Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen

bis 75 m³Brutto-Rauminhalt · BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 a geprüft

Nach BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 a, bleibt ein Gartenhaus, Gerätehaus & Schuppen in Nordrhein-Westfalen im Innenbereich bis 75 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Auch Staelle ausgeschlossen. Im Aussenbereich nur fuer land- oder forstwirtschaftliche Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, fuer Privatleute dort also faktisch nie verfahrensfrei.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 a zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BauO NRW 2018, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder kreisfreier Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BauO NRW 2018) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Kurzantwort: Wann ist in NRW keine Baugenehmigung nötig?

In Nordrhein-Westfalen kann ein Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen nach der BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 a, verfahrensfrei sein. Das bedeutet: Für das Vorhaben ist kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Das gilt aber nur, wenn alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Das Gebäude liegt im Innenbereich.
  • Sein Brutto-Rauminhalt beträgt höchstens 75 m³.
  • Es enthält keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette und keine Feuerstätte.
  • Es dient nicht als Stall.

Im Außenbereich gilt die gleiche Grenze von 75 m³ nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind. Für Privatleute ist ein Gartenhaus im Außenbereich deshalb faktisch nie verfahrensfrei.

Wichtig ist außerdem: Verfahrensfrei heißt nicht, dass Sie beliebig bauen dürfen. Es entfällt nur das Genehmigungsverfahren. Alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben gelten weiterhin, etwa aus dem Bebauungsplan, aus örtlichen Satzungen oder zu Abständen zur Grundstücksgrenze. Für deren Einhaltung ist der Bauherr selbst verantwortlich.

KriteriumInnenbereichAußenbereich
RechtsgrundlageBauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 aBauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 a
Maßgebliche GrößeBrutto-RauminhaltBrutto-Rauminhalt
Grenzwert75 m³75 m³, aber nur bei land- oder forstwirtschaftlicher Privilegierung
Verfahrensfrei für Privatleute?Ja, wenn alle Bedingungen erfüllt sindFaktisch nie
Aufenthaltsraum, Toilette, FeuerstätteAusgeschlossenAusgeschlossen
StallAusgeschlossenAusgeschlossen

So wird gemessen: der Brutto-Rauminhalt

Entscheidend ist in NRW weder die Grundfläche noch die Höhe allein. Maßgeblich ist der Brutto-Rauminhalt, also das Volumen des Baukörpers. Gemessen wird dabei an den äußeren Begrenzungen und nicht am freien Innenraum. Wandstärken und die Dachform fließen deshalb in die Berechnung ein.

Rechenbeispiel (nur zur Veranschaulichung): Ein Flachdach-Gerätehaus mit 4 m × 3 m Außenmaß und 2,5 m Außenhöhe hat einen Brutto-Rauminhalt von 30 m³. Bei einem Satteldach berechnen Sie den rechteckigen Unterbau und das Dreiecksprisma des Dachs getrennt und addieren beide Werte.

Praxistipp: Herstellerangaben nennen oft nur die Innenmaße oder die Grundfläche. Rechnen Sie deshalb selbst mit den Außenmaßen nach. Liegt Ihr Ergebnis knapp an der Grenze von 75 m³, sollten Sie die Berechnung vor dem Kauf mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abstimmen. Wie Dachüberstände oder angebaute Vordächer im Einzelfall zu bewerten sind, klären Sie ebenfalls am besten vorab mit der Behörde.

Innenbereich oder Außenbereich?

Die Lage des Grundstücks entscheidet darüber, ob die Verfahrensfreiheit überhaupt in Betracht kommt.

  • Innenbereich: Gemeint sind Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Hier greift die Grenze von 75 m³ für Privatleute.
  • Außenbereich: Gemeint sind Flächen außerhalb dieser Bereiche, also typischerweise freie Landschaft, Wiesen oder Waldflächen. Dort ist das Bauen nach § 35 BauGB stark eingeschränkt. Die Verfahrensfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 a BauO NRW kommt nur Betrieben der Land- oder Forstwirtschaft im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugute.

Ein Freizeitgrundstück, ein Wiesenstück am Ortsrand oder ein privates „Gartenland“ außerhalb der Bebauung fällt daher in der Regel nicht unter die Ausnahme. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Grundstück zum Innen- oder Außenbereich gehört, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach.

Erlaubte und ausgeschlossene Nutzung

Ob ein Bau als Gartenhaus, Gerätehaus oder Schuppen bezeichnet wird, ist rechtlich nicht entscheidend. Es kommt auf die tatsächliche Nutzung an. Ein Schuppen für Gartengeräte und ein ausgebautes „Gartenhaus“ mit Sitzecke und Ofen können trotz ähnlicher Größe völlig unterschiedlich eingeordnet werden.

