Terrassenüberdachung Baugenehmigung in Brandenburg

bis 30 m²Brutto-Grundfläche · BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 j geprüft

Nach BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 j, bleibt ein Terrassenüberdachung in Brandenburg im Innenbereich bis 30 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Bis 4 m Tiefe.

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Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden

Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 j zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Buchstabenzählung am amtlichen Text.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BbgBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BbgBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Eine Terrassenüberdachung ist in Brandenburg unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei. Sie brauchen dann keine Baugenehmigung. Das heißt aber nicht, dass Sie beliebig bauen dürfen. Dieser Ratgeber erklärt die Grenzwerte, die Bedingungen und die Abgrenzung zum Wintergarten. Er zeigt auch, wo Sie vor Baubeginn nachfragen sollten.

Verfahrensfreiheit ist keine Bauerlaubnis

Zwei Fragen müssen Sie auseinanderhalten:

  • Verfahrensfreiheit: Sie müssen kein Genehmigungsverfahren durchlaufen.
  • Materielle Zulässigkeit: Das Vorhaben muss trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten.

Auch ohne Genehmigung können Vorgaben gelten, etwa aus einem Bebauungsplan oder aus anderen baurechtlichen Vorschriften. Die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen als Bauherr. Eine Behörde prüft das im verfahrensfreien Fall nicht vorab für Sie.

Wann keine Baugenehmigung benötigt wird

Maßgeblich für die Terrassenüberdachung ist in Brandenburg § 61 Abs. 1 Nr. 1 j der Bauordnung. Nach den vorliegenden Daten ist eine Terrassenüberdachung verfahrensfrei, wenn sie folgende Grenzen einhält:

Die Grenzwerte für die Terrassenüberdachung

KriteriumGrenzwert
Flächehöchstens 30 m²
Tiefehöchstens 4,00 m
Lagenicht im Außenbereich

Wichtig: Die Grenzen gelten gemeinsam. Eine Überdachung mit 28 m² Fläche, aber 4,50 m Tiefe, fällt nicht unter die Verfahrensfreiheit. Das gilt auch für eine Überdachung mit 3,50 m Tiefe und 32 m² Fläche.

Innenbereich und Außenbereich

Die Verfahrensfreiheit gilt ausdrücklich nicht im Außenbereich. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, entfällt sie auch dann, wenn Fläche und Tiefe eingehalten sind.

Ob Ihr Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, ist nicht immer offensichtlich. Klären Sie diese Frage im Zweifel bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Abgrenzung: Terrassenüberdachung oder Wintergarten?

Brandenburg kennt einen eigenen Tatbestand für Wintergärten in § 61 Abs. 1 Nr. 1 k. Dieser hat andere Voraussetzungen als die Terrassenüberdachung. Die Bedingungen des einen Tatbestands lassen sich nicht auf den anderen übertragen.

MerkmalTerrassenüberdachung (Nr. 1 j)Unbeheizter Wintergarten (Nr. 1 k)
GrößenmaßFläche und TiefeGrundfläche und Brutto-Rauminhalt
Grenzwert30 m² und 4,00 m Tiefe20 m² und 75 m³
Außenbereichausgenommenkeine Außenbereichsklausel in dieser Nummer
Weitere Bedingungenkeine weiteren in den Daten genanntvor der Außenwand eines Wohngebäudes, aus lichtdurchlässigen Baustoffen, unbeheizt

Was für den Wintergarten zusätzlich gilt

Laut Wortlaut erfasst die Regelung nur „vor der Außenwand eines Wohngebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten“. Daraus folgt:

  • Der Anbau an ein Wohngebäude ist zwingend.
  • Lichtdurchlässige Baustoffe sind zwingend.
  • Beheizte Wintergärten sind nicht verfahrensfrei.
  • Grundfläche und Brutto-Rauminhalt müssen beide eingehalten sein.

Wer seine Terrassenüberdachung später seitlich verglast, sollte deshalb genau prüfen, ob daraus ein Wintergarten wird. Dann gelten die strengeren Werte von 20 m² und 75 m³.

Richtig messen

Die Grenzwerte sind exakt formuliert. Schon wenige Zentimeter können entscheiden.

