Bauen & Sanieren · 9 Min. Lesezeit

Gebäudetyp E Gesetzentwurf 2026: Was Bauherren und Käufer wissen

Gebäudetyp E Gesetzentwurf 2026: Was das neue Bauvertragsrecht für Bauherren, Käufer und Mieter bedeutet, was 10 bis 15 Prozent in Euro sind und was offen ist.

Andreas Malkow, Redaktionsleitung immokunde.com

Redaktion immokunde.com

Redaktionsleitung · Andreas Malkow

Faktengeprüft
Rohbau eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Betondecken und Baukran
Foto: Ray Donnelly / Unsplash

Am 26. Oktober 2026 hat das Bundesjustizministerium in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium den Gesetzentwurf zum Gebäudetyp E vorgelegt. Der Gebäudetyp E Gesetzentwurf 2026 ändert das Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Bauherren und Baufirmen sollen künftig rechtssicher vereinbaren können, auf Komfortstandards zu verzichten, die gesetzlich gar nicht vorgeschrieben sind. Wichtig für jeden, der gerade plant oder kauft: Es handelt sich um einen Entwurf. Verbände können bis zum 9. November 2026 Stellung nehmen, danach muss der Text noch durch Kabinett und Parlament. Geltendes Recht ist er also noch nicht.

Die Kernaussage in fünf Sätzen

Wer heute baut, schuldet in aller Regel die sogenannten anerkannten Regeln der Technik, und die liegen in vielen Bereichen über dem, was das öffentliche Baurecht verlangt. Weicht ein Unternehmen davon ab, gilt das schnell als Mangel, selbst wenn das Haus sicher und gut bewohnbar ist. Der Gebäudetyp E soll hier eine eigene, freiwillige Vertragsvariante schaffen, bei der einfachere Standards kein Mangel mehr sind. Sicherheit und Gesundheit bleiben ausdrücklich unangetastet, zum Beispiel Statik und Brandschutz. Die Ministerien rechnen auf Basis von Pilotprojekten mit 10 bis 15 Prozent geringeren Baukosten.

Gebäudetyp E Gesetzentwurf 2026: Was sich im Bauvertragsrecht ändern soll

Das eigentliche Problem heißt Haftung, nicht Bauordnung

Wer schon einmal eine Bau- und Leistungsbeschreibung mit einem Bauträger verhandelt hat, kennt das Muster. Kaum ein Unternehmen weicht freiwillig vom üblichen Standard ab, weil es danach jahrelang für jede Abweichung haften kann.

Der Begriff dahinter: Anerkannte Regeln der Technik sind technische Standards, die in der Fachwelt als richtig gelten und sich in der Praxis bewährt haben. Viele stammen aus DIN-Normen. Das Problem: Sie sind nicht alle Sicherheitsvorschriften. Ein Teil regelt schlicht Komfort, etwa einen erhöhten Schallschutz oder die Zahl der Steckdosen pro Raum.

Nach der bisherigen Rechtsprechung liegt bei einer Abweichung von diesen Regeln ohne ausdrückliche Vereinbarung grundsätzlich ein Sachmangel vor. Eine abweichende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn das Unternehmen den Bauherrn umfangreich über Risiken und Folgen aufgeklärt hat. Genau an dieser Aufklärungspflicht scheitert in der Praxis das einfache Bauen. Kein Bauunternehmer will sich vor Gericht anhören, seine Aufklärung sei nicht vollständig gewesen.

Die Lösung im Entwurf: ein eigener Gebäudetyp-E-Vertrag

Die Regierung setzt beim Zivilrecht an, nicht beim öffentlichen Baurecht. Grundlage sind die Eckpunkte, die Justizministerin Stefanie Hubig und Bauministerin Verena Hubertz am 20. November 2025 vorgestellt haben. Danach soll es einen Gebäudetyp-E-Vertrag geben, der an die technischen Baubestimmungen der Länder anknüpft. Wo diese Bestimmungen nichts regeln, soll nur ein einfacher Standard geschuldet sein. Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik soll damit nicht mehr automatisch einen Mangel bedeuten.

