Pool Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt

bis 100 m³Beckeninhalt · BauO LSA, § 60 Abs. 1 Nr. 10 a BauO LSA geprüft

Nach BauO LSA, § 60 Abs. 1 Nr. 10 a BauO LSA, bleibt ein Pool in Sachsen-Anhalt im Innenbereich bis 100 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. § 60 Abs. 1 Nr. 6 f: Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BauO LSA, § 60 Abs. 1 Nr. 10 a BauO LSA zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Kein Poolwasser-Merkblatt einer Wasserbehörde in Sachsen-Anhalt gefunden. Anwendungsbereich des neuen § 60a.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BauO LSA, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BauO LSA) Bauportal des Landes

Pool in Sachsen-Anhalt: die Eckdaten

MessgrößeBeckeninhalt
Außenbereichja, ausser im Außenbereich
Wasserbecken-Tatbestand§ 60 Abs. 1 Nr. 6 f: Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt
Luftgetragene Überdachungim Tatbestand Nr. 10 a mitgeregelt
Feste Überdachung§ 60 Abs. 1 Nr. 1 a: eingeschossige Gebäude bis 10 m² Grundfläche. Zusammen mit Berlin die engste Grenze, feste Poolüberdachungen sind damit praktisch immer genehmigungspflichtig
Abstandsflächen (§ 6 BauO LSA)§ 6 Abs. 1 Satz 2 erfasst Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung. Eine amtliche Aussage zum Schwimmbecken fehlt
Umwehrung (§ 37 BauO LSA)ja, aber umgekehrt als erwartet. § 37 Abs. 1 Nr. 1 nennt Schwimmbecken ausdrücklich als Ausnahme von der Umwehrungspflicht: dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken. Eine bauordnungsrechtliche Umwehrungspflicht besteht hier also gerade nicht
Örtliche Bauvorschriften§ 85 BauO LSA
Schwimmteichkein eigener Tatbestand, in Betracht kommt Nr. 10 e für Anlagen der Gartennutzung
Wasserrecht§ 69 WG LSA stellt nur die Versickerung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Wegeflächen erlaubnisfrei. Poolwasser ist durch Gebrauch verändertes Wasser und damit Abwasser nach § 54 WHG, fällt also nicht darunter

Besonderheit: Der einzige Landesgesetzgeber, der Schwimmbecken in der Umwehrungsnorm überhaupt erwähnt, und zwar als Ausnahme. Die Novelle vom 14.01.2026 hat § 60 Abs. 1 inhaltlich nicht geändert und auch § 37 nicht berührt, sie betrifft Antennen, Solaranlagen und Wärmepumpen sowie ein neues Mitteilungsverfahren in § 60a

Im Vergleich

Wer in Sachsen-Anhalt einen Pool im Garten plant, findet in der Landesbauordnung eine klare Grundregel: Schwimmbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt sind verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Damit liegt das Land auf der Linie der Musterbauordnung, an der sich die meisten Länder beim Zahlenwert orientieren. Interessant wird Sachsen-Anhalt an zwei anderen Stellen. Bei festen Überdachungen zieht das Land zusammen mit Berlin die engste Grenze in Deutschland. Und es ist das einzige Bundesland, das Schwimmbecken in der Umwehrungsnorm überhaupt erwähnt, und zwar als Ausnahme von der Pflicht. Dieser Überblick gibt den Rechtsstand vom 1. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Rechtsgrundlage in der BauO LSA

Maßgeblich ist § 60 Abs. 1 Nr. 10 a BauO LSA. Danach sind Schwimmbecken mit bis zu 100 Kubikmetern Beckeninhalt verfahrensfrei. Dazugehörige luftgetragene Überdachungen sind in diesem Tatbestand mitgeregelt. Daneben steht § 60 Abs. 1 Nr. 6 f, der Wasserbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt ebenfalls verfahrensfrei stellt.

Gemessen wird das Volumen des Beckens, nicht die Grundfläche und nicht die Tiefe. Eine Tiefenbegrenzung wie in Hessen kennt Sachsen-Anhalt nicht. Ebenso wenig verlangt das Land, dass das Becken Nebenanlage eines Wohngebäudes ist.

