Wintergarten Baugenehmigung in Schleswig-Holstein

Bedingungen statt Zahlenlimit

Für Schleswig-Holstein ist derzeit kein eindeutiger Grenzwert für dieses Vorhaben belegbar. Die zuständige Behörde und die Fundstelle finden Sie unten.

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Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden

Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBO SH, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a in Verbindung mit § 47 zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Kommunale Auslegung, nicht Gesetzeswortlaut.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO SH, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBO SH) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

Wer in Schleswig-Holstein einen Wintergarten plant, sollte nach den vorliegenden Daten nicht mit Verfahrensfreiheit rechnen. Das gilt für beheizte und für unbeheizte Wintergärten.

Die Landesbauordnung (LBO) enthält keinen eigenen Tatbestand für Wintergärten. Zwar nennt § 61 Abs. 1 Nr. 1 a Grenzwerte für verfahrensfreie Gebäude. Das Merkblatt des Bauordnungsamts Kiel stellt jedoch ausdrücklich fest, dass ein Wintergarten ein Aufenthaltsraum im Sinne von § 47 LBO ist und deshalb nicht verfahrensfrei errichtet werden darf.

Nach den vorliegenden Daten ist Schleswig-Holstein damit das strengste Bundesland in dieser Frage.

MerkmalAngabe für Schleswig-Holstein
Eigener Wintergarten-Tatbestandnein
Fundstelle§ 61 Abs. 1 Nr. 1 a LBO
MessgrößeBrutto-Rauminhalt
Grenzwert Innenbereich30 m³
Grenzwert Außenbereich10 m³
Beheizter Wintergarten verfahrensfreinein
Unbeheizter Wintergarten verfahrensfreinein
Prüfstatusgeprüft (Stand: 01.10.2026)

Rechtsgrundlage: kein eigener Wintergarten-Tatbestand

Die Grenzwerte nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 a LBO nennt zwei Grenzwerte, gemessen als Brutto-Rauminhalt:

  • 30 m³ im Innenbereich
  • 10 m³ im Außenbereich

Es gibt also nicht einen einzigen Wert für das ganze Land. Entscheidend ist, wo das Grundstück liegt.

Warum Wintergärten trotzdem nicht verfahrensfrei sind

Die Grenzwerte allein beantworten die Frage nicht. Nach dem Merkblatt des Bauordnungsamts Kiel gilt ein Wintergarten als Aufenthaltsraum nach § 47 LBO. Das gilt unabhängig davon, ob er beheizt ist oder nicht.

Daraus folgt laut Merkblatt: Ein Wintergarten darf nicht verfahrensfrei errichtet werden. Das gilt auch dann, wenn er kleiner ist als die genannten Rauminhalte.

Die Heizung ist also, anders als manche Bauherren annehmen, nach dieser Auslegung kein Unterscheidungsmerkmal.

Innenbereich, Außenbereich und Messung

Zwei unterschiedliche Grenzwerte

Für die Rauminhaltsgrenze ist entscheidend, ob Ihr Grundstück im Innen- oder im Außenbereich liegt. Im Außenbereich liegt der Wert mit 10 m³ deutlich niedriger als im Innenbereich mit 30 m³.

Die Zuordnung Ihres Grundstücks sollten Sie nicht selbst festlegen. Erfragen Sie sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Gemessen wird Rauminhalt, nicht Fläche

Maßgeblich ist der Brutto-Rauminhalt in Kubikmetern. Eine Angabe in Quadratmetern Grundfläche reicht also nicht aus. Auch die Höhe des Baukörpers spielt eine Rolle.

Lassen Sie die Berechnung von einer fachkundigen Person erstellen oder von der Behörde bestätigen. Für Wintergärten bleibt der Hinweis aus dem Kieler Merkblatt maßgeblich: Auch ein kleiner Rauminhalt führt danach nicht zur Verfahrensfreiheit.

Abgrenzung zur Terrassenüberdachung

Die Terrassenüberdachung ist in Schleswig-Holstein gesondert geregelt. Sie ist kein Wintergarten. Die folgenden Angaben gelten nur für die Überdachung und lassen sich nicht auf einen Wintergarten übertragen.

WintergartenTerrassenüberdachung
Fundstelle§ 61 Abs. 1 Nr. 1 a§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g
MessgrößeBrutto-RauminhaltFläche und Tiefe
Grenzwert30 m³ innen, 10 m³ außen30 m² Fläche und 3,00 m Tiefe
Besonderheitlaut Kieler Merkblatt Aufenthaltsraum, nicht verfahrensfreinur bei ebenerdigen Terrassen

Wichtig: Für die Terrassenüberdachung gelten beide Grenzen gemeinsam, also 30 m² und 3,00 m Tiefe. Außerdem muss die Terrasse ebenerdig sein.

