Terrassenüberdachung Baugenehmigung in Bremen

bis 30 m²Brutto-Grundfläche · BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb geprüft

Nach BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb, bleibt ein Terrassenüberdachung in Bremen im Innenbereich bis 30 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Gemeinsam mit Terrassen geregelt; bis 3,50 m Tiefe, eingeschossig und vor die Außenwand tretend.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Amtliche Gegenprobe.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BremLBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BremLBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Eine Terrassenüberdachung ist in Bremen unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei. Die maßgebliche Regelung fasst Terrassen, ihre Überdachungen und bestimmte verglaste Vorbauten in einer gemeinsamen Vorschrift zusammen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Grenzen gelten, wie Sie richtig messen und welche Punkte noch offen sind.

Rechtsgrundlage und Prüfstatus

Die Terrassenüberdachung ist in § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb der Bremischen Landesbauordnung geregelt. Dieselbe Vorschrift erfasst auch Wintergärten und Veranden.

Der Wortlaut lautet sinngemäß: Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen sowie überwiegend verglaste, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Vorbauten (Veranden, Wintergärten) bis zu einer Grundfläche von 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis 3,50 Meter. Ergänzend werden folgende Merkmale genannt: eingeschossig, vor die Außenwand eines Gebäudes vortretend, ohne Feuerstätten.

PrüfmerkmalStand
Statusgeprüft
Konfidenzhoch
BelegquelleGesetzestextspiegel, Fassung vom 29.05.2024
Geprüft am01.10.2026
Noch offenAmtliche Gegenprobe; das Bremer Portal war nicht auswertbar

Was der offene Punkt bedeutet

Die Angaben beruhen auf einem Gesetzestextspiegel und nicht auf einer amtlichen Gegenprobe. Die Aussagen sind deshalb gut belegt, aber nicht abschließend bestätigt. Prüfen Sie vor Baubeginn, ob die Fassung vom 29.05.2024 noch aktuell ist.

Wann keine Baugenehmigung nötig sein kann

Nach den vorliegenden Daten kann eine Terrassenüberdachung verfahrensfrei sein, wenn beide Grenzwerte eingehalten werden:

  • Grundfläche bis 30 m²
  • Tiefe bis 3,50 m

Die Grenzen gelten kumulativ. Wird auch nur eine davon überschritten, greift die Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift nicht.

Verfahrensfreiheit ist keine Freigabe

Verfahrensfreiheit bedeutet nur, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Ob die Überdachung inhaltlich zulässig ist, ist davon getrennt zu beurteilen.

Das Vorhaben muss die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften trotzdem einhalten. Die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen als Bauherr.

Die Grenzwerte im Überblick

KriteriumGrenzwertEinheit
Grundflächebis 30m²
Tiefebis 3,50m
Verknüpfungbeide Werte gleichzeitig–
Fundstelle§ 61 Abs. 1 Nr. 1 h bbgemeinsam mit Wintergärten geregelt

Rechenbeispiele

Breite × TiefeGrundflächeErgebnis nach den Grenzwerten
8,00 m × 3,50 m28,0 m²beide Werte eingehalten
9,00 m × 3,50 m31,5 m²Grundfläche überschritten
7,00 m × 4,00 m28,0 m²Tiefe überschritten

Das dritte Beispiel zeigt eine typische Falle: Die Fläche liegt unter 30 m², die Tiefe aber über 3,50 m. Damit ist die Vorschrift nicht erfüllt.

Weitere Merkmale aus dem Wortlaut

Die Vorschrift nennt zusätzlich die Merkmale eingeschossig, vor die Außenwand eines Gebäudes vortretend und ohne Feuerstätten.

Ob diese Merkmale für Terrassenüberdachungen in gleicher Weise gelten wie für Vorbauten, lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht abschließend ableiten. Planen Sie deshalb vorsorglich so, dass diese Merkmale erfüllt sind, und lassen Sie die Zuordnung im Zweifel vom Bauamt bestätigen.

Abgrenzung zum Wintergarten

Die Einschränkungen „überwiegend verglast“ und „nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt“ beziehen sich laut Wortlaut auf Vorbauten wie Veranden und Wintergärten. Ein beheizter Wintergarten fällt nach den Daten nicht unter die Verfahrensfreiheit.

