Wintergarten Baugenehmigung in Bremen

bis 30 m²Brutto-Grundfläche · BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb geprüft

Nach BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb, bleibt ein Wintergarten in Bremen im Innenbereich bis 30 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Bis 3,50 m Tiefe, eingeschossig, vor die Außenwand tretend, ohne Feuerstätte und nur zum vorübergehenden Aufenthalt.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Amtliche Gegenprobe.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BremLBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BremLBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Wer in Bremen einen Wintergarten plant, kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung bauen. Die Landesbauordnung enthält dafür einen eigenen Tatbestand. Entscheidend ist, dass alle Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind.

Das Wichtigste in Kürze

MerkmalAngabe für Bremen
Eigener Wintergarten-Tatbestandja
Fundstelle§ 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb
MessgrößenGrundfläche und Tiefe, kumulativ
Grenzwerte30 m² Grundfläche und 3,50 m Tiefe
Beheizter Wintergarten verfahrensfreinein, nur Vorbauten zum vorübergehenden Aufenthalt
Beschränkung auf Innenbereichnein, Einschränkung für den Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1
Status / Konfidenzgeprüft / hoch
BelegquelleGesetzestextspiegel, Fassung 29.05.2024
Geprüft am01.10.2026
Noch offenamtliche Gegenprobe, Bremer Portal nicht auswertbar

Zum Datenstand: Die Angaben beruhen auf einem Gesetzestextspiegel. Eine amtliche Gegenprobe steht noch aus, weil das Bremer Portal nicht ausgewertet werden konnte. Die Informationen ersetzen daher keine verbindliche Auskunft.

Wann in Bremen keine Baugenehmigung nötig sein kann

Nach dem Wortlaut sind „überwiegend verglaste, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Vorbauten (Veranden, Wintergärten)“ verfahrensfrei, wenn sie bestimmte Grenzen einhalten.

Kumulative Grenzwerte

Beide Werte müssen gleichzeitig eingehalten werden:

  • Grundfläche: höchstens 30 m²
  • Tiefe: höchstens 3,50 m

Ein Wintergarten mit 25 m² Grundfläche, der jedoch 4 m tief ist, erfüllt die Voraussetzungen nicht. Ebenso reicht eine geringe Tiefe nicht aus, wenn die Grundfläche 30 m² überschreitet.

Weitere Bedingungen

Zusätzlich zu den Maßen nennt der Tatbestand folgende Anforderungen:

  • überwiegend verglast
  • nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt
  • eingeschossig
  • vor die Außenwand eines Gebäudes vortretend
  • ohne Feuerstätten

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, greift die Verfahrensfreiheit nach diesem Tatbestand nicht.

Beheizung und Nutzung

Ein beheizter Wintergarten ist nach den vorliegenden Daten nicht verfahrensfrei. Begünstigt sind ausschließlich Vorbauten, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Feuerstätten sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Soll der Wintergarten als dauerhaft nutzbarer Wohnraum dienen, sollten Sie frühzeitig mit der Bauaufsicht klären, welches Verfahren erforderlich ist. Das gilt auch, wenn eine spätere Umnutzung denkbar ist.

Terrassenüberdachung: gemeinsam geregelt

Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen sind in derselben Vorschrift geregelt.

MerkmalWintergartenTerrassenüberdachung
Fundstelle§ 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb§ 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb, gemeinsam geregelt
Grenzwerte30 m² und 3,50 m Tiefe30 m² und 3,50 m Tiefe
Weitere Bedingungen laut Datenüberwiegend verglast, vorübergehender Aufenthalt, eingeschossig, vor die Außenwand vortretend, ohne Feuerstättenkeine gesonderten Angaben

Für die Terrassenüberdachung liegen nur die Fundstelle und die Grenzwerte vor. Ob die übrigen Wintergarten-Bedingungen auch für Überdachungen gelten, lässt sich aus den Daten nicht ableiten. Klären Sie das im Zweifel mit der Behörde.

Örtliche Bauvorschriften statt Innen- und Außenbereich

Anders als in manchen Bundesländern ist die Bremer Regelung nicht auf den Innenbereich beschränkt. Eine Einschränkung gilt stattdessen für den Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1.

