Wintergarten Baugenehmigung in Thüringen
Nach ThürBO, § 63 Abs. 1 Nr. 1 h, bleibt ein Wintergarten in Thüringen im Innenbereich bis 20 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Beide Grenzen gelten gemeinsam; vor der Außenwand eines Gebäudes und aus lichtdurchlässigen Baustoffen. Seit 24.07.2026 auch beheizt.
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Was im Detail gilt
Maßgeblich ist ThürBO, § 63 Abs. 1 Nr. 1 h zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.
Was trotzdem gilt
Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der ThürBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landkreis oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.
Im Vergleich
Wer in Thüringen einen Wintergarten plant, kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung bauen. Seit dem 24.07.2026 gilt das auch für beheizte Wintergärten. Dieser Ratgeber erklärt, welche Grenzen gleichzeitig eingehalten werden müssen und warum „verfahrensfrei“ nicht „ohne Regeln“ bedeutet.
Das Wichtigste im Überblick
Thüringen hat einen eigenen Tatbestand für Wintergärten. Er steht in § 63 Abs. 1 Nr. 1 h der Thüringer Bauordnung. Ein Wintergarten ist danach verfahrensfrei, wenn er alle genannten Bedingungen gleichzeitig erfüllt.
| Merkmal | Regelung in Thüringen |
|---|---|
| Fundstelle | § 63 Abs. 1 Nr. 1 h |
| Grundfläche | bis zu 20 m² |
| Brutto-Rauminhalt | bis zu 75 m³ |
| Verknüpfung der Grenzen | kumulativ: beide Werte müssen eingehalten sein |
| Lage am Gebäude | vor der Außenwand eines Gebäudes |
| Baustoffe | lichtdurchlässig |
| Beheizung | seit 24.07.2026 zulässig, vorher nur unbeheizte Wintergärten |
| Außenbereichsklausel | in dieser Nummer nicht enthalten |
Wann keine Baugenehmigung nötig ist
Der aktuelle Wortlaut erfasst „vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete Wintergärten mit einer Grundfläche bis zu 20 m² und 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt“.
Daraus ergeben sich vier Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen:
- Der Wintergarten wird an ein bestehendes Gebäude angebaut, und zwar vor dessen Außenwand.
- Er besteht aus lichtdurchlässigen Baustoffen.
- Seine Grundfläche beträgt höchstens 20 m².
- Sein Brutto-Rauminhalt beträgt höchstens 75 m³.
Fehlt auch nur eine Voraussetzung, greift dieser Tatbestand nicht. Dann ist zu klären, welches Verfahren stattdessen erforderlich ist.
Neu seit Juli 2026: beheizte Wintergärten
Bis zum 23.07.2026 waren nur unbeheizte Wintergärten verfahrensfrei. Das Wort „unbeheizte“ wurde durch Art. 7 Nr. 11 des Ersten Thüringer Entlastungsgesetzes gestrichen. Das Gesetz wurde im GVBl. Nr. 6/2026 vom 23.07.2026 verkündet und trat am 24.07.2026 in Kraft.
Seitdem ist die Beheizung für die Verfahrensfreiheit nach dieser Nummer kein Ausschlussgrund mehr. Für Vorhaben aus der Zeit vor dem Stichtag galt die alte Fassung.
Die Grenzwerte richtig verstehen
Kumulativ heißt: beide Werte gleichzeitig
Die 20 m² Grundfläche und die 75 m³ Brutto-Rauminhalt sind keine Alternativen. Ein Wintergarten mit 18 m² Grundfläche, aber 80 m³ Rauminhalt fällt nicht unter den Tatbestand. Das gilt auch umgekehrt.
Messung und Dokumentation
Ermitteln Sie Grundfläche und Brutto-Rauminhalt vor der Bestellung anhand der Planungsunterlagen des Herstellers. Halten Sie die Berechnung schriftlich fest.
Gerade bei hohen Anschlusswänden oder Pultdächern kann der Rauminhalt schneller an die Grenze stoßen als die Fläche. Wenn Sie unsicher sind, wie die Werte im Einzelfall zu ermitteln sind, sollten Sie die Berechnungsweise mit der Bauaufsichtsbehörde oder einer bauvorlageberechtigten Fachperson abstimmen.
Innen- und Außenbereich
Die Nummer zum Wintergarten enthält keine Außenbereichsklausel. Der Tatbestand selbst unterscheidet also nicht danach, ob das Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt.
Das bedeutet nicht automatisch, dass ein Wintergarten im Außenbereich zulässig ist. Es bedeutet nur, dass diese Nummer die Verfahrensfreiheit nicht an die Lage knüpft. Ob das Vorhaben materiell zulässig ist, ist eine eigene Frage.