Nutzung bzw. AusstattungMit Verfahrensfreiheit vereinbar?
Lagerung von Gartengeräten, Fahrrädern, GartenmöbelnJa, sofern alle übrigen Bedingungen erfüllt sind
Aufenthaltsraum (z. B. Hobby-, Gäste- oder Arbeitszimmer)Nein
ToiletteNein
Feuerstätte (z. B. Kaminofen)Nein
Stall für TiereNein

Besonders heikel ist eine spätere Nutzungsänderung. Wird aus einem verfahrensfrei errichteten Geräteschuppen nachträglich ein Raum zum Aufenthalt oder kommt eine Toilette oder ein Ofen hinzu, entfallen die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit. Die Nutzung muss daher dauerhaft im zulässigen Rahmen bleiben.

Sonderfälle

  • Land- und Forstwirtschaft im Außenbereich: Nur privilegierte Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB können dort ein Gebäude bis 75 m³ verfahrensfrei errichten. Auch für sie gilt: kein Aufenthaltsraum, keine Toilette, keine Feuerstätte und kein Stall.
  • Tierhaltung: Ein Stall ist ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn er klein ist und wie ein gewöhnlicher Schuppen aussieht.
  • Mehrere Bauten oder Anbauten: Wenn Sie ein bestehendes Gebäude erweitern oder mehrere Baukörper planen, sollten Sie vorab klären, wie die Behörde das Vorhaben insgesamt bewertet.
  • Überschreitung der Grenzwerte: Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, ist das Vorhaben nicht verfahrensfrei. Dann ist das reguläre bauaufsichtliche Verfahren maßgeblich.

Bebauungsplan und Grundstücksgrenze

Auch ein verfahrensfreies Gerätehaus muss mit dem übrigen öffentlichen Recht übereinstimmen. Prüfen Sie insbesondere:

  • Bebauungsplan: Er kann Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen oder Vorgaben zu Nebenanlagen enthalten. Einsicht erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
  • Örtliche Satzungen: Gestaltungs- oder andere kommunale Satzungen können zusätzliche Anforderungen stellen.
  • Grenzabstand: Ob und unter welchen Bedingungen ein Gartenhaus an oder nahe der Grundstücksgrenze stehen darf, ergibt sich aus den Abstandsflächenregeln. Konkrete Maße sollten Sie für Ihr Vorhaben bei der Bauaufsicht erfragen und nicht aus Pauschalangaben übernehmen.

Die Stadt Bornheim und die Stadt Kaarst gehören zu den kommunalen Quellen, die diese Rechtslage bestätigen. Sie zeigen auch, dass Gemeinden Bauherren bei der Einordnung beraten.

Vorgehen Schritt für Schritt

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Innen- oder Außenbereich?
  2. Bebauungsplan und Satzungen prüfen: Gibt es örtliche Vorgaben für Nebengebäude?
  3. Brutto-Rauminhalt berechnen: Rechnen Sie mit Außenmaßen und berücksichtigen Sie die Dachform.
  4. Nutzung festlegen: Planen Sie keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette, keine Feuerstätte und keinen Stall.
  5. Grenzabstand abklären: Fragen Sie im Zweifel bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nach.
  6. Dokumentieren und bauen: Bewahren Sie Ihre Nachweise auf.

Sinnvolle Unterlagen

Für ein verfahrensfreies Vorhaben ist kein Bauantrag nötig. Eigene Nachweise helfen aber bei späteren Rückfragen der Behörde oder von Nachbarn:

  • Lageskizze mit dem Standort auf dem Grundstück und den Abständen zur Grenze
  • Maßangaben bzw. Herstellerzeichnung mit Außenmaßen
  • nachvollziehbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts
  • kurze Beschreibung der vorgesehenen Nutzung
  • gegebenenfalls schriftliche Auskunft der Gemeinde oder Bauaufsicht

Datenstand

Rechtsgrundlage: BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 a. Die Angaben beruhen auf dem Gesetzeswortlaut sowie auf kommunalen Informationen der Städte Bornheim und Kaarst. Status: geprüft am 01.10.2026, Konfidenz hoch. Der Ratgeber ersetzt keine Einzelfallauskunft der zuständigen Bauaufsicht.

Quellen

  • BauO NRW 2018, § 62 Abs. 1 Nr. 1 a, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder kreisfreier Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Gesetzeswortlaut plus zwei kommunale Quellen, Stadt Bornheim und Stadt Kaarst

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.