Pool Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern

bis 100 m³Beckeninhalt · LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 10 a LBauO M-V geprüft

Nach LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 10 a LBauO M-V, bleibt ein Pool in Mecklenburg-Vorpommern im Innenbereich bis 100 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. § 61 Abs. 1 Nr. 6 f: Wasserbecken bis 100 m³, ohne Außenbereichsklausel.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 10 a LBauO M-V zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Geltende Fassung des LWaG nur mittelbar belegt. Kein Poolwasser-Merkblatt einer Wasserbehörde in M-V gefunden.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBauO M-V, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBauO M-V) Bauportal des Landes

Pool in Mecklenburg-Vorpommern: die Eckdaten

MessgrößeBeckeninhalt
Außenbereichja, ausser im Außenbereich
Wasserbecken-Tatbestand§ 61 Abs. 1 Nr. 6 f: Wasserbecken bis 100 m³, ohne Außenbereichsklausel
Luftgetragene Überdachungim Tatbestand Nr. 10 a mitgeregelt
Feste Überdachung§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b: 40 m² Brutto-Grundfläche ohne Aufenthaltsräume und Feuerstaetten bei mittlerer Wandhöhe bis 3 m. Daneben Terrassenüberdachungen bis 40 m² nach Nr. 1 g
Abstandsflächen (§ 6 LBauO M-V)§ 6 Abs. 1 Satz 2 erfasst andere Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung. Eine amtliche Aussage zum Schwimmbecken fehlt
Umwehrung (§ 38 LBauO M-V)nein, Wasserbecken werden nicht genannt
Örtliche Bauvorschriften§ 86 LBauO M-V
Schwimmteichkein eigener Tatbestand. § 1 Abs. 2 LWaG nimmt kleine Wasseransammlungen und künstlich verbundene bespannte Grundstücke aus, ein abgeschlossener Schwimmteich fällt regelmäßig nicht unter das Landeswasserrecht
Wasserrecht§ 32 Abs. 4 LWaG erlaubt den Gemeinden, die Versickerung von Niederschlagswasser durch Satzung zu regeln. Für Poolwasser gilt das nicht, es ist Abwasser nach § 54 WHG

Besonderheit: M-V folgt der Musterbauordnung ohne erkennbare Abweichung beim Becken. Bei Grundstücken am Wasser spielt zusätzlich der Gemeingebrauch nach § 21 LWaG hinein

Im Vergleich

Wer in Mecklenburg-Vorpommern einen Pool im Garten plant, findet in der Landesbauordnung eine vertraute Regel: Schwimmbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt sind verfahrensfrei. Das Land folgt hier der Musterbauordnung ohne erkennbare Abweichung. Die Zahl allein beantwortet aber nur die Frage, ob ein Bauantrag nötig ist. Ob der Pool an der geplanten Stelle überhaupt stehen darf, entscheiden Außenbereich, Bebauungsplan, Grundflächenzahl, Abstandsflächen und am Ende auch das Wasserrecht. Rechtsstand dieser Übersicht ist der 1. Oktober 2026.

Die Rechtsgrundlage in Mecklenburg-Vorpommern

Maßgeblich ist § 61 Abs. 1 Nr. 10 a LBauO M-V. Danach sind Schwimmbecken mit bis zu 100 Kubikmetern Beckeninhalt verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Luftgetragene Überdachungen sind im selben Tatbestand mitgeregelt. Daneben steht ein zweiter Tatbestand: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 f sind Wasserbecken bis 100 Kubikmeter verfahrensfrei, und zwar ohne Außenbereichsklausel.

PunktRegelung in M-V
Fundstelle Schwimmbecken§ 61 Abs. 1 Nr. 10 a LBauO M-V
Grenzwert100 m³ Beckeninhalt
Außenbereichausgenommen
Luftgetragene Überdachungin Nr. 10 a mitgeregelt
Zweiter Tatbestand§ 61 Abs. 1 Nr. 6 f, Wasserbecken bis 100 m³, ohne Außenbereichsklausel
Abstandsflächen§ 6 LBauO M-V
Umwehrungen§ 38 LBauO M-V, Wasserbecken nicht genannt
Örtliche Bauvorschriften§ 86 LBauO M-V

Gemessen wird der Beckeninhalt, nicht die Grundfläche. Ein Becken mit 8 mal 4 Metern bei 1,50 Metern Tiefe kommt auf 48 Kubikmeter und liegt damit deutlich unter der Grenze.

