Terrassenüberdachung Baugenehmigung in Berlin

bis 30 m²Brutto-Grundfläche · BauO Bln, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g geprüft

Nach BauO Bln, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g, bleibt ein Terrassenüberdachung in Berlin im Innenbereich bis 30 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Bis 3 m Tiefe.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BauO Bln, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BauO Bln, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirks. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BauO Bln) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Wer in Berlin eine Terrasse überdachen möchte, will meist zuerst wissen, ob ein Bauantrag nötig ist. Die Berliner Bauordnung enthält dafür einen eigenen Tatbestand. Dieser Ratgeber erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Terrassenüberdachung verfahrensfrei ist, welche Grenzen gleichzeitig gelten und warum „verfahrensfrei“ nicht automatisch „zulässig“ bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

PunktAngabe für Berlin
Fundstelle Terrassenüberdachung§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g
Grenze Fläche30 qm
Grenze Tiefe3,00 m
Verknüpfung der GrenzenBeide Werte gelten zugleich (kumulativ)
Prüfstatus der Datengeprüft
Konfidenzhoch
BelegquelleZwei Gesetzestextspiegel
Geprüft am01.10.2026
Noch offene PunkteKeine vermerkt

Die Angaben wurden anhand von zwei Gesetzestextspiegeln geprüft und mit hoher Konfidenz bewertet. Offene Punkte sind für diese Seite nicht vermerkt. Der Stand bezieht sich auf das Prüfdatum. Spätere Gesetzesänderungen sind darin nicht berücksichtigt.

Wann keine Baugenehmigung nötig ist

Eine Terrassenüberdachung ist in Berlin nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 g verfahrensfrei, wenn sie beide folgenden Grenzen einhält:

  • höchstens 30 qm Fläche
  • höchstens 3,00 m Tiefe

Werden diese Werte eingehalten, ist für die Überdachung kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Wird auch nur einer der beiden Werte überschritten, greift dieser Tatbestand nicht mehr. Dann ist zu klären, welches Verfahren stattdessen erforderlich ist.

Die Grenzen im Detail: Fläche und Tiefe

Fläche bis 30 qm

Die erste Grenze betrifft die Fläche der Überdachung. Maßgeblich ist der Wert von 30 qm. Eine Überdachung mit 31 qm fällt bereits aus dem Tatbestand heraus, auch wenn sie sonst unauffällig wirkt.

Tiefe bis 3,00 m

Die zweite Grenze betrifft die Tiefe, also das Maß, mit dem die Überdachung vom Gebäude in den Garten hineinragt. Hier liegt die Grenze bei 3,00 m.

Warum beide Werte gleichzeitig zählen

Die Grenzen sind kumulativ. Eine Überdachung mit nur 18 qm Fläche, aber 3,50 m Tiefe ist nicht verfahrensfrei. Umgekehrt genügt eine Tiefe von 2,80 m nicht, wenn die Fläche 32 qm beträgt. Gerade bei langen, schmalen oder sehr tiefen Konstruktionen sollten Sie deshalb beide Maße getrennt prüfen.

BeispielFlächeTiefeErgebnis nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 g
A24 qm3,00 mBeide Grenzen eingehalten
B30 qm2,50 mBeide Grenzen eingehalten
C21 qm3,50 mTiefe überschritten, nicht verfahrensfrei
D33 qm3,00 mFläche überschritten, nicht verfahrensfrei

Abgrenzung zum Wintergarten

Viele Bauherren planen eine Überdachung, die später seitlich geschlossen werden soll. Hier ist Vorsicht geboten: Ein Wintergarten ist in Berlin anders geregelt. Einen eigenen Wintergarten-Tatbestand gibt es nicht. Der Wintergarten wird über § 61 Abs. 1 Nr. 1 a erfasst.

