Tiny House Baugenehmigung in Bayern

bis 75 m³Brutto-Rauminhalt · BayBO (Viertes Modernisierungsgesetz 26.03.2026), Art. 55 Abs. 1 BayBO; Freistellung Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a geprüft

In Bayern kommt ein bewohntes Tiny House im Innenbereich in Reichweite der Verfahrensfreiheit: Im Innenbereich verfahrensfrei bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, auch mit Aufenthaltsraum; die Dachkubatur zählt beim Rauminhalt mit. Achtung: Verfahrensfreiheit ist nicht Zulässigkeit – §§ 30 oder 34 BauGB, Abstandsflächen und Erschließung gelten weiter.

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Ein Tiny House ist zum Wohnen bestimmt und damit ein Gebäude mit Aufenthaltsraum – Räder ändern daran nichts (§ 2 Abs. 1 MBO).

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BayBO (Viertes Modernisierungsgesetz 26.03.2026), Art. 55 Abs. 1 BayBO; Freistellung Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Ob Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 die Errichtung oder nur Nutzungsänderungen erfasst.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BayBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BayBO) Bauportal des Landes

Verfahren, Fristen und Sonderwege in Bayern

GenehmigungsfreistellungArt. 58 BayBO · ein Monat nach Vorlage bei der Gemeinde
Vereinfachtes VerfahrenArt. 59 BayBO, alle außer Sonderbauten · Entscheidungsfrist: drei Monate über Art. 68 Abs. 2 BayBO i. V. m. Art. 42a BayVwVfG, Fristbeginn drei Wochen nach Zugang
GenehmigungsfiktionJa – die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht fristgerecht versagt wird.
Gebäudeklasse 1Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: 7 m Höhe, zwei Nutzungseinheiten, 400 m²
Kleine BauvorlageberechtigungArt. 61 BayBO: Techniker Bautechnik und Meister Maurer, Betonbauer, Zimmerer; freistehende Wohngebäude GK 1 bis 3 mit höchstens drei Wohnungen
WochenendhausArt. 57 Abs. 2 Nr. 2: Wochenendhäuser in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten
Campingplatzkeine landesweite Verordnung belegbar; Art. 25 LStVG ermächtigt Gemeinden und Landkreise zu eigenen Verordnungen

Besonderheit: Einziges Bundesland mit amtlicher Bestätigung: Landtagsdrucksache 19/6416, Antwort der Staatsregierung vom 17.04.2025, ausdrücklich zu Tiny Houses – Gebäude bis 75 m³ sind verfahrensfrei, sofern nicht im Außenbereich. 75 m³ entsprechen etwa 25 m² Grundfläche bei 3 m Höhe

Im Vergleich

Bayern geht bei kleinen Gebäuden einen Sonderweg: Die Bayerische Bauordnung knüpft die Verfahrensfreiheit im Innenbereich allein an den Brutto-Rauminhalt. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn darin gewohnt wird. Ein Tiny House kann deshalb ohne Baugenehmigungsverfahren errichtet werden. Die Staatsregierung hat das gegenüber dem Landtag sogar ausdrücklich bestätigt.

Daraus folgt aber nicht, dass ein Tiny House überall stehen darf. Der wichtigste Satz dieses Ratgebers lautet: Verfahrensfreiheit ist nicht Zulässigkeit (§ 59 Abs. 2 MBO). Wer ohne Verfahren baut, muss alle materiellen Vorschriften trotzdem einhalten. Die Bauaufsicht kann jederzeit einschreiten. Der folgende Überblick fasst den Stand vom 1. Oktober 2026 zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Bayern auf einen Blick

MerkmalRegelung in Bayern
GesetzBayBO, zuletzt geändert durch das Vierte Modernisierungsgesetz vom 26.03.2026 (GVBl. 2026 S. 75)
Grundsatz GenehmigungspflichtArt. 55 Abs. 1 BayBO
VerfahrensfreiheitArt. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO, nur im Innenbereich
Messgröße und GrenzwertBrutto-Rauminhalt, 75 m³
Aufenthaltsräumeim Innenbereich nicht ausgeschlossen; die Einschränkung gilt nur im Außenbereich
Amtliche BestätigungLandtagsdrucksache 19/6416, Antwort der Staatsregierung vom 17.04.2025
Datenstatusgeprüft, Konfidenz hoch, Stand 01.10.2026

Kann ein bewohntes Tiny House in Bayern verfahrensfrei sein?