Der Vertrag ist freiwillig. Wer weiter nach dem bisherigen Standard bauen will, kann das tun.

Was erlaubt sein soll und was tabu bleibt

BereichMögliche Vereinfachung nach Gebäudetyp EBleibt verbindlich
SchallschutzEtwas geringerer Schallschutz als der übliche erhöhte StandardGesetzliche Mindestanforderungen
RohbauEtwas dünnere BetondeckenStandsicherheit, also die Statik
HaustechnikWeniger Steckdosen, keine beheizten TreppenhäuserElektrische Sicherheit
OberflächenSichtbeton statt Putz und AnstrichBrandschutz
AusstattungVerzicht auf reine KomfortextrasGesundheitsschutz

Die Beispiele in der Tabelle haben die Ministerinnen selbst genannt. Weil der Entwurf nur das Vertragsrecht ändert, bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Landesbauordnungen bestehen. Ein Gebäudetyp-E-Haus braucht also weiterhin eine Baugenehmigung nach den üblichen Regeln.

Die Rechnung: Was 10 bis 15 Prozent in Euro bedeuten

Die Zahl von 10 bis 15 Prozent klingt groß. In der Praxis wird sie oft falsch verstanden. Sie bezieht sich nach Angaben der Ministerien auf die reinen Gebäudekosten. Grundstück, Erschließung und Kaufnebenkosten sind davon nicht erfasst.

Beispiel 1: Doppelhaushälfte vom Bauträger

Annahmen für dieses Beispiel: Kaufpreis bisher 620.000 Euro, davon 400.000 Euro reine Gebäudekosten und 220.000 Euro für Grundstück, Erschließung und übrige Kosten. Die Einsparung wird vollständig an den Käufer weitergegeben. Grunderwerbsteuersatz 5,00 Prozent.

PositionBisherErsparnis 10 %Ersparnis 15 %
Gebäudekosten400.000 Euro360.000 Euro340.000 Euro
Kaufpreis gesamt620.000 Euro580.000 Euro560.000 Euro
Grunderwerbsteuer (5,00 %)31.000 Euro29.000 Euro28.000 Euro
Ersparnis bezogen auf den Gesamtpreis6,45 %9,68 %

Aus 10 bis 15 Prozent Baukosten werden in diesem Beispiel also rund 6 bis 10 Prozent beim Gesamtpreis. Je teurer das Grundstück, desto kleiner der Effekt. In Ballungsräumen mit hohen Bodenpreisen fällt die Ersparnis auf den Gesamtpreis entsprechend geringer aus. Weil die Grunderwerbsteuer beim Kauf vom Bauträger auf den gesamten Kaufpreis anfällt, sinkt sie mit. Wie stark, hängt vom Bundesland ab; das lässt sich mit dem Grunderwerbsteuer-Rechner für den eigenen Fall durchspielen.

Der entscheidende Haken steckt in der Annahme. Ob ein Bauträger die Einsparung an Käufer weitergibt oder als Marge behält, regelt kein Gesetz. Das entscheidet der Markt.

Beispiel 2: Was die Ersparnis bei der Finanzierung ausmacht

Annahmen für dieses Beispiel: Die Ersparnis von 40.000 Euro beziehungsweise 60.000 Euro senkt das Darlehen in gleicher Höhe. Sollzins 3,50 Prozent, anfängliche Tilgung 2,00 Prozent, also eine Annuität von 5,50 Prozent im Jahr. Die Werte sind gewählt, um die Größenordnung zu zeigen. Sie sind keine Zinsprognose.

  • 40.000 Euro weniger Darlehen: 2.200,00 Euro weniger Rate im Jahr, das sind 183,33 Euro im Monat
  • 60.000 Euro weniger Darlehen: 3.300,00 Euro weniger Rate im Jahr, das sind 275,00 Euro im Monat

Für einen Haushalt, der bei der Bank an der Grenze der Tragfähigkeit liegt, kann dieser Unterschied über Zusage oder Absage entscheiden.

