Carport Baugenehmigung in Schleswig-Holstein
Nach Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, bleibt ein Carport in Schleswig-Holstein im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Nur notwendige Garagen und Fahrradgaragen sind erfasst; § 35 BauGB bleibt im Außenbereich unberührt. Die korrekte Fundstelle ist § 61, der Kieler Wert 30 m² ist veraltet.
Der Baugenehmigungs-Check
Prüfen Sie in Echtzeit, ob Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist.
Live-Ergebnis
Ihr Ergebnis erscheint hier
Sobald Länge, Breite und Höhe eingetragen sind, sehen Sie das Ergebnis in Echtzeit.
Keine Rechtsberatung. Der Check beschreibt die Regel, er ersetzt keine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Fehler melden
Was im Detail gilt
Maßgeblich ist Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Keine offenen Kerndaten.
Was trotzdem gilt
Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO SH, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.
Im Vergleich
Für einen Carport in Schleswig-Holstein ist nach der Landesbauordnung (LBO SH) keine Baugenehmigung erforderlich, wenn er als notwendige Garage höchstens 50 qm Brutto-Grundfläche und eine mittlere Wandhöhe von höchstens 3,00 m hat. Die maßgebliche Fundstelle ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO SH. Der Recherchestatus dieser Angaben lautet „geprüft“, die Konfidenz ist hoch. Grundlage sind ein Gesetzestextspiegel, die Landtagsdrucksache 20/1168 und die Unterrichtung 20/351. Geprüft wurde am 01.10.2026.
Die Verfahrensfreiheit betrifft nur das Genehmigungsverfahren. Sie sagt nichts darüber, ob der Carport an der geplanten Stelle auch materiell zulässig ist. Bebauungsplan, Bauplanungsrecht und sonstige Vorschriften gelten weiter.
Kerndaten im Überblick
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Gesetz | LBO SH |
| Fundstelle | § 61 Abs. 1 Nr. 1 b |
| Messgröße | Brutto-Grundfläche |
| Grenzwert | 50 qm |
| Mittlere Wandhöhe | höchstens 3,00 m |
| Nur Innenbereich? | nein, keine Außenbereichsklausel in dieser Nummer |
| Weitere Bedingung | nur notwendige Garagen und Fahrradgaragen (bauordnungsrechtlich geforderter Stellplatzbedarf) |
| Bauplanungsrecht | § 35 BauGB bleibt unberührt |
| Status / Konfidenz | geprüft / hoch |
| Geprüft am | 01.10.2026 |
Wann braucht man in Schleswig-Holstein keine Baugenehmigung für einen Carport?
Ein Carport ist nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO SH verfahrensfrei, wenn zwei Maßgrößen eingehalten sind: Die Brutto-Grundfläche darf 50 qm nicht überschreiten und die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,00 m betragen. Beide Grenzen gelten gleichzeitig. Ein Carport mit 48 qm Brutto-Grundfläche und einer höheren mittleren Wandhöhe fällt ebenso aus der Regelung heraus wie ein niedriger Carport mit mehr als 50 qm.
Eine weitere Bedingung wird häufig übersehen. Die Regelung gilt nur für notwendige Garagen und Fahrradgaragen, also für Anlagen, die den bauordnungsrechtlich geforderten Stellplatzbedarf abdecken. Ein Carport, der über diesen Bedarf hinausgeht, ist von dieser Nummer nicht erfasst, selbst wenn er unter 50 qm bleibt. Wie viele Stellplätze für ein Grundstück notwendig sind, ergibt sich nicht aus dem Datensatz. Das sollte vor der Planung geklärt werden.
Auch bei Verfahrensfreiheit muss der Carport alle übrigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllen. Die Bauaufsicht prüft dann nicht vorab. Die Verantwortung dafür liegt bei Bauherrin oder Bauherr.
Überholte und falsche Angaben richtig einordnen
In älteren Ratgebern und Unterlagen kursieren zwei Fehler:
- Falsche Fundstelle: Teilweise wird § 63 LBO SH genannt. Die verfahrensfreien Vorhaben stehen jedoch in § 61. Die korrekte Fundstelle für Carports als notwendige Garagen ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 b.
- Veralteter Grenzwert: Ein Merkblatt aus Kiel nennt 30 qm. Dieser Wert ist veraltet. Nach dem geprüften Stand gilt die Grenze von 50 qm Brutto-Grundfläche.
Ebenfalls irreführend ist die Aussage, jeder Carport bis zur Flächengrenze sei verfahrensfrei. Die Regelung ist ausdrücklich auf notwendige Garagen und Fahrradgaragen beschränkt.
Messung: Brutto-Grundfläche
Maßgeblich ist die Brutto-Grundfläche. Andere Flächenangaben wie die reine Stellfläche eines Fahrzeugs sind nicht entscheidend. Wie Dachüberstände, Abstellräume oder angebaute Elemente im Einzelfall in die Berechnung eingehen, regelt der Datensatz nicht. Wer mit der Planung nahe an 50 qm liegt, sollte die Berechnungsweise vorab mit der Bauaufsicht abstimmen.