Abgrenzung zur Terrassenüberdachung
Terrassenüberdachungen sind in einer eigenen Nummer geregelt. Die Bedingungen des Wintergartens lassen sich nicht einfach übertragen und umgekehrt.
| Merkmal | Wintergarten | Terrassenüberdachung |
|---|---|---|
| Fundstelle | § 63 Abs. 1 Nr. 1 h | § 63 Abs. 1 Nr. 1 g |
| Grenzwerte | 20 m² Grundfläche und 75 m³ Brutto-Rauminhalt | 30 m² Fläche und 4,00 m Tiefe |
| Außenbereich | keine Außenbereichsklausel in dieser Nummer | Verfahrensfreiheit nicht im Außenbereich |
Wichtig: Eine Terrassenüberdachung, die später verglast oder geschlossen wird, ist an den Voraussetzungen für Wintergärten zu messen. Die größere Fläche der Überdachung hilft dann nicht weiter.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei
Verfahrensfreiheit betrifft nur die Frage, ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Sie sagt nichts darüber, ob das Vorhaben inhaltlich allen Vorschriften entspricht.
Auch ein verfahrensfreier Wintergarten muss die übrigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten. Dazu können etwa Festsetzungen eines Bebauungsplans, Abstandsregeln oder Anforderungen des Denkmalschutzes gehören. Die Verantwortung dafür liegt beim Bauherrn, weil keine Behörde vorab prüft.
Typische Fehler
- Nur eine Grenze geprüft: Die Fläche passt, der Rauminhalt wird übersehen.
- Freistehend geplant: Der Tatbestand verlangt die Errichtung vor der Außenwand eines Gebäudes.
- Ungeeignete Baustoffe: Überwiegend geschlossene Wände sind mit „lichtdurchlässig“ nicht vereinbar.
- Alte Rechtslage zitiert: Ältere Ratgeber verweisen noch auf das Erfordernis „unbeheizt“.
- Regeln vermischt: Die 30 m² der Terrassenüberdachung werden auf den Wintergarten übertragen.
- Materielles Recht ignoriert: Verfahrensfreiheit wird als Erlaubnis missverstanden.
Checkliste und nächste Schritte
- Grundfläche des geplanten Wintergartens ermitteln und mit 20 m² abgleichen.
- Brutto-Rauminhalt ermitteln und mit 75 m³ abgleichen.
- Prüfen, ob der Wintergarten vor der Außenwand eines Gebäudes errichtet wird.
- Bestätigen, dass lichtdurchlässige Baustoffe verwendet werden.
- Klären, ob ein Bebauungsplan oder andere örtliche Vorgaben bestehen.
- Nachbarabstände und gegebenenfalls Denkmalschutz prüfen lassen.
- Unterlagen sammeln: Herstellerpläne, Maßberechnung, Lageplan und Fotos der Anschlusswand.
- Bei Zweifeln vor Auftragsvergabe Kontakt mit der Bauaufsichtsbehörde aufnehmen.
Welche Unterlagen sinnvoll sind
Auch ohne Genehmigungsverfahren lohnt sich eine saubere Dokumentation. Bewahren Sie die Pläne, die Berechnung von Grundfläche und Rauminhalt sowie die Produktdaten zu den Baustoffen auf. So können Sie bei Rückfragen von Nachbarn oder Behörden nachweisen, dass die Grenzen eingehalten wurden.
Behördenhinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Auskunft der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Lassen Sie sich die Einschätzung im Zweifel vor Baubeginn schriftlich bestätigen, insbesondere bei Grenzfällen, im Außenbereich, in Plangebieten oder bei denkmalgeschützten Gebäuden. Örtliche Vorschriften können das Vorhaben unabhängig von der Verfahrensfreiheit einschränken.
Prüfstatus dieser Angaben
| Angabe | Stand |
|---|---|
| Status | geprüft |
| Konfidenz | hoch |
| Belegquelle | Amtliches Gesetz- und Verordnungsblatt beim Thüringer Landtag sowie zwei Gesetzestextspiegel in beiden Fassungen |
| Geprüft am | 01.10.2026 |
| Offene Punkte | keine |
Die Angaben beziehen sich auf die Rechtslage zum Prüfdatum. Spätere Gesetzesänderungen sind darin nicht berücksichtigt.
Quellen
- ThürBO, § 63 Abs. 1 Nr. 1 h, amtliches Rechtsportal
- Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landkreis oder Stadt, Bauportal
- Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Amtliches Gesetz- und Verordnungsblatt plus Gesetzestextspiegel
Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.