  • Terrassenüberdachung: Ermitteln Sie die überdachte Fläche und die Tiefe des Daches.
  • Wintergarten: Ermitteln Sie die Grundfläche und den Brutto-Rauminhalt. Beide Werte gelten kumulativ.

Die vorliegenden Daten legen keine Messmethode im Detail fest. Fragen Sie deshalb vorab bei der Bauaufsicht nach, wenn Sie knapp an einem Grenzwert liegen. Das betrifft zum Beispiel die Frage, ob Dachüberstände mitzählen.

Typische Fehler

  1. Nur eine Grenze prüfen: Bei der Überdachung zählen Fläche und Tiefe gemeinsam.
  2. Außenbereich übersehen: Dort gilt die Verfahrensfreiheit für Überdachungen nicht.
  3. Verfahrensfrei mit erlaubt verwechseln: Andere Vorschriften gelten weiterhin.
  4. Wintergarten als Überdachung planen: Eine nachträgliche Verglasung kann den Tatbestand wechseln.
  5. Heizung im Wintergarten: Ein beheizter Wintergarten ist nicht verfahrensfrei.
  6. Knappe Maße nicht absichern: Bei Grenzfällen lieber vorher nachfragen.

Unterlagen und nächste Schritte

Auch ohne Bauantrag ist eine gute Dokumentation sinnvoll. Sie hilft bei Rückfragen von Nachbarn oder Behörden und bei einem späteren Verkauf.

Empfehlenswerte Unterlagen

  • Maßskizze mit Fläche und Tiefe der Überdachung
  • Lageplan mit der Position am Gebäude
  • Auskunft zur Lage im Innen- oder Außenbereich
  • Gegebenenfalls Auszug aus dem Bebauungsplan
  • Herstellerunterlagen und Fotos vom Bestand

Checkliste vor Baubeginn

  1. Klären Sie, ob Ihr Vorhaben eine Terrassenüberdachung oder ein Wintergarten ist.
  2. Prüfen Sie, ob die Fläche höchstens 30 m² beträgt.
  3. Prüfen Sie, ob die Tiefe höchstens 4,00 m beträgt.
  4. Stellen Sie fest, ob das Grundstück im Außenbereich liegt.
  5. Bei einem Wintergarten: Achten Sie darauf, dass er unbeheizt ist, aus lichtdurchlässigen Baustoffen besteht und vor der Außenwand eines Wohngebäudes liegt. Er darf höchstens 20 m² und 75 m³ groß sein.
  6. Prüfen Sie weitere Vorgaben, etwa aus dem Bebauungsplan.
  7. Holen Sie bei Unsicherheit eine Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  8. Dokumentieren Sie Maße und Planung schriftlich.

Prüfstatus dieser Angaben

PunktStand
Statusgeprüft
Geprüft am01.10.2026
BelegquelleGesetzestextspiegel und Merkblatt der Stadt Potsdam
Konfidenz Grenzwertehoch
Konfidenz Buchstabenzählungmittel
Noch offenAbgleich der Buchstabenzählung (j und k) mit dem amtlichen BRAVORS-Text

Die Grenzwerte gelten nach den vorliegenden Belegen als gesichert. Die Zuordnung zu den Buchstaben j und k ist noch nicht am amtlichen Text gegengelesen. Wenn Sie die Fundstelle zitieren, etwa gegenüber einer Behörde, prüfen Sie die Buchstaben selbst im amtlichen Landesrecht nach.

Behördenhinweis

Wichtig: Dieser Ratgeber ersetzt keine verbindliche Auskunft. Die Angaben beruhen auf einer Auswertung des Gesetzestextspiegels und eines kommunalen Merkblatts. Ein Punkt ist noch offen: die Buchstabenzählung im amtlichen Text. Ob Ihr konkretes Vorhaben verfahrensfrei und zulässig ist, kann nur die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde verbindlich beurteilen. Wenden Sie sich vor Baubeginn an sie, besonders bei Grenzmaßen, unklarer Lage im Außenbereich oder einer geplanten Verglasung.

Quellen

  • BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 j, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für Werte, mittel für Buchstabenzählung · Beleg: Gesetzestextspiegel plus Merkblatt Stadt Potsdam

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.