Carport Baugenehmigung in Baden-Württemberg

bis 50 m²Brutto-Grundfläche · LBO BW (Neufassung 16.03.2026), § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 b geprüft

Nach LBO BW (Neufassung 16.03.2026), § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 b, bleibt ein Carport in Baden-Württemberg im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Außerhalb des Außenbereichs; Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2: Wandhöhe bis 3 m, Wandfläche bis 25 m², 9 m je Nachbargrenze und 15 m insgesamt.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBO BW (Neufassung 16.03.2026), § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Keine Additionsregel im Wortlaut; ältere Merkblätter nennen noch 30 m².

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO BW, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Baurechtsbehörde bei Gemeinde oder Landratsamt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBO BW) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Ein Carport ist in Baden-Württemberg nach der Neufassung der Landesbauordnung vom 16.03.2026 verfahrensfrei, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Die Grundfläche beträgt höchstens 50 qm, die mittlere Wandhöhe höchstens 3 m, und das Grundstück liegt nicht im Außenbereich. Rechtsgrundlage ist § 50 Abs. 1 LBO BW in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 b. Der Recherche-Status dieser Angaben lautet „geprüft“, die Konfidenz „hoch“, Prüfdatum ist der 01.10.2026. Geprüft wurde anhand von zwei Gesetzestextspiegeln und der Neufassung im Gesetzblatt (GBl. 2026 Nr. 44). Eine Bestätigung durch eine Behörde liegt dem Status nicht zugrunde.

Kerndaten im Überblick

MerkmalAngabe
GesetzLBO BW (Neufassung 16.03.2026)
Fundstelle§ 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 b
Maßgebliche MessgrößeGrundfläche
Grenzwertbis 50 qm
Mittlere Wandhöhebis 3,00 m
Nur im Innenbereichja, nicht im Außenbereich
Grenzbebauung§ 6 Abs. 1 Nr. 2: Wandhöhe bis 3 m, Wandfläche bis 25 qm, 9 m je Nachbargrenze, 15 m insgesamt
Status / Konfidenzgeprüft / hoch
Geprüft am01.10.2026
BelegGesetzestextspiegel, Neufassung GBl. 2026 Nr. 44

Wann braucht man in Baden-Wuerttemberg keine Baugenehmigung für einen Carport?

Der Gesetzeswortlaut nennt „Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 50 qm, außer im Außenbereich“. Ein Carport ist ein überdachter Stellplatz und fällt damit unter diese Regel. Verfahrensfrei ist er nur, wenn er beide Maße einhält und nicht im Außenbereich steht. Wird auch nur eine dieser Bedingungen verfehlt, greift die Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift nicht.

Verfahrensfrei bedeutet allerdings nur, dass für das Vorhaben kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Ob der Carport an der gewählten Stelle überhaupt errichtet werden darf, ist eine andere Frage. Diese materielle Zulässigkeit richtet sich weiterhin nach dem übrigen Baurecht. Dazu gehören etwa die Regeln zur Grenzbebauung und die Festsetzungen eines Bebauungsplans. Ein verfahrensfreier Carport, der gegen solche Vorschriften verstößt, ist trotzdem rechtswidrig.

Unklar bleibt nach dem Wortlaut, wie mehrere Anlagen auf einem Grundstück behandelt werden. Eine Additionsregel enthält die Vorschrift nicht. Ob etwa eine bestehende Garage und ein neuer Carport zusammengerechnet werden, lässt sich aus dem Gesetzestext allein nicht ableiten. Dieser Punkt ist offen und sollte vor dem Bau mit der Behörde geklärt werden.

Grundfläche: Was gemessen wird

Maßgeblich ist die Grundfläche mit einem Grenzwert von 50 qm. Wie die Grundfläche im Einzelnen zu ermitteln ist, etwa ob Dachüberstände einbezogen werden, ergibt sich aus dem vorliegenden Datensatz nicht. Wer nahe an den 50 qm plant, sollte die Berechnungsweise vorab bei der Behörde erfragen.

Mittlere Wandhöhe: bis 3 m

Neben der Fläche begrenzt die mittlere Wandhöhe die Verfahrensfreiheit auf 3,00 m. Es kommt auf den Mittelwert an, nicht auf den höchsten Punkt. Das ist vor allem bei Pultdächern und geneigtem Gelände relevant. Bezugspunkte für die Messung nennt der Datensatz nicht.

Außenbereich: keine Verfahrensfreiheit

Im Außenbereich gilt die Regel ausdrücklich nicht. Dort ist ein Carport auch dann nicht nach § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 b verfahrensfrei, wenn er die Maße einhält. Ob ein Grundstück zum Außenbereich gehört, ist nicht immer offensichtlich. Im Zweifel sollte das vor jeder Planung geklärt werden.

Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2

Soll der Carport an der Grundstücksgrenze stehen, gelten eigene Maße. Die Wandhöhe darf höchstens 3 m betragen, die Wandfläche höchstens 25 qm. Je Nachbargrenze ist eine Länge von 9 m zulässig, insgesamt 15 m. Diese Vorgaben gelten zusätzlich zur Verfahrensfreiheit. Ein Carport mit 50 qm Grundfläche kann also verfahrensfrei sein und an der Grenze dennoch unzulässig, wenn er die Grenzmaße überschreitet.

Prüfschritte für die Planung

SchrittPrüffrageGrundlage
1Liegt das Grundstück im Außenbereich? Falls ja: keine Verfahrensfreiheit nach dieser RegelAnhang 1 Nr. 1 b
2Beträgt die Grundfläche höchstens 50 qm?§ 50 Abs. 1, Anhang 1 Nr. 1 b
3Beträgt die mittlere Wandhöhe höchstens 3 m?§ 50 Abs. 1, Anhang 1 Nr. 1 b
4Steht der Carport an der Grenze? Wandhöhe bis 3 m, Wandfläche bis 25 qm, 9 m je Grenze, 15 m insgesamt§ 6 Abs. 1 Nr. 2
5Gibt es einen Bebauungsplan mit Vorgaben zu Stellplätzen oder Nebenanlagen?örtliches Planungsrecht
6Gibt es weitere Garagen oder Carports auf dem Grundstück? Keine Additionsregel im Wortlaut, Klärung offenBehördenauskunft

Bebauungsplan beachten

Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die Festsetzungen eines geltenden Bebauungsplans einhalten. Welche Vorgaben dort im Einzelfall stehen, kann nur der jeweilige Plan zeigen. Der Datensatz enthält dazu keine Angaben. Vor dem Bau sollte daher geprüft werden, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan gilt und was er regelt.

Zuständige Behörde

Ansprechpartner ist die für das Grundstück zuständige Baurechtsbehörde. Welche Stelle das konkret ist, legt der Datensatz nicht fest. Die Gemeinde kann Auskunft geben, an wen man sich wenden muss. Dort lassen sich auch die offenen Punkte klären, also die Lage im Außenbereich, die Messweise und die Frage der Zusammenrechnung.

Vorgehen, wenn der Carport nicht verfahrensfrei ist

Überschreitet der Carport 50 qm Grundfläche oder 3 m mittlere Wandhöhe oder liegt das Grundstück im Außenbereich, ist ein Verfahren bei der Baurechtsbehörde erforderlich. Welche Verfahrensart und welche Unterlagen im Einzelnen verlangt werden, ist im Datensatz nicht geregelt und sollte vorab bei der Behörde erfragt werden. Mit dem Bau sollte erst begonnen werden, wenn die erforderliche Entscheidung vorliegt.

Überholte Angaben richtig einordnen

In Merkblättern kursiert noch ein Grenzwert von 30 qm. Das ist der alte Wert. Nach der Neufassung der LBO BW vom 16.03.2026 liegt die Grenze bei 50 qm Grundfläche. Wer sich auf ältere Unterlagen stützt, plant womöglich unnötig klein oder hält ein Verfahren für nötig, das nach geltendem Wortlaut entfällt. Umgekehrt gilt: Die Angabe zur fehlenden Additionsregel bedeutet nicht, dass Flächen sicher nicht addiert werden. Der Wortlaut schweigt dazu. Diese Frage ist offen.

Unterlagen und Risiken

ThemaRisikoEmpfehlung
Veralteter Wert 30 qmPlanung nach überholter GrenzeWert der Neufassung (50 qm) zugrunde legen
AdditionsregelUnklar, ob mehrere Anlagen zusammengerechnet werdenVor Baubeginn bei der Behörde klären
AußenbereichVerfahrensfreiheit entfälltGebietszuordnung vorab bestätigen lassen
GrenzbebauungVerstoß trotz VerfahrensfreiheitGrenzmaße nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 einhalten
BebauungsplanAbweichende FestsetzungenPlan einsehen
NachweiseFehlende Belege bei späterer KontrolleMaße, Lageplan und Fotos aufbewahren

Quellen

  • LBO BW (Neufassung 16.03.2026), § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
  • Untere Baurechtsbehörde bei Gemeinde oder Landratsamt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Gesetzestextspiegel lxgesetze.de und gesetze.co, Neufassung GBl. 2026 Nr. 44

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.