Pool Baugenehmigung in Brandenburg
Nach BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 6 g BbgBO, bleibt ein Pool in Brandenburg im Innenbereich bis 100 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Nr. 6 h: dieselben 100 m³ auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen und in festgesetzten Wochenendhausgebieten.
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Was im Detail gilt
Maßgeblich ist BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 6 g BbgBO zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Aktualität der Entscheidungshilfen über Juni 2021 hinaus. Inhalt der 2026 beschlossenen Novelle, die materiellen Regeln greifen erst ab 2027.
Was trotzdem gilt
Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BbgBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.
Pool in Brandenburg: die Eckdaten
| Messgröße | Beckeninhalt |
|---|---|
| Außenbereich | keine Außenbereichsklausel, stattdessen die Bedingung als Nebenanlage zu einem Wohngebäude |
| Wasserbecken-Tatbestand | Nr. 6 h: dieselben 100 m³ auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen und in festgesetzten Wochenendhausgebieten |
| Luftgetragene Überdachung | § 61 Abs. 1 Nr. 10 g: Schwimmbeckenabdeckungen mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. Brandenburg misst abweichend in Quadratmetern und spricht von Abdeckungen, nicht von luftgetragenen Überdachungen |
| Feste Überdachung | § 61 Abs. 1 Nr. 1 a: 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, nicht im Außenbereich |
| Abstandsflächen (§ 6 BbgBO) | nein. Die amtlichen Entscheidungshilfen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung sagen zu § 6 Abs. 1 Satz 2 wörtlich: keine Wirkungen wie von Gebäuden gehen in der Regel aus von offenen Pergolen, Freisitzen und Schwimmbecken, auch wenn diese aufgestellt und nicht eingelassen sind. Die einzige ausdrückliche amtliche Aussage bundesweit |
| Umwehrung (§ 38 BbgBO) | nein, Wasserbecken werden in den sieben Nummern nicht genannt |
| Örtliche Bauvorschriften | § 87 Abs. 1 BbgBO, enger als andere Länder, keine Ermächtigung zur Gestaltung der unbebauten Flächen |
| Schwimmteich | kein eigener Tatbestand, fällt unter Nr. 6 g und damit nur als Nebenanlage zu einem Wohngebäude. Wasserrechtlich strenger als andere Länder: § 1 Abs. 4 BbgWG kennt keine allgemeine Ausnahme für kleine Teiche, ein Schwimmteich kann hier eher Gewässer im Rechtssinn sein |
| Wasserrecht | § 66 Abs. 1 BbgWG begründet die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht. Merkblatt der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberhavel: Versickerung auf dem eigenen Grundstück nur ohne umweltgefährdende Stoffe, mindestens 1 m Abstand zum Grundwasserstand, ausserhalb von Trinkwasserschutzgebieten, Chlor vollständig abgebaut und per Schnelltest nachweisbar. Bussgeld bis 50.000 Euro nach § 103 Abs. 1 WHG |
Besonderheit: Die Verfahrensfreiheit hängt an der Nebenanlagen-Eigenschaft zu einem Wohngebäude, nicht am Innen- oder Außenbereich. Ein freistehendes Becken ohne zugehöriges Wohngebäude ist damit nicht verfahrensfrei. Die Oberste Bauaufsicht ordnet ausdrücklich auch Planschbecken und gefasste Gartenteiche dieser Kategorie zu
Im Vergleich
Wer in Brandenburg einen Pool plant, findet in der Landesbauordnung die bundesweit übliche Grenze von 100 Kubikmetern Beckeninhalt. Die Bedingung dahinter ist allerdings eine andere als in den meisten Ländern. Brandenburg fragt nicht, ob das Grundstück im Außenbereich liegt. Entscheidend ist, ob das Becken Nebenanlage zu einem Wohngebäude ist. Dazu kommen ein strengeres Wasserrecht und die einzige amtliche Aussage in Deutschland zur Frage, ob Schwimmbecken Abstandsflächen auslösen. Der folgende Überblick ordnet die Regeln ein, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall.
Die Grundregel: 100 Kubikmeter als Nebenanlage
§ 61 Abs. 1 Nr. 6 g BbgBO stellt „Wasserbecken mit nicht mehr als 100 Kubikmeter Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude“ verfahrensfrei. Maßgeblich ist der Beckeninhalt, nicht die Grundfläche und nicht die Tiefe.
Eine Außenbereichsklausel wie in vielen anderen Ländern gibt es nicht. Stattdessen gilt die Bindung an ein Wohngebäude. Ein freistehendes Becken ohne zugehöriges Wohngebäude ist damit nicht verfahrensfrei, auch wenn es kleiner als 100 Kubikmeter ist. Das kann etwa einen Pool auf einem separaten Gartengrundstück betreffen.