VorhabenFundstelleGrenzeVerfahrensfrei?
Schwimmbecken§ 60 Abs. 1 Nr. 10 a BauO LSA100 m³ Beckeninhaltja, außer im Außenbereich
Luftgetragene Überdachung§ 60 Abs. 1 Nr. 10 a BauO LSAim Tatbestand mitgeregeltwie das Becken
Wasserbecken§ 60 Abs. 1 Nr. 6 f BauO LSA100 m³ Beckeninhaltja
Feste Überdachung (Gebäude)§ 60 Abs. 1 Nr. 1 a BauO LSAeingeschossig, bis 10 m² Grundflächepraktisch nie bei Pools
Schwimmteichkein eigener Tatbestandggf. Nr. 10 e (Anlagen der Gartennutzung)Einzelfrage

Die Novelle vom 14. Januar 2026 hat § 60 Abs. 1 inhaltlich nicht verändert. Sie betrifft Antennen, Solaranlagen und Wärmepumpen und führt in § 60a ein neues Mitteilungsverfahren ein. Wie weit dessen Anwendungsbereich reicht und ob er für Poolprojekte eine Rolle spielt, ist derzeit offen.

Außenbereich: hier hilft die Verfahrensfreiheit nicht

Sachsen-Anhalt gehört zu den Ländern, die den Außenbereich vollständig von der Verfahrensfreiheit ausnehmen. Wer außerhalb eines Bebauungsplangebiets und außerhalb des Bebauungszusammenhangs bauen will, braucht ein Genehmigungsverfahren.

Selbst dort, wo ein Becken verfahrensfrei wäre, bleibt § 35 BauGB maßgeblich. Ein privater Pool fällt unter keinen Privilegierungstatbestand und ist damit sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Er scheitert schon, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Typischerweise betroffen sind nach § 35 Abs. 3 Satz 1 die Nummern 1 (Widerspruch zum Flächennutzungsplan), 5 (natürliche Eigenart der Landschaft) und 7 (Splittersiedlung). Das VG München hat mit Urteil vom 11. Mai 2022 (M 9 K 20.5553) die Genehmigung für einen Schwimmteich aufgehoben, der nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit dem Wohnhaus stand.

Die feste Überdachung: in Sachsen-Anhalt fast immer genehmigungspflichtig

Verfahrensfrei ist nur die luftgetragene Überdachung. Das VG Münster hat den Begriff im Urteil vom 31. Mai 2023 (2 K 1357/22) beschrieben: eine elastische, am Boden abgedichtete Hülle, die von einem Gebläse durch leichten Überdruck getragen wird. Eine fest mit dem Beckenrand verbundene Kuppel aus verschiebbaren Kunststoffelementen ist danach keine luftgetragene Überdachung.

Eine feste Überdachung macht aus dem Becken ein Gebäude. Verfahrensfrei sind in Sachsen-Anhalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 a aber nur eingeschossige Gebäude bis 10 Quadratmeter Grundfläche. Kaum ein überdachter Pool bleibt darunter. Praktisch heißt das: Jede feste Poolüberdachung muss hier ins Genehmigungsverfahren.

Abstandsflächen: amtlich nicht geklärt

Die Abstandsflächen regelt § 6 BauO LSA. Ein Pool ist kein Gebäude. Erfasst werden nach § 6 Abs. 1 Satz 2 aber auch andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Ob das bei einem Schwimmbecken der Fall ist, hat in Sachsen-Anhalt keine Behörde amtlich beantwortet.

Die Rechtsprechung gibt eine Richtung vor: Das VG Münster hat in 2 K 1357/22 eine gebäudegleiche Wirkung bei einem Becken mit 1,15 Metern Gesamthöhe verneint. Als Faustregel gilt: Ein ebenerdig eingelassenes Becken löst keine Abstandsflächen aus, ein deutlich erhöht aufgestelltes kann es. Kommunale Merkblätter nennen für solche Fälle teils 2,50 bis 3 Meter Grenzabstand. Im Zweifel lohnt die Nachfrage bei der unteren Bauaufsicht.

Umwehrung: ausdrücklich keine Pflicht

Hier ist Sachsen-Anhalt einzigartig. § 37 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA verlangt Umwehrungen an Flächen, die an tiefer liegende Flächen grenzen. Die Pflicht gilt aber nicht, „wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken“. Eine bauordnungsrechtliche Pflicht, den Pool einzuzäunen, besteht also gerade nicht. Die Novelle von 2026 hat § 37 nicht berührt.

Davon zu trennen ist die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Dazu gibt es Entscheidungen, aber keine, die sich im Volltext belegen und auf spielende Kinder übertragen lässt. Ob und wie weit Eigentümer gegenüber Kindern Sicherungen schulden, ist deshalb offen und hängt vom Einzelfall ab.

Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei

Verfahrensfreiheit ersetzt nur das Genehmigungsverfahren. Die materiellen Vorschriften gelten weiter.

PrüfpunktRechtsgrundlageWas er bedeutet
Bebauungsplan§ 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVONebenanlagen können eingeschränkt oder ausgeschlossen sein
Baufenster§ 23 Abs. 5 BauNVOaußerhalb nur zulässig, wenn der Plan nichts anderes festsetzt
Grundflächenzahl§ 19 Abs. 4 BauNVOder Pool wird auf die Grundfläche angerechnet
Örtliche Bauvorschriften§ 85 BauO LSAGemeindesatzungen können Gestaltung regeln
Abstandsflächen§ 6 BauO LSAbei erhöhten Becken möglich
Außenbereich§ 35 BauGBprivate Pools regelmäßig unzulässig

Ein privater Pool ist nur dann untergeordnete Nebenanlage, wenn er funktionell und räumlich untergeordnet ist. Das BVerwG hat das für eine private Schwimmhalle im Urteil vom 28. April 2004 (4 C 10.03) verneint. Einen pauschalen Ausschluss aller Nebenanlagen hielt das VG Würzburg am 8. Februar 2024 (W 5 K 23.163) für unwirksam, weil dafür in aller Regel städtebauliche Motive fehlen. Greift eine wirksame Festsetzung, hilft § 23 Abs. 5 BauNVO nicht: Das BVerwG hat am 11. April 2017 (4 B 11.17) ein Schwimmbecken auf einer festgesetzten privaten Grünfläche für unzulässig gehalten.

Häufig übersehen wird die Grundflächenzahl. Nebenanlagen zählen nach § 19 Abs. 4 BauNVO mit, die zulässige Grundfläche darf durch sie um bis zu 50 Prozent überschritten werden, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Wer mit Haus, Garage und Terrasse bereits am Limit ist, bekommt den Pool planungsrechtlich nicht mehr unter.

Auch ein Aufstellpool ist bauliche Anlage, denn nach der Musterbauordnung genügt es, wenn eine Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Ob ein saisonal abgebauter Stahlwandpool anders zu behandeln ist als ein dauerhaft stehender, ist allerdings in keinem Land amtlich geklärt.

Schwimmteich

Einen eigenen Tatbestand für Schwimmteiche hat die BauO LSA nicht. In Betracht kommt § 60 Abs. 1 Nr. 10 e für Anlagen der Gartennutzung. Ob ein konkreter Teich darunter fällt, sollte vorab mit der Bauaufsicht geklärt werden.

Poolwasser: Abwasser, nicht Regenwasser

Poolwasser ist durch Gebrauch verändertes Wasser und damit Abwasser nach § 54 WHG. Die Soll-Regel des § 55 Abs. 2 WHG zur Versickerung gilt nur für Niederschlagswasser. Versickerung ist ein Einleiten in das Grundwasser und nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WHG grundsätzlich erlaubnispflichtig.

§ 69 WG LSA stellt nur die Versickerung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Wegeflächen erlaubnisfrei. Poolwasser fällt nicht darunter. Ein Merkblatt einer Wasserbehörde in Sachsen-Anhalt mit konkreten Grenzwerten etwa für Chlor oder pH-Wert war bei der Recherche nicht auffindbar. Maßgeblich bleibt die örtliche Entwässerungssatzung, die Auskunft gibt die Gemeinde oder der Abwasserzweckverband.

Lärm von Technik und Badebetrieb

Pumpe, Filter und Wärmepumpe unterliegen als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der TA Lärm. Im allgemeinen Wohngebiet gelten 55 Dezibel tags und 40 nachts, im reinen Wohngebiet 50 und 35. Das VG Düsseldorf hat am 10. Dezember 2024 (3 K 8968/22) die Bindungswirkung der TA Lärm auch für solche Anlagen bestätigt.

Badelärm ist kein privilegierter Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG, wird aber über das Rücksichtnahmegebot regelmäßig hingenommen. Der VGH München sprach am 11. November 2024 (15 ZB 24.1558) von „nutzungstypischen Wohngeräuschen im Wohnaußenbereich“. Feste Uhrzeiten für Badelärm hat kein Gericht aufgestellt.

Quellen

  • BauO LSA, § 60 Abs. 1 Nr. 10 a BauO LSA, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel anwalt24.de und gesetze.co, Änderungsgesetz über umwelt-online, Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.