Tiny House Baugenehmigung in Brandenburg

bis 75 m³Brutto-Rauminhalt · BbgBO (Viertes Änderungsgesetz 29.06.2026), § 59 Abs. 1 BbgBO; Freistellung § 61 Abs. 1 Nr. 1 a geprüft

Ein bewohntes Tiny House ist in Brandenburg genehmigungspflichtig. Verfahrensfrei nur Gebäude bis 75 m³ ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten – ein bewohntes Tiny House bleibt genehmigungspflichtig. Unten stehen das passende Verfahren, die Fristen und die Fundstellen.

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Ein Tiny House ist zum Wohnen bestimmt und damit ein Gebäude mit Aufenthaltsraum – Räder ändern daran nichts (§ 2 Abs. 1 MBO).

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BbgBO (Viertes Änderungsgesetz 29.06.2026), § 59 Abs. 1 BbgBO; Freistellung § 61 Abs. 1 Nr. 1 a zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Für § 61 Abs. 1 Nr. 1 stand nur ein Spiegel zur Verfügung; 100-m²-Ausnahme in § 65 nur zusammengefasst belegt; Aktualität des Erlasses von 2010.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BbgBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BbgBO) Bauportal des Landes

Verfahren, Fristen und Sonderwege in Brandenburg

Bauanzeigeverfahren, ab 01.01.2027 Genehmigungsfreistellung§ 62 BbgBO · ein Monat nach Eingang der Bauanzeige, Eingangsbestätigung binnen einer Woche
Vereinfachtes Verfahren§ 63 BbgBO, Wohngebäude GK 1 bis 3 im B-Plan-Gebiet · Entscheidungsfrist: drei Monate, verlängerbar um bis zu zwei Monate
GenehmigungsfiktionJa – die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht fristgerecht versagt wird.
Gebäudeklasse 1§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: 7 m Höhe, zwei Nutzungseinheiten, 400 m²
Kleine Bauvorlageberechtigung§ 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO: freistehende Gebäude bis 100 m² Grundfläche mit höchstens zwei Geschossen ohne Bauvorlageberechtigten – weitgehendste Ausnahme bundesweit
Wochenendhaus§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g: Wochenendhäuser bis 50 m² Grundfläche und 4 m Höhe in festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf genehmigten Wochenendplätzen
CampingplatzBbgCWPV vom 18.05.2005: Wochenendhäuser bis 50 m² und 4 m dienen dem vorübergehenden Aufenthalt; nicht jederzeit ortsveränderliche Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser

Besonderheit: Einziges Land mit ausdrücklichem Erlass zur Umnutzung von Wochenendhäusern zum Dauerwohnen (MIL vom 05.07.2010): Wochenendhausgebiete dienen ausschließlich der Erholungsnutzung, die Behörde darf bei baurechtswidriger Nutzung nicht untätig bleiben; Paragrafenüberschriften ändern sich zum 01.01.2027

Im Vergleich

Wer in Brandenburg ein Tiny House dauerhaft bewohnen möchte, braucht in aller Regel ein bauaufsichtliches Verfahren. Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) kennt zwar eine Verfahrensfreiheit für kleine Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt. Sie gilt aber ausdrücklich nur für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten. Ein Haus, in dem man schläft, kocht und heizt, fällt damit heraus.

Dieser Ratgeber erklärt den Rechtsstand zum 1. Oktober 2026 auf Grundlage der BbgBO in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 29.06.2026 (GVBl. I Nr. 20). Er zeigt, welches Verfahren passt, welche Brandenburger Sonderregeln für Wochenendhäuser und Campingplätze gelten und wo die eigentlichen Hürden liegen. Eine Rechtsberatung oder die Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde ersetzt er nicht.

Kann ein bewohntes Tiny House in Brandenburg verfahrensfrei sein?

Nein. Grundsätzlich gilt nach § 59 Abs. 1 BbgBO die Genehmigungspflicht. Die Ausnahme in § 61 Abs. 1 Nr. 1 a BbgBO knüpft im Innenbereich an einen Brutto-Rauminhalt von 75 m³ an. Anders als etwa in Bayern oder Sachsen schließt Brandenburg dabei Gebäude mit Aufenthaltsräumen, Toiletten oder Feuerstätten aus.