Die Oberste Bauaufsicht ordnet dieser Kategorie ausdrücklich auch Planschbecken und gefasste Gartenteiche zu. Dass ein Aufstellpool „nur aufgestellt“ ist, ändert nichts. Nach der Systematik der Musterbauordnung ist eine Anlage auch dann mit dem Boden verbunden, wenn sie durch ihre eigene Schwere auf ihm ruht. Ob ein saisonal abgebauter Stahlwandpool anders zu behandeln ist als ein dauerhaft stehender, ist allerdings in keinem Land amtlich geklärt, auch nicht in Brandenburg.
Einen zweiten Tatbestand enthält Nr. 6 h. Er gilt für dieselben 100 Kubikmeter auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen und in festgesetzten Wochenendhausgebieten.
| Vorhaben | Fundstelle | Grenze | Bedingung |
|---|---|---|---|
| Wasserbecken, Pool, Planschbecken | § 61 Abs. 1 Nr. 6 g BbgBO | 100 m³ Beckeninhalt | Nebenanlage zu einem Wohngebäude |
| Wasserbecken auf Camping- und Wochenendplätzen | § 61 Abs. 1 Nr. 6 h BbgBO | 100 m³ Beckeninhalt | genehmigter Platz oder festgesetztes Wochenendhausgebiet |
| Schwimmbeckenabdeckung | § 61 Abs. 1 Nr. 10 g BbgBO | 100 m² Grundfläche | – |
| Gebäude, zum Beispiel feste Überdachung oder Poolhaus | § 61 Abs. 1 Nr. 1 a BbgBO | 75 m³ Brutto-Rauminhalt | ohne Aufenthaltsräume, nicht im Außenbereich |
| Schwimmteich | § 61 Abs. 1 Nr. 6 g BbgBO | 100 m³ | kein eigener Tatbestand, nur als Nebenanlage |
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig
Die Verfahrensfreiheit erspart nur den Bauantrag. Das materielle Recht gilt trotzdem.
Im Außenbereich bleibt § 35 BauGB anwendbar. Ein privater Pool fällt unter keinen Privilegierungstatbestand. Er ist deshalb ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB und schon dann unzulässig, wenn er öffentliche Belange beeinträchtigt. Regelmäßig berührt sind der Flächennutzungsplan, die natürliche Eigenart der Landschaft und die Gefahr einer Splittersiedlung. Das VG München hat am 11. Mai 2022 (M 9 K 20.5553) eine Genehmigung für einen Schwimmteich aufgehoben, der nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit dem Wohnhaus stand.
Im Plangebiet gilt § 14 BauNVO. Ein Pool muss funktionell und räumlich-gegenständlich untergeordnet sein. Das BVerwG hat diese Anforderung im Urteil vom 28. April 2004 (4 C 10.03) für eine private Schwimmhalle formuliert und sie im entschiedenen Fall verneint. Der Bebauungsplan kann Nebenanlagen einschränken. Ein pauschaler Ausschluss ist nach dem VG Würzburg (W 5 K 23.163) aber in aller Regel unwirksam. Greift eine Festsetzung dagegen, hilft auch § 23 Abs. 5 BauNVO nicht weiter. Das zeigt der Beschluss des BVerwG vom 11. April 2017 (4 B 11.17) zu einem Schwimmbecken auf einer festgesetzten privaten Grünfläche.
Eine Brandenburger Besonderheit betrifft die örtlichen Bauvorschriften. § 87 Abs. 1 BbgBO ist enger gefasst als in anderen Ländern und ermächtigt die Gemeinden nicht zur Gestaltung der unbebauten Flächen.
Grundflächenzahl: der Pool zählt mit
Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO werden Nebenanlagen bei der Grundfläche mitgerechnet. Die zulässige Grundfläche darf durch sie um bis zu 50 Prozent überschritten werden, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bestätigt das in seiner Arbeitshilfe zur Grundflächenzahl. Unter Position 12 führt es ausdrücklich Schwimmbecken auf. Bis 5 Quadratmeter wird nichts angerechnet, darüber zählt die Fläche zur Überschreitungsmasse. Wer die Grundflächenzahl mit Haus, Garage und Terrasse bereits ausgeschöpft hat, kann einen verfahrensfreien Pool deshalb unter Umständen planungsrechtlich nicht mehr unterbringen.
Überdachung: Abdeckung oder Gebäude
Brandenburg weicht hier im Wortlaut ab. Während die meisten Länder luftgetragene Überdachungen freistellen, spricht § 61 Abs. 1 Nr. 10 g BbgBO von Schwimmbeckenabdeckungen mit nicht mehr als 100 Quadratmetern Grundfläche. Gemessen wird also in Quadratmetern.
Wird aus der Abdeckung eine feste, betretbare Überdachung, kann ein Gebäude entstehen. Dann gilt § 61 Abs. 1 Nr. 1 a BbgBO: Verfahrensfrei sind 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, und das nicht im Außenbereich. Im Ländervergleich ist das ein großzügiger Wert, ein kleines Poolhaus ist damit realistisch.
