeugen. Achtung: die Werte wurden zum 01.07.2025 von 40 und 20 auf 75 und 40 angehoben, viele kommunale Merkblaetter nennen noch die alten Werte.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist NBauO (Novelle 01.07.2025), § 60 Abs. 1 mit Anhang, Abschnitt 1 Nr. 1.1 zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der NBauO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landkreis oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (NBauO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Kurzantwort: Wann ist in Niedersachsen keine Baugenehmigung nötig?

In Niedersachsen kann ein Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen verfahrensfrei sein. Dann brauchen Sie keine Baugenehmigung. Rechtsgrundlage ist die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung der Novelle vom 01.07.2025, konkret § 60 Abs. 1 mit Anhang, Abschnitt 1 Nr. 1.1.

Verfahrensfrei ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 75 m³ im Innenbereich und bis zu 40 m³ im Außenbereich. Ausgeschlossen sind außerdem ein Verkaufs- oder Ausstellungszweck und das Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Wichtig: Verfahrensfrei bedeutet nicht, dass Sie beliebig bauen dürfen. Es entfällt nur das Genehmigungsverfahren. Alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten weiter, etwa der Bebauungsplan, Regeln zur Grenzbebauung und Abstandsflächen oder örtliche Gestaltungsvorgaben. Für ihre Einhaltung sind Sie als Bauherr selbst verantwortlich.

KriteriumVorgabe in Niedersachsen
GesetzNBauO (Novelle 01.07.2025)
Fundstelle§ 60 Abs. 1 mit Anhang, Abschnitt 1 Nr. 1.1
Maßgebliche GrößeBrutto-Rauminhalt
Grenzwert Innenbereichbis 75 m³
Grenzwert Außenbereichbis 40 m³
Aufenthaltsraumnicht zulässig
Toilettenicht zulässig
Feuerstättenicht zulässig
Weitere Ausschlüssekein Verkaufs- oder Ausstellungszweck, kein Abstellen von Kraftfahrzeugen

Achtung: Neue Grenzwerte seit dem 01.07.2025

Mit der Novelle der NBauO zum 01.07.2025 wurden die Grenzwerte deutlich angehoben. Vorher galten 40 m³ im Innenbereich und 20 m³ im Außenbereich. Heute sind es 75 m³ und 40 m³.

Viele kommunale Merkblätter, Formulare und Internetseiten nennen noch die alten Werte. Wenn Ihnen also eine Broschüre Ihrer Gemeinde 40 m³ als Obergrenze im Innenbereich nennt, ist sie vermutlich nicht aktualisiert. Prüfen Sie stets das Datum der Information. Maßgeblich ist die geltende Fassung der NBauO, wie sie im amtlichen Vorschrifteninformationssystem VORIS veröffentlicht ist.

So wird gemessen: Brutto-Rauminhalt statt Grundfläche

Niedersachsen stellt nicht auf die Grundfläche oder die Höhe allein ab, sondern auf den Brutto-Rauminhalt. Gemeint ist das Volumen des gesamten Baukörpers, also nicht nur der nutzbare Innenraum. Wände und Dach zählen mit. Die Angabe „Innenraum“ eines Herstellers ist daher für die rechtliche Prüfung in der Regel zu niedrig angesetzt.

Praktische Hinweise zur Ermittlung:

  • Arbeiten Sie mit den Außenmaßen des Gebäudes.
  • Berücksichtigen Sie die Dachform: Bei einem Satteldach ergibt sich das Volumen nicht einfach aus Grundfläche mal Firsthöhe.
  • Rechnen Sie mit Puffer, wenn Ihr Gebäude nahe am Grenzwert liegt.
  • Lassen Sie sich die Berechnung im Zweifel von der unteren Bauaufsichtsbehörde bestätigen.

Diese Hinweise erläutern die Messgröße. Die konkrete Berechnungsweise im Grenzfall sollten Sie mit der Behörde abstimmen.

Innenbereich oder Außenbereich?

Welcher Grenzwert gilt, hängt von der Lage des Grundstücks ab.

  • Innenbereich: Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Hier gilt die Grenze von 75 m³.
  • Außenbereich: Flächen außerhalb dieser Bereiche, etwa freie Landschaft, einzelne Höfe oder abgelegene Gartengrundstücke. Hier gilt die strengere Grenze von 40 m³.

Die Abgrenzung ist nicht immer offensichtlich, etwa bei Grundstücken am Ortsrand. Fragen Sie bei Unsicherheit die Gemeinde oder die Bauaufsicht. Hinzu kommt: Im Außenbereich ist Bauen planungsrechtlich grundsätzlich eingeschränkt. Auch ein verfahrensfreies Gerätehaus muss dort mit dem Planungsrecht vereinbar sein.

Erlaubte und ausgeschlossene Nutzung

Die Verfahrensfreiheit ist an die Nutzung gebunden. Ob ein Bau als Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen bezeichnet wird, ist zweitrangig. Entscheidend ist, wofür er tatsächlich genutzt wird.