Für ein bewohntes Tiny House ist die Grenze von 75 m³ deshalb gar nicht erst maßgeblich. Auch ein sehr kleines Modell scheitert am Ausschlussmerkmal, sobald es zum Wohnen eingerichtet ist. Verfahrensfrei bleiben nach dieser Vorschrift nur Nebengebäude wie Geräte- oder Lagerhäuser.

Verfahrensfreiheit ist nicht Zulässigkeit

Der wichtigste Grundsatz gilt auch dort, wo Brandenburg auf ein Verfahren verzichtet: Verfahrensfreiheit ist nicht Zulässigkeit (§ 59 Abs. 2 MBO). Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen. Bauplanungsrecht, Abstandsflächen und eine gesicherte Erschließung müssen trotzdem eingehalten werden. Die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsicht bleiben unberührt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass vorher niemand prüft.

Das passende Verfahren: Bauanzeige oder vereinfachte Genehmigung

Für ein Wohn-Tiny-House kommen in Brandenburg zwei Wege in Betracht:

MerkmalBauanzeigeverfahrenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Fundstelle§ 62 BbgBO§ 63 BbgBO
Erfasste VorhabenWohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 im B-Plan-Gebiet
FristEingangsbestätigung binnen einer Woche, Wartefrist ein Monat nach Eingang der BauanzeigeEntscheidung binnen drei Monaten, verlängerbar um bis zu zwei Monate
Genehmigungsfiktion–ja, § 63 Abs. 4 Satz 2 BbgBO
Änderungab 01.01.2027 als „Genehmigungsfreistellung“ bezeichnet–

Beim vereinfachten Verfahren gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Behörde nicht fristgerecht entscheidet. Das schafft Planungssicherheit, ersetzt aber keine vollständigen Unterlagen. Ob ein konkretes Vorhaben die weiteren Voraussetzungen des § 62 BbgBO erfüllt, sollte vorab mit der unteren Bauaufsichtsbehörde geklärt werden. Zum 01.01.2027 ändern sich zudem die Paragrafenüberschriften der BbgBO.

Gebäudeklasse 1 und kleine Bauvorlageberechtigung

Ein typisches Tiny House gehört zur Gebäudeklasse 1 nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BbgBO. Maßgeblich sind eine Höhe bis 7 m, höchstens zwei Nutzungseinheiten und die Flächengrenze von 400 m².

Eine Brandenburger Besonderheit betrifft die Bauvorlagen. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO dürfen für freistehende Gebäude bis 100 m² Grundfläche mit höchstens zwei Geschossen Bauvorlagen ohne Bauvorlageberechtigten eingereicht werden. Diese Ausnahme gilt als die weitestgehende bundesweit. Allerdings liegt diese Regel bislang nur zusammengefasst belegt vor, die Konfidenz ist mittel. Bauherren sollten daher von der unteren Bauaufsichtsbehörde bestätigen lassen, ob die Ausnahme auf ihr Vorhaben anwendbar ist.

Wochenendhäuser und Campingplätze in Brandenburg

Für Freizeitnutzungen hat Brandenburg eigene Regeln. Sie helfen beim Dauerwohnen jedoch nicht weiter.

RegelungInhalt
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g BbgBOWochenendhäuser bis 50 m² Grundfläche und 4 m Höhe sind verfahrensfrei, wenn sie in festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf genehmigten Wochenendplätzen stehen.
BbgCWPV vom 18.05.2005 (GVBl. II Nr. 14 S. 254)Wochenendhäuser bis 50 m² und 4 m dienen dem vorübergehenden Aufenthalt. Nicht jederzeit ortsveränderliche Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser.
Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 05.07.2010 (Amtsblatt Nr. 33)Wochenendhausgebiete dienen ausschließlich der Erholungsnutzung. Bei baurechtswidriger Nutzung darf die Behörde nicht untätig bleiben.

Brandenburg ist das einzige Land mit einem ausdrücklichen Erlass zur Umnutzung von Wochenendhäusern zum Dauerwohnen. Die Linie deckt sich mit der Rechtsprechung: Nach dem OVG Nordrhein-Westfalen (7 A 4947/05) ist Dauerwohnen in einem als Wochenendhaus genehmigten Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Auch ein Campingplatz ist selbst eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage (VG Düsseldorf, 28 K 744/22). Ein dort fest aufgestelltes Tiny House gilt nach der Brandenburger Campingverordnung als Wochenendhaus und ist damit dem vorübergehenden Aufenthalt vorbehalten. Ob der Erlass von 2010 noch unverändert angewendet wird, sollte bei der Behörde erfragt werden.