Wer profitiert und wo Risiken liegen

Die Gewinner

Bauunternehmen und Planer sind die ersten Profiteure. Ihr Haftungsrisiko bei einfacher Bauweise sinkt, und genau das hat die Branche seit Jahren gefordert. Die Bauwirtschaft begrüßt den Entwurf entsprechend.

Käufer und Bauherren mit knappem Budget profitieren, wenn die geringeren Kosten im Preis ankommen. Wer ohnehin nie zwölf Steckdosen im Kinderzimmer haben wollte, zahlt künftig auch nicht mehr dafür.

Genossenschaften und Wohnungsunternehmen können günstiger bauen. Ein Pilotprojekt einer Genossenschaft in München-Schwabing mit reduzierten Komfortstandards plant nach Medienberichten Mieten zwischen 12,20 und 13,50 Euro pro Quadratmeter.

Wo Käufer und Mieter genau hinsehen müssen

Käufer, die die Baubeschreibung nicht verstehen, tragen das größte Risiko. Was früher als selbstverständlich galt, ist beim Gebäudetyp E nur noch geschuldet, wenn es im Vertrag steht. Wer später feststellt, dass der Nachbar durch die Decke zu hören ist, hat dann womöglich keinen Mängelanspruch.

Der Wiederverkauf ist die zweite offene Flanke. Wie Käufer und Gutachter in zehn oder fünfzehn Jahren ein Haus mit bewusst einfachem Standard bewerten, ist heute nicht absehbar. Wer nach Gebäudetyp E baut oder kauft, sollte die vereinbarten Abweichungen deshalb sauber dokumentiert aufbewahren. Ein späterer Käufer wird danach fragen.

Mieter wohnen künftig womöglich in Gebäuden mit geringerem Schallschutz. Für Vermieter stellt sich die Frage, ob ein solcher Standard als Mietmangel gelten kann. Die Wohnungswirtschaft hat schon zum ersten Entwurf 2024 eine gesetzliche Klarstellung im Mietrecht verlangt, weil der Gebäudetyp E ohne sie im Vermietungsbereich kaum genutzt werde.

Was im Verfahren noch offen ist

Der Zeitplan. Nach der Frist für Stellungnahmen am 9. November 2026 folgt der Kabinettsbeschluss, danach die Beratung in Bundestag und Bundesrat. Ein Datum für das Inkrafttreten gibt es noch nicht. Bauverträge, die heute geschlossen werden, richten sich nach dem geltenden Recht.

Die Rolle der Länder. Der Vertrag soll an die technischen Baubestimmungen der Länder anknüpfen. Das Baugewerbe hat die Länder deshalb aufgefordert, mitzuziehen. Wie einheitlich das am Ende gelingt, entscheidet mit darüber, ob ein Bauträger in Hessen nach denselben Maßstäben bauen kann wie einer in Sachsen.

Der Verbraucherschutz. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat schon die Eckpunkte kritisiert. Für spätere Käufer einer Wohnung war dort nur die Information vorgesehen, dass der Mindeststandard der technischen Baubestimmungen eingehalten wurde. Der Verband hält das für unzureichend und fordert, jede Abweichung einzeln und nachvollziehbar zu benennen. Wie weit der Entwurf diese Kritik aufnimmt, wird ein zentraler Streitpunkt im parlamentarischen Verfahren.

Sondervertrag oder neuer Normalstandard. Die Immobilienwirtschaft hielt einen eigenen Vertragstyp schon im Frühjahr für nicht praxistauglich. Sie wollte den einfachen Standard als Regelfall. Der Entwurf bleibt beim freiwilligen Vertrag. Ob das Parlament daran etwas ändert, ist offen.

Die Vorgeschichte. Ein erster Anlauf war 2024 schon weit gekommen. Das Kabinett hatte den damaligen Entwurf am 6. November 2024 beschlossen, mit dem Ende der Ampel-Koalition kam er aber nicht mehr durch den Bundestag. Der damalige Text galt nur für Verträge zwischen fachkundigen Unternehmern und sah gegenüber Verbrauchern eine Hinweispflicht vor. Der neue Anlauf soll ausdrücklich auch private Bauherren und Käufer erreichen.