Außenbereich: Verfahrensfreiheit ist nicht Zulässigkeit

Für Schwimmbecken gilt die Verfahrensfreiheit im Außenbereich nicht. Mecklenburg-Vorpommern gehört damit zu den Ländern, die den Außenbereich beim Schwimmbecken ausdrücklich ausnehmen. Wie sich das zum Wasserbecken-Tatbestand der Nr. 6 f verhält, der keine solche Klausel enthält, ist für den privaten Gartenpool nicht amtlich geklärt. Diese Frage sollte vor Baubeginn mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.

Unabhängig davon gilt: Selbst wo kein Verfahren nötig ist, bleibt § 35 BauGB anwendbar. Ein privater Pool fällt unter keinen Privilegierungstatbestand und ist sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Er ist bereits dann unzulässig, wenn er öffentliche Belange beeinträchtigt. Regelmäßig betroffen sind nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Widerspruch zum Flächennutzungsplan (Nr. 1), die natürliche Eigenart der Landschaft (Nr. 5) und die Entstehung einer Splittersiedlung (Nr. 7). Das VG München hat mit Urteil vom 11. Mai 2022 (M 9 K 20.5553) die Baugenehmigung für einen Schwimmteich im Außenbereich aufgehoben, weil er nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit dem Wohnhaus stand.

Die Überdachung entscheidet über das Verfahren

Verfahrensfrei ist nur die luftgetragene Überdachung. Das VG Münster hat sie im Urteil vom 31. Mai 2023 (2 K 1357/22) definiert als elastische, am Boden abgedichtete Hülle, die durch leichten Überdruck aus einem Gebläse getragen wird. Eine fest mit dem Beckenrand verbundene Kuppel aus verschiebbaren Kunststoffelementen ist danach nicht luftgetragen. Folge war die formelle Illegalität.

Eine feste Überdachung macht aus dem Becken regelmäßig ein Gebäude. Dann gelten in Mecklenburg-Vorpommern die Grenzen für verfahrensfreie Gebäude.

ÜberdachungsartEinordnung in M-V
Luftgetragenverfahrensfrei über § 61 Abs. 1 Nr. 10 a
Fest, als Gebäudeverfahrensfrei nur bis 40 m² Brutto-Grundfläche, ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, mittlere Wandhöhe bis 3 m (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b)
Terrassenüberdachungeigener Tatbestand bis 40 m² (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g)

Ob eine Poolüberdachung im Einzelfall als Terrassenüberdachung eingeordnet werden kann, ist eine Frage der konkreten Ausführung und nicht pauschal zu beantworten.

Abstandsflächen

Ein offenes Becken ist kein Gebäude. Relevant ist daher § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V, der andere Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung erfasst. Eine amtliche Aussage aus Mecklenburg-Vorpommern dazu, ob Schwimmbecken solche Wirkungen haben, fehlt. Zur Orientierung: Die Entscheidungshilfen zur Brandenburgischen Bauordnung verneinen gebäudegleiche Wirkungen bei Schwimmbecken in der Regel, auch bei aufgestellten. Das VG Münster hat sie in 2 K 1357/22 bei 1,15 Metern Gesamthöhe ebenfalls verneint.

Als Faustregel gilt: Ein ebenerdig eingelassenes Becken löst keine Abstandsflächen aus, ein deutlich erhöht aufgestelltes kann es. Kommunale Merkblätter nennen dann Grenzabstände von 2,50 bis 3 Metern.

Bebauungsplan, Baufenster und Grundflächenzahl

Ein Pool ist in der Regel untergeordnete Nebenanlage nach § 14 BauNVO, sofern er funktionell und räumlich untergeordnet ist. Das BVerwG hat diese Anforderung im Urteil vom 28. April 2004 (4 C 10.03) für eine private Schwimmhalle formuliert und im konkreten Fall verneint. Nebenanlagen können nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb des Baufensters zugelassen werden, wenn der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Auf einer festgesetzten privaten Grünfläche hat das BVerwG (Beschluss vom 11. April 2017, 4 B 11.17) Terrasse und Schwimmbecken für unzulässig gehalten.