Ja, aber nur im Innenbereich und nur bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt. Andere Länder schließen Aufenthaltsräume bei verfahrensfreien Kleingebäuden aus. In Bayern greift diese Einschränkung nur im Außenbereich. Die Staatsregierung hat in der Landtagsdrucksache 19/6416 ausdrücklich zu Tiny Houses erklärt, dass Gebäude bis 75 m³ verfahrensfrei sind, sofern sie nicht im Außenbereich stehen. Bayern ist damit das einzige Bundesland mit einer solchen amtlichen Bestätigung.

Zur Einordnung: 75 m³ entsprechen etwa 25 m² Grundfläche bei 3 m Höhe. Maßgeblich ist der Rauminhalt und nicht die Fläche. Ein Satteldach oder ein Hochbett unter dem First zählt deshalb mit seiner Dachkubatur mit. Viele Modelle überschreiten die Grenze genau an dieser Stelle, obwohl ihre Grundfläche klein wirkt.

Auch ein verfahrensfreies Haus muss die Vorgaben des Bebauungsplans oder das Einfügungsgebot, die Abstandsflächen und die gesicherte Erschließung einhalten. Nur prüft das vorher niemand. Fehler fallen dann erst auf, wenn die Bauaufsicht tätig wird.

Genehmigungsfreistellung und vereinfachtes Verfahren

Liegt das Haus über 75 m³, steht es im Außenbereich oder soll Rechtssicherheit vorab bestehen, kommen zwei Wege in Betracht. Welcher im konkreten Fall offensteht, klärt man mit Gemeinde und unterer Bauaufsichtsbehörde.

GenehmigungsfreistellungVereinfachtes Verfahren
FundstelleArt. 58 BayBOArt. 59 BayBO
Erfasste Vorhabenalle, die keine Sonderbauten sindalle außer Sonderbauten
FristWartefrist ein Monat nach Vorlage bei der GemeindeEntscheidungsfrist drei Monate (Art. 68 Abs. 2 BayBO i. V. m. Art. 42a BayVwVfG)
FristbeginnVorlage bei der Gemeindedrei Wochen nach Zugang des Antrags
Genehmigungsfiktionentfällt, da kein Genehmigungsverfahrenja, nur für überwiegend dem Wohnen dienende Gebäude

Für ein Tiny House als Wohngebäude ist die Fiktion interessant. Entscheidet die Behörde nicht fristgerecht, gilt die Genehmigung als erteilt. Den Fristlauf sollte man sich schriftlich bestätigen lassen.

Gebäudeklasse 1 und kleine Bauvorlageberechtigung

Ein Tiny House fällt regelmäßig in die Gebäudeklasse 1 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Die Kriterien sind eine Höhe von bis zu 7 m, höchstens zwei Nutzungseinheiten und die Grenze von 400 m².

Für die Bauvorlagen braucht es nicht zwingend Architekten oder Bauingenieure. Art. 61 BayBO räumt eine kleine Bauvorlageberechtigung ein. Sie gilt für staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie für Meister im Maurer-, Betonbauer- und Zimmererhandwerk. Erfasst sind freistehende Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit höchstens drei Wohnungen.

Wochenendhaus und Campingplatz

Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayBO nennt Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten, die durch Bebauungsplan festgesetzt sind. Offen ist, ob dieser Tatbestand die Errichtung erfasst oder nur Nutzungsänderungen. Das muss die untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall bestätigen. Hinzu kommt eine allgemeine Grenze: Dauerwohnen in einem Wochenendhaus ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (OVG NRW, Urteil vom 23.10.2006, 7 A 4947/05).

Eine landesweite Campingplatzverordnung ist für Bayern nicht belegbar. Art. 25 LStVG ermächtigt Gemeinden und Landkreise jedoch zu eigenen Verordnungen. Örtliche Regelungen sind daher immer abzufragen. Unabhängig davon gelten zwei Grundsätze:

  • Der Campingplatz ist selbst eine bauliche Anlage. Eine Nutzung, die von der Genehmigung abweicht, ist formell illegal (VG Düsseldorf, 28 K 744/22).
  • Die Verfahrensfreiheit auf Campingplätzen ist begrenzt. Sie erfasst nur Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Ein Tiny House ist aber nach § 2 Abs. 2 MBO ein Gebäude.

Die Rolle der Räder

Ein Fahrgestell ändert baurechtlich nichts. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO ist auch eine Anlage mit dem Erdboden verbunden, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Entscheidend ist also die Zweckbestimmung und nicht die technische Beweglichkeit.

Der Hessische VGH hat das mit Beschluss vom 05.08.2025 (4 B 1315/25) bestätigt:

  • Bau- und Zirkuswagen sind bei Wohnnutzung genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, unabhängig von ihrer theoretischen Mobilität.
  • Gegen formell illegale Anlagen darf eine Nutzungsuntersagung ergehen, in der Regel mit sofortigem Vollzug.
  • Jahrelange Duldung legalisiert nichts.