MerkmalTerrassenüberdachungWintergarten
Fundstelle§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g§ 61 Abs. 1 Nr. 1 a
Grenzwert30 qm Fläche und 3,00 m Tiefe10 qm Brutto-Grundfläche
Weitere Bedingungen laut Datenkeine weiteren vermerkteingeschossig, nur Innenbereich
Praktische Bedeutungrelevant für übliche Überdachungenmit 10 qm faktisch ohne Bedeutung

Für den Wintergarten nennen die Daten mit 10 qm den engsten Wert bundesweit. Ein beheizter Wintergarten ist zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, der Wert ist aber praktisch unbrauchbar. Wer eine Überdachung nachträglich verglast oder schließt, sollte deshalb vorher klären lassen, wie das Vorhaben einzuordnen ist.

Innen- und Außenbereich

Die in den Daten genannte Beschränkung auf den Innenbereich bezieht sich auf den Wintergarten-Tatbestand. Für den Außenbereich ist dort kein passender Tatbestand vorhanden.

Für die Terrassenüberdachung enthalten die vorliegenden Daten keine eigene Aussage zum Innen- oder Außenbereich. Diese Wintergarten-Bedingung sollte nicht einfach auf die Überdachung übertragen werden. Liegt Ihr Grundstück am Ortsrand oder ist die Lage unklar, klären Sie die Einordnung mit der Bauaufsicht.

Verfahrensfrei heißt nicht automatisch zulässig

Die Verfahrensfreiheit beantwortet nur eine Frage: ob ein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Ob die Überdachung inhaltlich zulässig ist, ist eine davon getrennte Frage.

Auch eine verfahrensfreie Überdachung muss zu den übrigen Vorgaben passen, die für Ihr Grundstück gelten. Dazu können etwa Festsetzungen eines Bebauungsplans, Abstandsfragen, Denkmalschutz oder Regelungen bei Eigentumswohnungen gehören. Welche davon im Einzelfall eine Rolle spielen, lässt sich nur am konkreten Grundstück beurteilen.

Typische Fehler und richtige Messung

Häufige Fehler

  • Nur die Fläche prüfen: Die Tiefe von 3,00 m wird übersehen.
  • Dachüberstände vergessen: Die geplanten Maße weichen von den tatsächlich gebauten ab.
  • Wintergartenregeln verwechseln: Eine spätere Verglasung kann die Einordnung verändern.
  • Verfahrensfreiheit mit Zulässigkeit gleichsetzen: Andere Vorgaben gelten trotzdem.

So messen Sie nachvollziehbar

Ermitteln Sie Fläche und Tiefe getrennt und dokumentieren Sie, von welchen Bezugspunkten aus gemessen wurde. Die Daten enthalten keine eigene Messvorschrift für die Überdachung. Bei knappen Maßen nahe 30 qm oder 3,00 m sollten Sie daher die maßgeblichen Bezugspunkte vorab mit der Bauaufsicht abstimmen. Ein Sicherheitsabstand zu den Grenzwerten verringert das Risiko.

Unterlagen und nächste Schritte

Auch ohne Bauantrag lohnt sich eine saubere Dokumentation. Sie hilft bei Nachfragen, beim Verkauf und im Gespräch mit Nachbarn.

  1. Fläche und Tiefe der geplanten Überdachung getrennt ermitteln.
  2. Beide Werte mit 30 qm und 3,00 m abgleichen.
  3. Klären, ob das Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt.
  4. Prüfen, ob ein Bebauungsplan oder Denkmalschutz besteht.
  5. Klären, ob eine spätere seitliche Verglasung geplant ist.
  6. Lageplan, Maßskizze und Herstellerunterlagen sammeln.
  7. Bei Wohnungseigentum die Zustimmung der Gemeinschaft klären.
  8. Im Zweifel vor Baubeginn bei der Bauaufsicht nachfragen.
  9. Unterlagen und Fotos nach Fertigstellung aufbewahren.

Behördenhinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine verbindliche Auskunft. Maßgeblich ist allein der aktuelle Gesetzestext und die Beurteilung der zuständigen Bauaufsicht Ihres Berliner Bezirks. Klären Sie Grenzfälle, Lagefragen und geplante Verglasungen immer vor Baubeginn mit dem Bezirksamt.

Quellen

  • BauO Bln, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g, amtliches Rechtsportal
  • Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirks, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.