Die Gemeinde kann Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO einschränken. Einen vollständigen Ausschluss hat das VG Würzburg (8. Februar 2024, W 5 K 23.163) mangels städtebaulicher Motive für unwirksam gehalten. Zusätzlich können örtliche Bauvorschriften nach § 86 LBauO M-V Gestaltungsvorgaben enthalten.

Häufig übersehen wird die Grundflächenzahl. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO zählen Nebenanlagen mit. Die zulässige Grundfläche darf durch sie um bis zu 50 Prozent überschritten werden, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Wer sie mit Haus, Garage und Terrasse ausgeschöpft hat, kann den Pool planungsrechtlich nicht mehr unterbringen, auch wenn er verfahrensfrei wäre.

Aufstellpool und Schwimmteich

Nach der Musterbauordnung ist eine Anlage auch dann mit dem Boden verbunden, wenn sie durch eigene Schwere auf ihm ruht. Ein Aufstellpool ist damit bauliche Anlage. Ob ein saisonal abgebauter Stahlwandpool anders zu behandeln ist als ein dauerhaft stehender, ist in keinem Land amtlich geklärt, auch nicht in Mecklenburg-Vorpommern.

Für Schwimmteiche gibt es keinen eigenen Tatbestand. Wasserrechtlich nimmt § 1 Abs. 2 LWaG kleine Wasseransammlungen aus. Ein abgeschlossener Schwimmteich fällt deshalb regelmäßig nicht unter das Landeswasserrecht.

Sicherung des Beckens

§ 38 LBauO M-V regelt Umwehrungen, nennt Wasserbecken aber nicht. Eine bauordnungsrechtliche Pflicht, den Gartenpool einzuzäunen, ergibt sich daraus nicht. Offen bleibt die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht, insbesondere gegenüber Kindern. Die vorliegenden Entscheidungen sind nicht im Volltext belegt und auf diese Konstellation nicht übertragbar. Eine Sicherung bleibt daher eine Frage der Vorsorge.

Poolwasser: Abwasser, nicht Regenwasser

Behandeltes Beckenwasser ist Abwasser nach § 54 Abs. 1 WHG, und zwar Schmutzwasser. Die Versickerungsregel des § 55 Abs. 2 WHG gilt nur für Niederschlagswasser. Das Versickern ist als Einleiten in das Grundwasser nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG grundsätzlich erlaubnispflichtig.

In Mecklenburg-Vorpommern erlaubt § 32 Abs. 4 LWaG den Gemeinden, die Versickerung von Niederschlagswasser per Satzung zu regeln. Für Poolwasser gilt diese Möglichkeit nicht. Ein Merkblatt einer Wasserbehörde aus Mecklenburg-Vorpommern zum Poolwasser wurde nicht gefunden. Zudem ist die geltende Fassung des LWaG nur mittelbar belegt. Maßgeblich ist deshalb die örtliche Entwässerungssatzung, die vor dem ersten Ablassen beim Abwasserbetrieb erfragt werden sollte. Bei Grundstücken am Wasser kann zusätzlich der Gemeingebrauch nach § 21 LWaG eine Rolle spielen.

Lärm von Technik und Badebetrieb

Pumpe, Filter und Wärmepumpe unterliegen der TA Lärm.

GebietTag (6–22 Uhr)Nacht (22–6 Uhr)
Allgemeines Wohngebiet55 dB40 dB
Reines Wohngebiet50 dB35 dB

In den Ruhezeiten kommt ein Zuschlag von 6 Dezibel hinzu. Badelärm fällt nicht unter die Kinderlärm-Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG, ist aber über das Rücksichtnahmegebot geschützt. Der VGH München (11. November 2024, 15 ZB 24.1558) wertet ihn als nutzungstypische Wohngeräusche. Feste Uhrzeiten für Badelärm hat kein Gericht aufgestellt.

Diese Übersicht beruht auf zwei übereinstimmenden Gesetzestextspiegeln und dem Volltext des LWaG. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der zuständigen Bauaufsicht.

Quellen

  • LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 10 a LBauO M-V, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für § 61, mittel für das Wasserrecht · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel anwalt24.de und gesetze.co mit identischem Ergebnis, LWaG-Volltext

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.