Terrassenüberdachung Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz

bis 50 m³Brutto-Rauminhalt · LBauO RP, § 62 Abs. 2 Nr. 2 geprüft

Nach LBauO RP, § 62 Abs. 2 Nr. 2, bleibt ein Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz im Innenbereich bis 50 m³ verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Zu ebener Erde liegender Anbau an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBauO RP, § 62 Abs. 2 Nr. 2 zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Absatzbezeichnung am amtlichen Text.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBauO RP, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreisverwaltung oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBauO RP) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Das Wichtigste auf einen Blick

In Rheinland-Pfalz sind Terrassenüberdachungen in derselben Vorschrift geregelt wie Wintergärten. Nach den geprüften Daten kann eine Terrassenüberdachung unter engen Voraussetzungen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Ob Ihr Vorhaben darunter fällt, hängt von mehreren Bedingungen ab, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen.

MerkmalAngabe für Rheinland-Pfalz
Fundstelle Terrassenüberdachung§ 62 Abs. 2 Nr. 2, gemeinsam mit Wintergärten geregelt
Messgrößeumbauter Raum
Grenzwert50 m³ (derselbe Wert wie beim Wintergarten)
GebäudeklassenWohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
Außenbereichbei Wohngebäuden im Außenbereich ausgeschlossen
Beheizungnur unbeheizte Anbauten
Prüfstatusgeprüft, Stand der Prüfung: 01.10.2026
Noch offenAbsatzbezeichnung am amtlichen Text gegenlesen

Zum Stand dieser Angaben

Die Daten stützen sich auf einen Gesetzestextspiegel und ein Merkblatt des Landkreises Cochem-Zell (Stand 2025). Die Konfidenz ist hoch für Wortlaut und Grenzwert, aber nur mittel für die Verortung in Absatz 2. Die genaue Absatzbezeichnung ist am amtlichen Gesetzestext noch nicht abschließend gegengelesen.

Wann keine Baugenehmigung nötig sein kann

Der geprüfte Wortlaut erfasst „zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 Kubikmeter umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich“.

Terrassenüberdachungen sind also ausdrücklich im Wortlaut genannt. Das ist für Bauherren eine wichtige Klarstellung: Die Bedingungen ergeben sich direkt aus dem gemeinsamen Tatbestand und nicht aus einer Übertragung von Wintergartenregeln.

Was „Anbau“ hier bedeutet

Nach den Daten ist der Anbau an ein bestehendes Wohngebäude zwingend. Eine frei im Garten stehende Überdachung fällt damit nicht unter diesen Tatbestand. Für solche Vorhaben liefern die vorliegenden Daten keine Aussage.

Alle Grenzen gelten kumulativ

Ein einzelnes erfülltes Kriterium genügt nicht. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, greift die Verfahrensfreiheit nach diesem Tatbestand nicht.

Nr.VoraussetzungErfüllt, wenn …
1Anbaudie Überdachung an ein bestehendes Wohngebäude angebaut wird
2Lage zu ebener Erdeder Anbau zu ebener Erde liegt
3Unbeheiztkeine Beheizung vorgesehen ist
4Volumender umbaute Raum höchstens 50 m³ beträgt
5Gebäudeklassedas Wohngebäude zu den Gebäudeklassen 1 bis 3 gehört
6Lage des Grundstücksdas Wohngebäude nicht im Außenbereich liegt

Innenbereich oder Außenbereich

Die Verfahrensfreiheit ist bei Wohngebäuden im Außenbereich ausdrücklich ausgeschlossen. Liegt Ihr Haus im Außenbereich, kommt dieser Tatbestand also nicht in Betracht, auch wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

Ob ein Grundstück zum Innen- oder Außenbereich gehört, ist nicht immer offensichtlich. Ein Ortsrand oder eine Einzellage kann hier entscheidend sein. Klären Sie diese Frage im Zweifel vor der Planung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Messung: umbauter Raum statt Grundfläche

Maßgeblich ist in Rheinland-Pfalz der umbaute Raum in Kubikmetern, nicht allein die überdachte Fläche. Eine Überdachung mit überschaubarer Grundfläche kann den Wert daher je nach Höhe überschreiten.