Wer eine Überdachung später seitlich verglast oder schließt, sollte vorab mit der Behörde klären, wie das Vorhaben dann einzuordnen ist.

Verfahrensfreiheit ist nicht gleich Zulässigkeit

Diese Unterscheidung ist zentral:

  • Verfahrensfreiheit bedeutet nur, dass Sie kein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen.
  • Materielle Zulässigkeit bedeutet, dass das Vorhaben inhaltlich mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist.

Auch ein verfahrensfreies Vorhaben, etwa eine Terrassenüberdachung innerhalb der Grenzen, muss die inhaltlichen Anforderungen einhalten. Umgekehrt sagt die Genehmigungspflicht eines Wintergartens nichts darüber aus, ob er an Ihrem Standort genehmigungsfähig ist. Das prüft die Behörde im Verfahren.

Typische Fehler

„Unbeheizt heißt genehmigungsfrei“

Nach dem Kieler Merkblatt ist das falsch. Auch der unbeheizte Wintergarten gilt dort als Aufenthaltsraum.

Fläche statt Rauminhalt messen

Der Grenzwert nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a bezieht sich auf Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, nicht auf Quadratmeter.

Innen- und Außenbereich verwechseln

Wer den Wert von 30 m³ ansetzt, obwohl das Grundstück im Außenbereich liegt, rechnet mit dem falschen Grenzwert.

Werte der Terrassenüberdachung übernehmen

Die Grenzen von 30 m² und 3,00 m gelten nur für die Überdachung ebenerdiger Terrassen. Für Wintergärten gelten sie nicht.

Regeln anderer Bundesländer anwenden

Ratgeber aus anderen Ländern helfen in Schleswig-Holstein nicht weiter. Nach den vorliegenden Daten ist das Land hier besonders streng.

Unterlagen und nächste Schritte

Planen Sie für einen Wintergarten ein Genehmigungsverfahren ein. Welche Unterlagen konkret einzureichen sind, legt die zuständige Bauaufsichtsbehörde fest. Für das Erstgespräch sind Maßangaben, eine Lageskizze und Angaben zur geplanten Nutzung hilfreich.

Checkliste für Ihr Vorhaben

  1. Klären Sie, ob Sie einen Wintergarten oder eine Terrassenüberdachung planen.
  2. Erfragen Sie bei der Behörde, ob Ihr Grundstück im Innen- oder im Außenbereich liegt.
  3. Lassen Sie den Brutto-Rauminhalt in m³ berechnen, nicht nur die Grundfläche.
  4. Prüfen Sie bei einer Überdachung, ob die Terrasse ebenerdig ist und beide Grenzen (30 m², 3,00 m Tiefe) eingehalten werden.
  5. Gehen Sie beim Wintergarten nach dem Kieler Merkblatt davon aus, dass er nicht verfahrensfrei ist, egal ob beheizt oder unbeheizt.
  6. Fragen Sie bei Ihrer Bauaufsicht nach, welche Auslegung dort gilt und welche Unterlagen benötigt werden.
  7. Beginnen Sie erst mit dem Bau, wenn die Genehmigung oder eine schriftliche Auskunft vorliegt.

Prüfstand und offene Punkte

PrüfaspektBewertung
Statusgeprüft
Geprüft am01.10.2026
BelegquelleGesetzestextspiegel und Merkblatt Bauordnungsamt Kiel
Konfidenz Gesetzeswortlauthoch
Konfidenz Aufenthaltsraum-Auslegungmittel
Noch offenAuslegung stammt aus einem kommunalen Merkblatt, nicht aus dem Gesetz

Die Grenzwerte im Gesetzeswortlaut sind gut belegt. Die Einordnung des Wintergartens als Aufenthaltsraum stammt dagegen aus einem Merkblatt der Stadt Kiel. Ob andere Bauaufsichtsbehörden in Schleswig-Holstein dieselbe Auslegung anwenden, geht aus den vorliegenden Daten nicht hervor.

Wichtiger Behördenhinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine verbindliche Auskunft. Die Aufenthaltsraum-Auslegung beruht auf einem kommunalen Merkblatt und nicht unmittelbar auf dem Gesetzestext. Klären Sie Ihr Wintergarten-Vorhaben vor Baubeginn immer mit der für Ihr Grundstück zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Lassen Sie sich die Auskunft möglichst schriftlich geben.

Quellen

  • LBO SH, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a in Verbindung mit § 47, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für Wortlaut, mittel für Aufenthaltsraum-Auslegung · Beleg: Gesetzestextspiegel plus Merkblatt Bauordnungsamt Kiel

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.