Was Betroffene jetzt prüfen können

Bauherren mit laufender Planung

Der Gebäudetyp E gilt noch nicht. Einfacher bauen ist trotzdem schon heute möglich, wenn die Abweichungen ausdrücklich vereinbart werden und der Bauherr umfassend aufgeklärt wird. Prüfenswert ist, welche Positionen der eigenen Leistungsbeschreibung reiner Komfort sind: erhöhter Schallschutz, Zahl der Steckdosen, Heizkörper in Nebenräumen. Wer hier bewusst verzichtet, sollte das schriftlich und einzeln festhalten.

Käufer, die vom Bauträger kaufen

Die Baubeschreibung ist das wichtigste Dokument des Kaufs, und das wird mit dem Gebäudetyp E noch wichtiger. Folgende Fragen sollten Käufer klären:

  • Welche Schallschutzstufe ist zwischen den Wohnungen vereinbart?
  • Wo weicht das Haus vom üblichen Standard ab, und was spart das konkret?
  • Ist die Ersparnis im Kaufpreis erkennbar oder nur behauptet?
  • Wie bewertet die finanzierende Bank das Objekt?

Zur letzten Frage ein Begriff: Der Beleihungswert ist der Wert, den die Bank als dauerhaft sichere Grundlage für das Darlehen ansetzt. Er liegt meist unter dem Kaufpreis. Wie Banken Gebäudetyp-E-Häuser hier einordnen, entscheidet jedes Institut selbst. Fragen Sie vor der Unterschrift beim Notar nach.

Eigentümer im Bestand

Für das eigene Haus ändert sich zunächst nichts. Relevant wird der Gebäudetyp E bei größeren Umbauten. Die Leitlinie, die der erste Entwurf 2024 begleitete, war ausdrücklich für Neu- und Umbauten gedacht.

Vermieter und Mieter

Vermieter, die Neubauten nach Gebäudetyp E planen, sollten genau verfolgen, ob das Mietrecht eine Klarstellung zum Mangelbegriff bekommt. Mieter, die eine Neubauwohnung anmieten, können vor Vertragsschluss nach Schallschutz und Ausstattungsstandard fragen. Ein Mietvertrag, der den einfachen Standard beschreibt, schafft für beide Seiten Klarheit.

Dieser Beitrag erklärt den Stand des Entwurfs und ersetzt keine Beratung. Ob ein konkreter Bau- oder Kaufvertrag rechtssicher gestaltet ist, sollte ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht im Einzelfall prüfen.

Häufige Fragen zum Gebäudetyp E

Kann ich schon heute einen Gebäudetyp-E-Vertrag abschließen?

Nein, nicht im Sinne des geplanten Gesetzes. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Abweichungen vom üblichen Standard lassen sich nur mit ausdrücklicher Vereinbarung und umfassender Aufklärung regeln.

Ist ein Haus nach Gebäudetyp E weniger sicher?

Nach dem Konzept nicht. Standsicherheit, Brandschutz und Gesundheitsschutz bleiben verbindlich. Vereinfacht werden sollen nur Komfort- und Ausstattungsstandards.

Was ist der Unterschied zum Bau-Turbo?

Der Bau-Turbo betrifft das Planungsrecht, also die Frage, ob und wie schnell gebaut werden darf. Der Gebäudetyp E betrifft das Vertragsrecht, also die Frage, welche Qualität ein Bauunternehmen schuldet. Die Koalition sieht beide als zentrale Bausteine ihrer Baupolitik.

Werden Bestandswohnungen dadurch billiger?

Das Gesetz regelt Bauverträge für Neu- und Umbauten. Auf die Preise bestehender Wohnungen wirkt es höchstens mittelbar über das Angebot an Neubauten.

Muss mich der Bauträger auf einen einfachen Standard hinweisen?

Schon der Entwurf von 2024 sah eine Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern vor, in welchen Baubereichen vom Standard abgewichen wird. Für den neuen Entwurf ist genau dieser Punkt einer der Schwerpunkte der laufenden Debatte.

Quellen

Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.

Mehr zum Thema Bauen & Sanieren