Diese Bedingungen werden hier nicht auf die offene Terrassenüberdachung übertragen. Wichtig wird die Abgrenzung aber, wenn Sie eine Überdachung später mit Glaswänden schließen möchten. Dann kann aus der Überdachung ein Vorbau werden, für den andere Kriterien gelten.

Innen- und Außenbereich

Die Verfahrensfreiheit ist nach den Daten nicht auf den Innenbereich beschränkt.

Stattdessen gibt es eine Einschränkung für den Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1. Klären Sie deshalb vor der Planung, ob Ihr Grundstück in einem solchen Geltungsbereich liegt. Welche Folgen das im Einzelfall hat, sollte das zuständige Bauamt beurteilen.

Richtig messen und typische Fehler vermeiden

Die Messgrößen sind Grundfläche und Tiefe. Die Tiefe beschreibt, wie weit die Überdachung vor die Außenwand vortritt.

Empfehlungen zur Messung

  • Messen Sie die Außenmaße der geplanten Konstruktion, nicht nur die lichte Terrassenfläche.
  • Klären Sie, ob Dachüberstände und Regenrinnen mitzurechnen sind. Legen Sie im Zweifel das größere Maß zugrunde.
  • Halten Sie Abstand zu den Grenzwerten, damit Bautoleranzen nicht zur Überschreitung führen.

Häufige Fehler

  • Nur die Fläche prüfen: Die Tiefe von 3,50 m wird übersehen.
  • Herstellermaße übernehmen: Katalogangaben weichen oft von den tatsächlichen Außenmaßen ab.
  • Spätere Verglasung: Aus der Überdachung wird ein Vorbau mit anderen Kriterien.
  • Örtliche Bauvorschriften ignorieren: Die Einschränkung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 wird nicht geprüft.
  • Verfahrensfrei mit „erlaubt“ gleichsetzen: Die materielle Zulässigkeit bleibt eine eigene Frage.

Unterlagen und nächste Schritte

Auch bei Verfahrensfreiheit lohnt sich eine saubere Dokumentation. Sie hilft bei Rückfragen und beim späteren Verkauf der Immobilie.

Sinnvolle Unterlagen

  • Bemaßte Skizze mit Breite, Tiefe und Grundfläche
  • Lageskizze mit Position am Gebäude
  • Produktunterlagen des Herstellers
  • Fotos vor und nach der Montage
  • Schriftliche Auskunft des Bauamts, falls eingeholt

Checkliste vor Baubeginn

  1. Grundfläche berechnen und mit 30 m² vergleichen.
  2. Tiefe ab Außenwand messen und mit 3,50 m vergleichen.
  3. Prüfen, ob beide Werte gleichzeitig eingehalten sind.
  4. Klären, ob das Grundstück im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 liegt.
  5. Planung an den Merkmalen eingeschossig, vor die Außenwand vortretend und ohne Feuerstätten ausrichten.
  6. Verzichten Sie auf eine spätere Verglasung oder lassen Sie diese vorab bewerten.
  7. Aktualität der Gesetzesfassung vom 29.05.2024 prüfen.
  8. Im Zweifel eine schriftliche Auskunft des Bauamts einholen.
  9. Alle Maße und Unterlagen dokumentieren.

Liegt Ihr Vorhaben über einem der Grenzwerte, besprechen Sie mit dem Bauamt, welches Verfahren nötig ist und welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Behördenhinweis

Wichtig: Die Angaben beruhen auf einem Gesetzestextspiegel (Fassung 29.05.2024, geprüft am 01.10.2026). Eine amtliche Gegenprobe steht noch aus, weil das Bremer Portal nicht auswertbar war. Dieser Ratgeber ersetzt keine verbindliche Auskunft. Wenden Sie sich vor Baubeginn an die zuständige Bauaufsichtsbehörde in Bremen. Das gilt besonders bei Grenzfällen, bei Lage im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften und bei geplanter Verglasung.

Fazit

In Bremen kann eine Terrassenüberdachung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb verfahrensfrei sein, wenn sie höchstens 30 m² Grundfläche und höchstens 3,50 m Tiefe hat. Die Regelung gilt nicht nur im Innenbereich. Für den Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften besteht jedoch eine Einschränkung.

Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Pflicht, die geltenden Vorschriften einzuhalten. Da die amtliche Gegenprobe noch offen ist, sollten Sie sich vor Baubeginn beim Bauamt absichern.

Quellen

  • BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb, amtliches Rechtsportal
  • Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Gesetzestextspiegel, Fassung 29.05.2024

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.