NutzungEinordnung nach § 60 NBauO, Anhang 1.1
Lagern von Gartengeräten, Möbeln, Werkzeuggrundsätzlich vom Tatbestand erfasst
Abstellen von Fahrrädern oder Mülltonnengrundsätzlich vom Tatbestand erfasst
Aufenthaltsraum (z. B. Büro, Gästezimmer, Hobbyraum zum dauernden Aufenthalt)ausgeschlossen
Einbau einer Toiletteausgeschlossen
Feuerstätte (z. B. Kaminofen)ausgeschlossen
Verkauf oder Ausstellungausgeschlossen
Abstellen von Kraftfahrzeugenausgeschlossen

Ein klassisches Gerätehaus für Rasenmäher und Spaten ist der typische Anwendungsfall. Ein Gartenhaus, das als Homeoffice oder Gästezimmer dienen soll, fällt dagegen nicht unter diese Regel, auch wenn es die Volumengrenze einhält. Ein Schuppen, in dem ein Auto oder Motorrad abgestellt wird, ist ebenfalls nicht nach dieser Nummer verfahrensfrei. Für solche Fälle gelten andere Regelungen, die gesondert zu prüfen sind.

Auch eine spätere Nutzungsänderung ist relevant. Wer einen verfahrensfrei errichteten Schuppen nachträglich mit Ofen ausstattet oder zum Aufenthaltsraum umbaut, verlässt den Rahmen der Verfahrensfreiheit.

Sonderfälle

  • Grenzwert knapp überschritten: Liegt der Brutto-Rauminhalt über 75 m³ bzw. 40 m³, greift diese Verfahrensfreiheit nicht. Klären Sie das erforderliche Verfahren mit der Bauaufsicht.
  • Mehrere Nebengebäude: Wenn bereits ein Schuppen steht und ein weiteres Gartenhaus hinzukommt, lassen Sie die Einordnung durch die Behörde prüfen.
  • Veraltete Auskünfte: Stützt sich eine Auskunft auf die alten Werte von 40 m³ und 20 m³, weisen Sie auf die Novelle vom 01.07.2025 hin.
  • Weitere Schutzvorschriften: Denkmalschutz, Natur- oder Wasserschutz sowie örtliche Satzungen können zusätzliche Anforderungen oder Genehmigungen auslösen, unabhängig von der bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit.

Bebauungsplan und Grundstücksgrenze

Auch ein verfahrensfreies Gartenhaus muss den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Ein Bebauungsplan kann etwa regeln, wo auf dem Grundstück Nebenanlagen zulässig sind oder welche Gestaltung vorgeschrieben ist. Eine Gestaltungssatzung kann Vorgaben zu Dachform, Material oder Farbe machen. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, ob für Ihr Grundstück ein Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift gilt, und sehen Sie ihn ein.

An der Grundstücksgrenze sind die Regeln der NBauO zu Abstandsflächen und zur Grenzbebauung zu beachten. Ob und in welchem Umfang ein Gerätehaus an oder nahe der Grenze stehen darf, ergibt sich aus diesen Vorschriften und nicht aus § 60. Die Verfahrensfreiheit sagt dazu nichts aus. Lassen Sie den geplanten Standort im Zweifel vorab prüfen und sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Nachbarn. Das beugt Streit vor.

Vorgehen in sechs Schritten

  1. Nutzung festlegen: Reine Lagernutzung ohne Aufenthaltsraum, Toilette, Feuerstätte, Verkauf, Ausstellung oder Kfz?
  2. Lage klären: Innenbereich (75 m³) oder Außenbereich (40 m³)?
  3. Brutto-Rauminhalt berechnen: Außenmaße und Dachform berücksichtigen.
  4. Planungsrecht prüfen: Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Schutzgebiete.
  5. Standort an der Grenze prüfen: Abstandsflächen und Grenzbebauung nach NBauO.
  6. Im Zweifel nachfragen: Untere Bauaufsichtsbehörde kontaktieren, Auskunft schriftlich festhalten.

Unterlagen, die Sie bereithalten sollten

Für ein verfahrensfreies Vorhaben reichen Sie keinen Bauantrag ein. Sinnvoll ist trotzdem eine eigene Dokumentation, falls später Fragen von Behörde oder Nachbarn kommen:

  • Herstellerunterlagen oder Bauzeichnung mit Außenmaßen und Dachform
  • nachvollziehbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts
  • Lageplan bzw. Skizze mit Standort und Abständen zu den Grenzen
  • Auszug oder Notizen zum Bebauungsplan und zu örtlichen Bauvorschriften
  • schriftliche Auskünfte der Gemeinde oder Bauaufsicht
  • kurze Beschreibung der vorgesehenen Nutzung

Stand der Information

Grundlage dieses Ratgebers ist die NBauO in der Fassung ab 01.07.2025 nach amtlichem VORIS, ergänzt durch eine Synopse und das Infoblatt der Stadt Wolfsburg 2025. Die Angaben wurden am 01.10.2026 geprüft. Prüfen Sie vor Baubeginn, ob seitdem Änderungen eingetreten sind.

Quellen

  • NBauO (Novelle 01.07.2025), § 60 Abs. 1 mit Anhang, Abschnitt 1 Nr. 1.1, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landkreis oder Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Amtliches VORIS, Fassung ab 01.07.2025, plus Synopse und Infoblatt Stadt Wolfsburg 2025

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.