Pool Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz

bis 100 m³Beckeninhalt · LBauO RP, § 62 Abs. 1 Nr. 5 a LBauO geprüft

Nach LBauO RP, § 62 Abs. 1 Nr. 5 a LBauO, bleibt ein Pool in Rheinland-Pfalz im Innenbereich bis 100 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. kein zweiter Tatbestand, Becken und Behälter stehen in einem gemeinsamen Tatbestand.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBauO RP, § 62 Abs. 1 Nr. 5 a LBauO zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Höhenschwelle für sonstige bauliche Anlagen in § 8 Abs. 7. Chlorfreiheit und Wartezeit nennen beide Merkblätter nicht.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBauO RP, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreisverwaltung oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBauO RP) Bauportal des Landes

Pool in Rheinland-Pfalz: die Eckdaten

MessgrößeRauminhalt, nicht Beckeninhalt
Außenbereichja, ausser im Außenbereich, ohne die 50-Meter-Öffnung anderer Länder. Damit die strengste Außenbereichsregel
Wasserbecken-Tatbestandkein zweiter Tatbestand, Becken und Behälter stehen in einem gemeinsamen Tatbestand
Luftgetragene Überdachung§ 62 Abs. 1 Nr. 7 b: luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche, ausser im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
Feste Überdachung§ 62 Abs. 1 Nr. 1 a: 50 m³ umbauter Raum ohne Aufenthaltsräume, im Außenbereich 10
Abstandsflächen (§ 8 LBauO)§ 8 Abs. 7 erklärt die Absätze 1 bis 6 für entsprechend anwendbar auf Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, ohne ausdrückliche Höhenschwelle
Umwehrung (§ 38 LBauO)nein, Wasserbecken werden nicht genannt. Auslöser ist eine Absturzhöhe von mehr als 1 m
Örtliche Bauvorschriften§ 88 LBauO
Schwimmteichkein eigener Tatbestand, Auffangbegriff ist Wasserbecken im Freien
Wasserrecht§ 57 Abs. 2 LWG begründet die Überlassungspflicht. Stadt Koblenz: Poolwasser ist in den Abwasserkanal einzuleiten, Gartenbewässerung und Entsorgung über Rasen und Gräben sind unzulässig, Versickerung grundsätzlich nicht zulässig. Verbandsgemeindewerke Betzdorf-Gebhardshain: gebührenpflichtige Einleitung in Misch- oder Schmutzwasserkanal, keine Regenwasserkanäle

Besonderheit: Messgrösse ist der Rauminhalt beim Becken, aber die Grundfläche in Quadratmetern bei der Überdachung, also ein Wechsel innerhalb desselben Sachverhalts. Die Denkmalklausel bei der Überdachung ist bundesweit einmalig

Im Vergleich

Ein privater Pool ist in Rheinland-Pfalz bis zu einer bestimmten Größe verfahrensfrei. Das heißt aber nicht, dass er überall gebaut werden darf. Die Landesbauordnung zieht beim Außenbereich die strengste Linie aller Länder. Bei der Überdachung wechselt sie die Messgröße und enthält eine Denkmalklausel, die es so nirgends sonst gibt. Dieser Beitrag ordnet die Regeln nach dem Rechtsstand vom 1. Oktober 2026 ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Die Grundregel: 100 Kubikmeter Rauminhalt

Maßgeblich ist § 62 Abs. 1 Nr. 5 a LBauO. Schwimmbecken sind danach bis 100 Kubikmeter verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Rheinland-Pfalz kennt dabei keinen gesonderten Tatbestand für Wasserbecken. Becken und Behälter stehen in einem gemeinsamen Tatbestand.

Auf eine Feinheit kommt es an: Das Gesetz spricht vom Rauminhalt, nicht vom Beckeninhalt, wie es die Musterbauordnung formuliert. Wer die Grenze ausreizen will, sollte deshalb nicht mit der geplanten Füllmenge rechnen, sondern mit dem Volumen des Beckens selbst. Im Zweifel klärt die Bauaufsicht, wie sie den Begriff auslegt.

Auch ein Schwimmteich hat keinen eigenen Tatbestand. Er fällt unter den Auffangbegriff des Wasserbeckens im Freien und damit unter dieselbe Schwelle.