Prüfen Sie deshalb, ob für Ihr Grundstück eine solche örtliche Bauvorschrift besteht. Welche Folgen sich daraus im Einzelfall ergeben, sollte die zuständige Stelle verbindlich beantworten.

Verfahrensfrei heißt nicht automatisch zulässig

Verfahrensfreiheit bedeutet nur, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Sie sagt nichts darüber aus, ob das Vorhaben materiell zulässig ist. Öffentlich-rechtliche Vorgaben, etwa aus einem Bebauungsplan, sind trotzdem einzuhalten. Die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen als Bauherr.

Wichtiger Behördenhinweis: Die Angaben sind geprüft, eine amtliche Gegenprobe ist jedoch noch offen. Holen Sie vor Baubeginn eine verbindliche Auskunft bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Bremen ein. Das ist besonders wichtig, wenn Ihr Vorhaben nahe an den Grenzwerten liegt, eine Beheizung geplant ist oder örtliche Bauvorschriften bestehen könnten.

Richtig messen und typische Fehler

Messung

Maßgeblich sind die Grundfläche und die Tiefe. Weil der Vorbau vor die Außenwand tritt, betrifft die Tiefe das Maß, um das er vor das Gebäude ragt. Wie im Detail gemessen wird, zum Beispiel bei Außenmaßen oder Dachüberständen, nennen die vorliegenden Daten nicht. Lassen Sie diese Frage im Zweifel von der Behörde beantworten.

Typische Fehler

  • Nur ein Maß prüfen: Die Grenzen gelten kumulativ.
  • Spätere Heizung einplanen: Ein beheizter Wintergarten fällt nicht unter den Tatbestand.
  • Ofen oder Kamin vorsehen: Feuerstätten sind ausgeschlossen.
  • Mehrgeschossig bauen: Erlaubt ist nur ein eingeschossiger Vorbau.
  • Geringen Glasanteil wählen: Der Vorbau muss überwiegend verglast sein.
  • Örtliche Bauvorschriften übersehen: § 86 Abs. 1 Nr. 1 kann relevant sein.
  • Verfahrensfreiheit mit Zulässigkeit verwechseln: Materielle Vorgaben gelten weiterhin.

Unterlagen und nächste Schritte

Auch ohne Genehmigungsverfahren lohnt sich eine sorgfältige Dokumentation. Sie hilft bei Rückfragen der Behörde, bei Nachbarn oder bei einem späteren Verkauf.

UnterlageZweck
Maßskizze mit Grundfläche und TiefeNachweis der Grenzwerte
Lageplan mit Position am GebäudeDarstellung des Vorbaus vor der Außenwand
Produkt- oder HerstellerangabenNachweis von Verglasung und Bauweise
NutzungskonzeptBeleg für vorübergehenden Aufenthalt, keine Feuerstätte
Auskunft zu örtlichen BauvorschriftenKlärung zu § 86 Abs. 1 Nr. 1
Schriftliche BehördenauskunftRechtssicherheit vor Baubeginn

Checkliste vor Baubeginn

  1. Grundfläche ermitteln: höchstens 30 m²?
  2. Tiefe ermitteln: höchstens 3,50 m?
  3. Beide Werte gemeinsam einhalten?
  4. Überwiegend verglaste Bauweise gewählt?
  5. Nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt, ohne Beheizung?
  6. Keine Feuerstätte geplant?
  7. Eingeschossig und vor die Außenwand vortretend?
  8. Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 geprüft?
  9. Materielle Vorgaben, etwa aus dem Bebauungsplan, geklärt?
  10. Verbindliche Auskunft der Bauaufsicht eingeholt und schriftlich festgehalten?

Wenn eine dieser Fragen offen bleibt, sollten Sie vor Auftragsvergabe oder Baubeginn die zuständige Bauaufsichtsbehörde kontaktieren.

Quellen

  • BremLBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb, amtliches Rechtsportal
  • Bauordnungsamt Bremen bzw. Bremerhaven, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Gesetzestextspiegel, Fassung 29.05.2024

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.