Wo genau die Abdeckung endet und das Gebäude beginnt, legen die Daten für Brandenburg nicht fest. Wie riskant die Abgrenzung ist, zeigt das VG Münster (2 K 1357/22). Es hat eine fest mit dem Beckenrand verbundene Kuppel aus verschiebbaren Kunststoffelementen nicht als luftgetragene Überdachung anerkannt. Folge war die formelle Illegalität. Das Urteil betrifft den nordrhein-westfälischen Begriff, nicht den Brandenburger Abdeckungsbegriff.
Abstandsflächen: die einzige amtliche Aussage
Ein Pool ist kein Gebäude. Nach § 6 BbgBO kommt es deshalb darauf an, ob von ihm Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Hier ist Brandenburg bundesweit das einzige Land mit einer ausdrücklichen amtlichen Antwort. Die Entscheidungshilfen des Ministeriums sagen zu § 6 Abs. 1 Satz 2 wörtlich: „Keine Wirkungen wie von Gebäuden gehen in der Regel aus von offenen Pergolen, Freisitzen und Schwimmbecken, auch wenn diese aufgestellt und nicht eingelassen sind.“
Auch die Rechtsprechung geht in diese Richtung. Das VG Münster hat bei einem Becken mit 1,15 Metern Gesamthöhe eine gebäudegleiche Wirkung verneint. Das Wort „in der Regel“ lässt allerdings Raum für Ausnahmen, etwa bei deutlich erhöhten Anlagen.
Offen ist zudem die Aktualität. Die Entscheidungshilfen haben den Stand Juni 2021. Ob sie darüber hinaus fortgelten, ist nicht belegt.
Umwehrung und Sicherung
§ 38 BbgBO regelt Umwehrungen in sieben Nummern. Wasserbecken werden dort nicht genannt. Eine bauordnungsrechtliche Zaunpflicht für den Gartenpool lässt sich daraus nicht ableiten.
Davon zu trennen ist die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Das AG Kleve (35 C 312/22) hat eine Einzäunungspflicht verneint, allerdings in einem Fall mit einem ertrunkenen Tier. Auf Kinder lässt sich das nicht übertragen. Das LG Bonn (3 O 503/07) hat die Pflicht durch die Aufsichtspflicht der betreuenden Person begrenzt. Beide Entscheidungen liegen nur als Fundstellenhinweis vor. Ob gegenüber Kindern eine Sicherungspflicht besteht, bleibt damit offen.
Schwimmteich und Poolwasser
Der Schwimmteich hat in Brandenburg keinen eigenen Tatbestand. Er fällt unter Nr. 6 g und ist damit ebenfalls nur als Nebenanlage zu einem Wohngebäude verfahrensfrei. Wasserrechtlich ist Brandenburg strenger als andere Länder. § 1 Abs. 4 BbgWG kennt keine allgemeine Ausnahme für kleine Teiche, sodass ein Schwimmteich eher als Gewässer im Rechtssinn gelten kann.
Behandeltes Poolwasser ist Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 WHG, und zwar Schmutzwasser. Die Versickerungsregel des § 55 Abs. 2 WHG gilt nur für Niederschlagswasser. Nach § 66 Abs. 1 BbgWG liegt die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde. Maßgeblich ist daher die örtliche Entwässerungssatzung.
Der Landkreis Oberhavel lässt die Versickerung auf dem eigenen Grundstück unter Bedingungen zu:
| Bedingung nach Merkblatt Oberhavel | Inhalt |
|---|---|
| Stoffe | keine umweltgefährdenden Stoffe |
| Grundwasser | mindestens 1 m Abstand zum Grundwasserstand |
| Lage | außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten |
| Chlor | vollständig abgebaut, per Schnelltest nachweisbar |
| Verstoß | Bußgeld bis 50.000 Euro nach § 103 Abs. 1 WHG |
Das ist eine Kreisregelung und keine Landesregel. Andere Kreise und Kommunen können abweichen.
Lärm
Pumpe, Filteranlage und Wärmepumpe unterliegen der TA Lärm. Im allgemeinen Wohngebiet gelten 55 Dezibel tags und 40 Dezibel nachts, im reinen Wohngebiet 50 und 35 Dezibel. Für Ruhezeiten kommt ein Zuschlag von 6 Dezibel hinzu.
Der Badebetrieb selbst fällt nicht unter die Kinderlärm-Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG. Nach dem VGH München (15 ZB 24.1558) ist er aber als „typische Freizeitbetätigung“ grundsätzlich hinzunehmen. Feste Uhrzeiten für Badelärm hat kein Gericht aufgestellt.
Was noch offen ist
Brandenburg hat 2026 eine Novelle der Bauordnung beschlossen, deren materielle Regeln erst ab 2027 greifen. Ihr Inhalt ist hier nicht ausgewertet. Die genannten Werte geben den Rechtsstand vom 1. Oktober 2026 wieder. Vor Baubeginn lohnt deshalb eine Nachfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Wasserbehörde des Kreises.
Quellen
- BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 6 g BbgBO, amtliches Rechtsportal
- Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
- Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Gesetzestextspiegel gesetze.co, Merkblatt der Stadt Potsdam, Entscheidungshilfen des Ministeriums Stand Juni 2021, Merkblatt Landkreis Oberhavel
Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.