Auch eine Straßenzulassung ersetzt keine Baugenehmigung (VG Koblenz, 1 K 505/05.KO). Anschlüsse an Wasser, Abwasser und Strom gelten als starkes Indiz für ortsfeste Nutzung.

Bauplanungsrecht: der eigentliche Engpass

Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 BauGB). Das Vorhaben darf den Festsetzungen nicht widersprechen. Abweichungen sind nur per Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Typische Hürden sind:

  • Mindestmaße oder zwingende Vollgeschosse (§ 16 BauNVO)
  • geschlossene Bauweise (§ 22 BauNVO)
  • das Baufenster (§ 23 BauNVO)
  • örtliche Dachformvorgaben

Der befristete § 246e BauGB (Bau-Turbo) erlaubt Abweichungen von § 30 für Wohnungsbau. Das setzt aber das Einvernehmen der Gemeinde voraus und gilt nicht für das Bauordnungsrecht. Die BauGB-Novelle 2026 ist noch nicht in Kraft.

Innenbereich (§ 34 BauGB). Das Haus muss sich in die nähere Umgebung einfügen. Nach BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 (4 C 7.15), braucht es dafür Referenzobjekte, die bei wertender Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe vergleichbar sind. Eine Übereinstimmung in nur einem Maßfaktor genügt nicht. Auch eine deutliche Unterschreitung des Rahmens kann ein Nichteinfügen sein. Diese allgemeine Maß-Rechtsprechung ist für Tiny Houses relevant. Eine veröffentlichte Entscheidung speziell zu einem Tiny House gibt es nicht.

Die Landeshauptstadt München ordnet Tiny Houses in der Sitzungsvorlage 20-26/V 04258 als bauliche Anlagen ein. Danach sind sie im Innenbereich nur bei Einfügen zulässig und im Außenbereich in der Regel unzulässig.

Außenbereich (§ 35 BauGB). Ein privates Tiny House ist kein privilegiertes Vorhaben. Es scheitert regelmäßig an öffentlichen Belangen, vor allem an der drohenden Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7). Gerade hier entfällt in Bayern auch die Verfahrensfreiheit.

Typische Fehler

  • Grundfläche statt Rauminhalt rechnen. Die Dachkubatur wird übersehen und die 75 m³ werden überschritten.
  • Verfahrensfrei mit erlaubt gleichsetzen. Abstandsflächen, Baufenster und Erschließung gelten trotzdem.
  • Ein Grundstück im Außenbereich wählen. Dort greift weder die Verfahrensfreiheit, noch ist das Vorhaben in der Regel zulässig.
  • Auf die Meldebescheinigung vertrauen. Die Anmeldepflicht besteht auch bei Verstoß gegen Baurecht (AVV BMG Nr. 17.1.2). Die Anmeldung dokumentiert eher die dauerhafte Wohnnutzung.
  • Den falschen Energierechtsbegriff verwenden. Seit 29.07.2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche gewährt § 104 GModG nur eine Nachweiserleichterung, keine Befreiung.

Praktische Prüfreihenfolge

  1. Klären, ob das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im Innenbereich oder im Außenbereich liegt.
  2. Bei einem Bebauungsplan die Festsetzungen zu Maß, Bauweise, Baufenster und Dachform prüfen.
  3. Im Innenbereich ohne Plan nach Referenzobjekten in der Umgebung suchen.
  4. Den Brutto-Rauminhalt inklusive Dach berechnen und mit 75 m³ abgleichen.
  5. Die rechtliche und technische Erschließung sowie örtliche Satzungen klären.
  6. Das Verfahren wählen: verfahrensfrei, Freistellung nach Art. 58 oder vereinfachtes Verfahren nach Art. 59.
  7. Bei Wochenendhausgebiet oder Campingplatz die örtlichen Verordnungen und die offene Frage zu Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde abfragen.

Quellen- und Datenstatus

Der bayerische Datensatz ist geprüft (Stand 01.10.2026, Konfidenz hoch). Er beruht auf folgenden Quellen:

  • zwei Gesetzestextspiegeln
  • dem GVBl. 2026 S. 75 über verkuendung-bayern.de
  • der Landtagsdrucksache 19/6416

Offen ist allein die Reichweite von Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayBO. Hier ist die Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde maßgeblich. Die bundesrechtlichen Normen sind wegen der Nichterreichbarkeit von gesetze-im-internet.de während der Recherche über jeweils zwei unabhängige Quellen abgesichert.

Quellen

  • BayBO (Viertes Modernisierungsgesetz 26.03.2026), Art. 55 Abs. 1 BayBO; Freistellung Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel, GVBl. 2026 S. 75 über verkündung-bayern.de, Landtagsdrucksache 19/6416

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.