Die vorliegenden Daten legen keine Berechnungsmethode im Detail fest. Lassen Sie die Ermittlung des umbauten Raums im Zweifel fachlich prüfen oder stimmen Sie sie mit der Behörde ab, bevor Sie bestellen oder bauen. Planen Sie bewusst mit Abstand zum Grenzwert, statt ihn rechnerisch knapp auszureizen.

Verfahrensfrei heißt nicht automatisch zulässig

Verfahrensfreiheit bedeutet nur, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Sie sagt nichts darüber aus, ob das Vorhaben inhaltlich zulässig ist. Diese materielle Zulässigkeit ist eine eigene Frage, die Sie als Bauherr selbst verantworten.

Hinweis aus dem Merkblatt Cochem-Zell

Das Merkblatt des Landkreises Cochem-Zell nennt einen Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze. Diese Angabe steht in den Daten im Zusammenhang mit den Wintergartenbedingungen. Ob und wie sie für Ihre Terrassenüberdachung und Ihren Landkreis gilt, sollten Sie bei der zuständigen Behörde erfragen. Gehen Sie nicht ungeprüft davon aus, dass ein Bau näher an der Grenze unproblematisch ist.

Typische Fehler

  • Nur auf die Fläche schauen: Entscheidend ist der umbaute Raum, nicht die Quadratmeterzahl.
  • Nachträglich beheizen: Der Tatbestand gilt ausdrücklich nur für unbeheizte Anbauten.
  • Freistehend bauen: Erfasst ist nur der Anbau an ein bestehendes Wohngebäude.
  • Außenbereich übersehen: Bei Wohngebäuden im Außenbereich ist die Verfahrensfreiheit ausgeschlossen.
  • Erhöhte Lage: Der Anbau muss zu ebener Erde liegen.
  • Gebäudeklasse nicht kennen: Nur die Gebäudeklassen 1 bis 3 sind erfasst.
  • Verfahrensfreiheit mit Erlaubnis verwechseln: Abstände und örtliche Vorgaben gelten unabhängig davon.

Unterlagen und nächste Schritte

Auch ohne Genehmigungsverfahren lohnt sich eine saubere Dokumentation. Sie hilft bei Rückfragen, beim Verkauf der Immobilie oder bei Nachbarschaftsfragen.

  1. Lage des Grundstücks klären: Innenbereich oder Außenbereich?
  2. Gebäudeklasse des bestehenden Wohngebäudes ermitteln.
  3. Sicherstellen, dass die Überdachung an das Wohngebäude angebaut wird und zu ebener Erde liegt.
  4. Umbauten Raum ermitteln und mit dem Grenzwert von 50 m³ abgleichen.
  5. Festlegen und dokumentieren, dass keine Beheizung vorgesehen ist.
  6. Abstand zur Nachbargrenze prüfen und den Hinweis aus dem Merkblatt Cochem-Zell mit Ihrer Behörde abklären.
  7. Skizze, Maßangaben, Lageplan und Fotos des Bestands für die eigenen Unterlagen zusammenstellen.
  8. Bei jedem Zweifel vor Baubeginn schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde nachfragen.

Wichtiger Behördenhinweis: Diese Angaben ersetzen keine verbindliche Auskunft. Die Konfidenz für die Verortung der Vorschrift in Absatz 2 ist nur mittel, und die Absatzbezeichnung ist am amtlichen Text noch nicht gegengelesen. Ob Ihre Terrassenüberdachung verfahrensfrei ist und ob sie materiell zulässig ist, beurteilt allein die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Holen Sie dort vor Baubeginn eine Auskunft ein, idealerweise schriftlich.

Quellen

  • LBauO RP, § 62 Abs. 2 Nr. 2, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreisverwaltung oder Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für Wortlaut und Wert · Beleg: Gesetzestextspiegel plus Merkblatt Landkreis Cochem-Zell

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.