SachverhaltFundstelleSchwelleAusnahme
Schwimmbecken, Wasserbecken, Schwimmteich§ 62 Abs. 1 Nr. 5 a LBauO100 m³ Rauminhaltnicht im Außenbereich
Luftgetragene Schwimmbeckenüberdachung§ 62 Abs. 1 Nr. 7 b LBauO100 m² Grundflächenicht im Außenbereich, nicht in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
Feste Überdachung als Gebäude ohne Aufenthaltsräume§ 62 Abs. 1 Nr. 1 a LBauO50 m³ umbauter Raumim Außenbereich nur 10 m³

Der Außenbereich: keine Öffnung

Mehrere Länder lassen Pools im Außenbereich verfahrensfrei zu, wenn sie als Nebenanlage zu einem höchstens 50 Meter entfernten Wohngebäude gehören. Rheinland-Pfalz kennt diese Öffnung nicht. Hier gilt die strengste Außenbereichsregel: Ein Pool im Außenbereich braucht immer ein Verfahren, auch direkt am Wohnhaus.

Mit dem Verfahren ist das Vorhaben aber nicht automatisch zulässig. Planungsrechtlich gilt § 35 BauGB. Ein privater Pool fällt unter keinen Privilegierungstatbestand des Abs. 1. Er ist deshalb ein sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 und ist schon dann abzulehnen, wenn er öffentliche Belange beeinträchtigt. Regelmäßig betroffen sind:

  • der Widerspruch zum Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1),
  • die natürliche Eigenart der Landschaft (Nr. 5),
  • die Entstehung einer Splittersiedlung (Nr. 7).

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt das VG München im Urteil vom 11. Mai 2022 (M 9 K 20.5553). Das Gericht hob die Genehmigung eines Schwimmteichs auf, weil er nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit dem Wohnhaus stand.

Überdachung: Wechsel der Messgröße und Denkmalklausel

Beim Becken misst das Gesetz in Kubikmetern, bei der luftgetragenen Überdachung nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 b in Quadratmetern Grundfläche. Innerhalb desselben Sachverhalts wechselt also die Messgröße. Eine luftgetragene Hülle ist bis 100 Quadratmeter Grundfläche verfahrensfrei. Das gilt nicht im Außenbereich und nicht in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern. Diese Denkmalklausel ist bundesweit einmalig.

Was als luftgetragen gilt, hat das VG Münster im Urteil vom 31. Mai 2023 (2 K 1357/22) beschrieben: eine elastische, am Boden abgedichtete Hülle, die ein Gebläse durch leichten Überdruck trägt. Eine fest mit dem Beckenrand verbundene Kuppel aus verschiebbaren Kunststoffelementen ist nach dieser Entscheidung nicht luftgetragen.

Eine feste Überdachung macht aus dem Pool ein Gebäude. Dann gilt die Grenze des § 62 Abs. 1 Nr. 1 a:

  • 50 Kubikmeter umbauter Raum ohne Aufenthaltsräume,
  • im Außenbereich nur 10 Kubikmeter.

Ein Poolhaus über einem Familienbecken überschreitet 50 Kubikmeter schnell. Im Außenbereich ist der Pool ohnehin nicht verfahrensfrei. Die niedrigere Gebäudeschwelle hilft dort also nicht weiter.

Abstandsflächen: Rechtslage nicht abschließend geklärt

Die Abstandsflächen regelt § 8 LBauO. Ein Pool ist kein Gebäude. Nach § 8 Abs. 7 gelten die Absätze 1 bis 6 aber entsprechend für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Eine ausdrückliche Höhenschwelle für solche sonstigen baulichen Anlagen nennt die Vorschrift nach dem geprüften Wortlaut nicht. Ob und ab welcher Höhe ein erhöht aufgestelltes Becken Abstandsflächen auslöst, ist für Rheinland-Pfalz damit offen.

Orientierung bietet die Rechtsprechung. Das VG Münster hat in 2 K 1357/22 bei einem Becken mit 1,15 Metern Gesamthöhe eine gebäudegleiche Wirkung verneint. Als Faustregel gilt: Ein ebenerdig eingelassenes Becken löst in der Regel keine Abstandsflächen aus, ein deutlich erhöhtes kann es. Kommunale Merkblätter nennen in solchen Fällen häufig 2,50 bis 3 Meter Grenzabstand.

Keine Umwehrungspflicht nach Bauordnung

§ 38 LBauO regelt die Umwehrungen. Wasserbecken nennt die Vorschrift nicht. Eine Umwehrung ist dort vorgeschrieben, wo eine begehbare Fläche an eine mehr als 1 Meter tiefer liegende Fläche grenzt. Eine bauordnungsrechtliche Pflicht, den Gartenpool einzuzäunen, folgt daraus nicht.

Offen bleibt die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Das AG Kleve hat am 17. Mai 2023 (35 C 312/22) eine Einzäunungspflicht verneint. Der Fall betraf aber ein ertrunkenes Tier und lässt sich nicht auf Kinder übertragen. Das LG Bonn hat am 16. Mai 2008 (3 O 503/07) die Sicherungspflicht durch die Aufsichtspflicht der betreuenden Person begrenzt. Beide Entscheidungen liegen nur als Fundstellenhinweis vor. Ob gegenüber fremden Kindern eine Sicherungspflicht besteht, ist damit nicht geklärt.

Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei

Auch ein verfahrensfreier Pool muss das Planungsrecht einhalten.

  • Grundflächenzahl: Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO werden Nebenanlagen im Sinne des § 14 mitgerechnet, also auch der Pool. Die zulässige Grundfläche darf durch sie um bis zu 50 Prozent überschritten werden, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Wer diesen Rahmen mit Haus, Garage und Terrasse schon ausgeschöpft hat, kann den Pool nicht mehr unterbringen.
  • Nebenanlage: Ein Pool ist nur dann eine untergeordnete Nebenanlage, wenn er funktionell und räumlich-gegenständlich untergeordnet ist. So hat es das BVerwG am 28. April 2004 (4 C 10.03) formuliert.
  • Bebauungsplan: Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO kann der Bebauungsplan Nebenanlagen einschränken oder ausschließen. Einen pauschalen Ausschluss hielt das VG Würzburg am 8. Februar 2024 (W 5 K 23.163) mangels städtebaulicher Motive für unwirksam.
  • Baufenster: Greift eine Festsetzung, hilft auch § 23 Abs. 5 BauNVO nicht. So entschied das BVerwG am 11. April 2017 (4 B 11.17) für ein Becken auf einer festgesetzten privaten Grünfläche.
  • Örtliche Bauvorschriften: Gemeinden können über § 88 LBauO zusätzliche gestalterische Vorgaben machen.

Auch der Aufstellpool ist nicht automatisch ausgenommen. Nach der Musterbauordnung, an der sich die Landesbauordnungen orientieren, ist eine Anlage auch dann mit dem Boden verbunden, wenn sie durch ihre eigene Schwere auf ihm ruht. Ob ein saisonal abgebauter Stahlwandpool anders zu behandeln ist als ein dauerhaft stehender, ist amtlich nicht geklärt.

Poolwasser: Kanal statt Rasen

Poolwasser ist Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG, und zwar Schmutzwasser. Die Versickerungsregel des § 55 Abs. 2 WHG gilt nur für Niederschlagswasser. Für Rheinland-Pfalz begründet § 57 Abs. 2 LWG zusätzlich die Pflicht, das Abwasser dem Entsorgungsträger zu überlassen. Die beiden ausgewerteten kommunalen Vorgaben sind deutlich:

TrägerVorgabe
Stadt KoblenzEinleitung in den Abwasserkanal. Gartenbewässerung und Entsorgung über Rasen und Gräben unzulässig, Versickerung grundsätzlich nicht zulässig
Verbandsgemeindewerke Betzdorf-Gebhardshaingebührenpflichtige Einleitung in den Misch- oder Schmutzwasserkanal, nicht in Regenwasserkanäle

Grenzwerte für Chlor oder eine Wartezeit vor dem Ablassen nennen beide Merkblätter nicht. Diese Punkte sind für Rheinland-Pfalz offen. Maßgeblich bleibt die jeweilige Entwässerungssatzung.

Lärm von Technik und Badebetrieb

Pumpe, Filteranlage und Wärmepumpe unterliegen als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der TA Lärm. Im allgemeinen Wohngebiet gelten 55 Dezibel tags und 40 Dezibel nachts. Im reinen Wohngebiet sind es 50 und 35 Dezibel.

Für den Badebetrieb greift die Kinderlärm-Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht unmittelbar, weil ein Gartenpool keine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist. Der VGH München hat aber am 11. November 2024 (15 ZB 24.1558) entschieden, dass Badegeräusche als typische Freizeitbetätigung im Wohnaußenbereich grundsätzlich hinzunehmen sind. Feste Uhrzeiten für Badelärm hat kein Gericht festgelegt.

Was offen bleibt

Für Rheinland-Pfalz sind folgende Punkte nicht geklärt:

  • die Höhenschwelle für sonstige bauliche Anlagen in § 8 Abs. 7 LBauO,
  • Vorgaben zu Chlorfreiheit und Wartezeit beim Ablassen des Poolwassers,
  • die Behandlung saisonal abgebauter Pools.

Vor Baubeginn lohnt deshalb ein Blick in den Bebauungsplan und in die Entwässerungssatzung sowie im Zweifel eine Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Quellen

  • LBauO RP, § 62 Abs. 1 Nr. 5 a LBauO, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreisverwaltung oder Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel gesetze.co und anwalt24.de wörtlich übereinstimmend, Merkblätter Koblenz und Betzdorf-Gebhardshain

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.