Höhe: mittlere Wandhöhe bis 3,00 m
Die Grenze bezieht sich auf die mittlere Wandhöhe und nicht auf die höchste Stelle des Carports. Wie der Mittelwert etwa bei geneigtem Gelände oder Pultdach im Einzelnen gebildet wird, geht aus dem Datensatz nicht hervor. Bei geneigten Dächern oder unebenem Gelände empfiehlt sich deshalb eine dokumentierte Berechnung.
Außenbereich
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO SH enthält keine Außenbereichsklausel. Die Verfahrensfreiheit ist also nicht auf den Innenbereich beschränkt. Davon zu trennen ist die materielle Zulässigkeit. Das Bauplanungsrecht nach § 35 BauGB bleibt unberührt. Ein verfahrensfreier Carport im Außenbereich muss deshalb nach § 35 BauGB zulässig sein. Die Verfahrensfreiheit ersetzt diese Prüfung nicht.
Grenzbebauung
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Carport an der Grundstücksgrenze oder in Abstandsflächen errichtet werden darf, ist im Datensatz nicht enthalten. Dieser Punkt ist für diesen Ratgeber offen. Die Verfahrensfreiheit nach § 61 erlaubt eine Grenzbebauung nicht automatisch. Vor einer grenznahen Planung sollte die Rechtslage bei der Bauaufsicht geklärt werden.
Bebauungsplan
Gilt für das Grundstück ein Bebauungsplan, muss der Carport dessen Festsetzungen einhalten, auch wenn er verfahrensfrei ist. Konkrete Vorgaben eines Bebauungsplans lassen sich nur dem jeweiligen Plan entnehmen. Der Datensatz enthält dazu keine Angaben.
Prüfschritte für die Planung
| Schritt | Frage | Grundlage |
|---|---|---|
| 1 | Dient der Carport dem bauordnungsrechtlich geforderten Stellplatzbedarf (notwendige Garage)? | § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO SH |
| 2 | Beträgt die Brutto-Grundfläche höchstens 50 qm? | § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO SH |
| 3 | Beträgt die mittlere Wandhöhe höchstens 3,00 m? | § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO SH |
| 4 | Liegt das Grundstück im Außenbereich? Dann Zulässigkeit nach § 35 BauGB prüfen | § 35 BauGB |
| 5 | Gibt es einen Bebauungsplan mit Festsetzungen? | jeweiliger Plan, nicht im Datensatz |
| 6 | Ist eine Grenzbebauung geplant? | offen, nicht im Datensatz |
Zuständige Behörde
Ansprechpartner für Fragen zur Verfahrensfreiheit, zum Stellplatzbedarf und zu einem möglichen Bauantrag ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Welche Stelle das für ein bestimmtes Grundstück ist, nennt der Datensatz nicht. Auskünfte sollten sich auf den aktuellen Gesetzesstand stützen und nicht auf ältere Merkblätter wie das Kieler Merkblatt mit 30 qm.
Vorgehen bei Genehmigungspflicht
Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Carport nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO SH verfahrensfrei. Das kann daran liegen, dass er mehr als 50 qm Brutto-Grundfläche hat, die mittlere Wandhöhe über 3,00 m liegt oder er kein notwendiger Stellplatz ist. Welches Verfahren dann gilt und welche Unterlagen im Einzelnen einzureichen sind, gibt der Datensatz nicht vor. In diesem Fall sollte vor Baubeginn mit der Bauaufsicht geklärt werden, welcher Antrag erforderlich ist. Mit dem Bau sollte erst begonnen werden, wenn diese Frage beantwortet ist.
Unterlagen und Risiken
| Thema | Risiko | Empfehlung |
|---|---|---|
| Veraltete Quellen | Kieler Merkblatt mit 30 qm ist veraltet | auf 50 qm Brutto-Grundfläche nach § 61 LBO SH stützen |
| Falsche Fundstelle | Verweis auf § 63 statt § 61 | Fundstelle § 61 Abs. 1 Nr. 1 b verwenden |
| Nicht notwendiger Carport | Verfahrensfreiheit greift nicht | Stellplatzbedarf vorab klären |
| Flächenberechnung | Grenzwert knapp überschritten | Berechnung der Brutto-Grundfläche dokumentieren und abstimmen |
| Wandhöhe | Mittelwert über 3,00 m | Höhenberechnung schriftlich festhalten |
| Außenbereich | Unzulässigkeit nach § 35 BauGB trotz Verfahrensfreiheit | planungsrechtliche Zulässigkeit prüfen |
| Grenzbebauung | Rechtslage im Datensatz offen | vor Planung bei der Bauaufsicht klären |
| Bebauungsplan | Verstoß gegen Festsetzungen | Plan einsehen |
Für die eigene Dokumentation sind Lageplanskizze, Maßangaben zur Brutto-Grundfläche, Berechnung der mittleren Wandhöhe und ein Nachweis zum Stellplatzbedarf sinnvoll. Diese Unterlagen sind keine Vorgabe des Datensatzes. Sie helfen aber, die Einhaltung der Voraussetzungen später belegen zu können.
Quellen
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, § 61 Abs. 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
- Untere Bauaufsichtsbehörde bei Kreis oder Stadt, Bauportal
- Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Gesetzestextspiegel sowie Landtagsdrucksachen 20/1168 und 20/351
Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.