Warum Räder nichts ändern

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO ist eine Anlage auch dann eine bauliche Anlage, wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Entscheidend ist also die Zweckbestimmung, nicht die technische Beweglichkeit.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 5. August 2025, 4 B 1315/25) hat Bau- und Zirkuswagen bei Wohnnutzung als genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen eingestuft, unabhängig von ihrer theoretischen Mobilität. Gegen formell illegale Anlagen darf danach eine Nutzungsuntersagung ergehen. Jahrelange Duldung führt nicht zur Legalisierung. Auch eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung ersetzt keine Baugenehmigung (VG Koblenz, 1 K 505/05.KO).

Bauplanungsrecht: der eigentliche Engpass

Am Bauordnungsrecht scheitern die wenigsten Projekte, am Bauplanungsrecht dagegen viele.

  • § 30 BauGB: Im qualifizierten Bebauungsplan darf das Vorhaben keiner Festsetzung widersprechen. Kritisch sind Mindestmaße oder zwingende Geschosszahlen (§ 16 BauNVO), eine geschlossene Bauweise (§ 22 BauNVO), das Baufenster (§ 23 BauNVO) und örtliche Dachformvorgaben. Abweichungen sind nur über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich.
  • § 34 BauGB: Im Innenbereich muss sich das Haus einfügen. Nach BVerwG 4 C 7.15 braucht es Referenzobjekte, die bei wertender Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe vergleichbar sind. Die Übereinstimmung in nur einem Maßfaktor genügt nicht. Eine Entscheidung, die speziell ein Tiny House betrifft, gibt es nicht. In Einfamilienhausgebieten fehlt aber oft ein passendes Vorbild.
  • § 35 BauGB: Im Außenbereich ist ein privates Tiny House ein sonstiges Vorhaben und scheitert regelmäßig an öffentlichen Belangen, vor allem an der Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7).

Die BauGB-Novelle 2026 ist am 1. Oktober 2026 noch nicht in Kraft. Der befristete § 246e BauGB erlaubt Abweichungen von § 30 BauGB nur mit Einvernehmen der Gemeinde.

Typische Fehler

  • Die 75-m³-Grenze wird als Freibrief verstanden, obwohl Aufenthaltsräume sie in Brandenburg ausschließen.
  • Ein Wochenendhaus oder ein Campingplatz wird als Dauerwohnsitz genutzt.
  • Die Meldebescheinigung gilt als Nachweis der Legalität. Melderecht und Baurecht sind getrennt (AVV zum BMG, Nr. 17.1.2).
  • Das Haus wird als Fliegender Bau eingestuft. Nach § 76 Abs. 1 MBO müsste es aber an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.
  • Beim Energierecht wird mit dem veralteten Namen GEG argumentiert. Seit 29.07.2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche sieht § 104 GModG nur eine Nachweiserleichterung vor, keine Befreiung.

Praktische Prüfreihenfolge

  1. Klären Sie die Lage des Grundstücks: Bebauungsplan, Innenbereich oder Außenbereich.
  2. Prüfen Sie bei einem Bebauungsplan die Festsetzungen zu Maß, Bauweise, Baufenster und Dach.
  3. Prüfen Sie im Innenbereich, ob vergleichbare Referenzobjekte vorhanden sind.
  4. Lassen Sie die rechtliche und technische Erschließung sowie einen möglichen Anschlusszwang klären.
  5. Wählen Sie das Verfahren: Bauanzeige nach § 62 oder vereinfachtes Verfahren nach § 63 BbgBO.
  6. Lassen Sie bestätigen, ob Sie die Bauvorlagen nach § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO selbst erstellen dürfen.
  7. Planen Sie den energetischen Nachweis nach GModG ein.

Quellen und Datenstatus

Der Brandenburger Datensatz hat den Status „geprüft“ (Stand 01.10.2026). Grundlage sind der Gesetzestextspiegel gesetze.co, bravors.brandenburg.de sowie umwelt-online für die BbgCWPV und den Erlass. Die Konfidenz ist hoch für die Wer

Quellen

  • BbgBO (Viertes Änderungsgesetz 29.06.2026), § 59 Abs. 1 BbgBO; Freistellung § 61 Abs. 1 Nr. 1 a, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für Werte, mittel für § 65 · Beleg: Gesetzestextspiegel gesetze.co, bravors.brandenburg.de, umwelt-online für BbgCWPV und Erlass

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.