Garage Baugenehmigung in Bayern

bis 50 m²Brutto-Grundfläche · BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b geprüft

Nach BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b, bleibt ein Garage in Bayern im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Garagen einschließlich Nebenräumen; Grenzbebauung nach Art. 6 Abs. 7.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der BayBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (BayBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Wer in Bayern eine Garage bauen möchte, fragt sich zuerst, ob dafür ein Bauantrag nötig ist. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) lässt bestimmte Garagen ohne Genehmigungsverfahren zu, knüpft das aber an klare Voraussetzungen. Entscheidend sind die Fläche, die Lage des Grundstücks und die Anforderungen an die Grenzbebauung, auf die die Vorschrift verweist.

Dieser Ratgeber erklärt die bayerischen Regeln für Garagen anhand der einschlägigen Fundstellen in der BayBO und der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Er ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde, ob ein Vorhaben die Voraussetzungen erfüllt. Eine fehlende Genehmigungspflicht bedeutet außerdem nicht, dass keine Vorschriften gelten.

Die Verfahrensfreiheitsgrenze in Bayern: 50 m²

Die maßgebliche Regelung steht in Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO. Danach sind Garagen bis zu einer Fläche von 50 m² verfahrensfrei, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Carports gilt in Bayern derselbe Grenzwert. Garage und überdachter Stellplatz werden bei der Verfahrensfreiheit also gleich behandelt.

Für die Praxis heißt das: Wer bei der Planung zwischen massiver Garage und Carport schwankt, kann bei der Frage der Verfahrensfreiheit von derselben Flächengrenze ausgehen. Die konstruktiven Unterschiede spielen an anderer Stelle eine Rolle, etwa bei der Gestaltung oder bei Vorgaben aus einem Bebauungsplan.

MerkmalRegelung in Bayern
Fundstelle VerfahrensfreiheitArt. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO
MessgrößeFläche
Grenzwert50 m²
Gleicher Wert wie Carportja
Geltungsbereichnur Innenbereich
Höhenvorgabenicht in der Nummer selbst, Verweis auf Art. 6 Abs. 7 BayBO

Messgröße: Es zählt die Fläche

Anders als in manchen anderen Bundesländern stellt Bayern bei der Verfahrensfreiheit von Garagen auf die Fläche ab, nicht auf den umbauten Raum. Die Höhe der Garage fließt deshalb nicht in die Berechnung des Grenzwerts ein.

Wie genau die Fläche im Einzelfall zu ermitteln ist, etwa bei Vorsprüngen, angebauten Bauteilen oder ungewöhnlichen Grundrissen, sollte vor Baubeginn mit der Bauaufsicht geklärt werden. Gerade bei Planungen knapp unter 50 m² kann die Messweise darüber entscheiden, ob das Vorhaben noch verfahrensfrei ist.

Nur im Innenbereich verfahrensfrei

Die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO gilt nur im Innenbereich. Liegt das Grundstück im Außenbereich, greift diese Erleichterung nicht, auch wenn die Garage kleiner als 50 m² ist.

Ob ein Grundstück zum Innen- oder zum Außenbereich gehört, ist nicht immer offensichtlich. Ortsrandlagen, Splittersiedlungen oder Grundstücke am Übergang zur freien Landschaft werfen häufig Fragen auf. Die Einordnung sollte die Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde verbindlich bestätigen, bevor auf eine Genehmigung verzichtet wird.

Höhe: Verweis auf Art. 6 Abs. 7 BayBO

Die Nummer zur Verfahrensfreiheit nennt selbst keine mittlere Wandhöhe. Sie verweist stattdessen auf Art. 6 Abs. 7 BayBO, also die Vorschrift zu Abstandsflächen und Grenzbebauung. Die dort festgelegten Anforderungen sind damit für die Verfahrensfreiheit mit maßgeblich.

Für die Planung bedeutet das: Wer nur auf die 50-m²-Grenze achtet, übersieht womöglich Anforderungen aus Art. 6 Abs. 7 BayBO. Die konkreten Vorgaben zur Höhe sollten direkt in dieser Vorschrift nachgelesen und bei Unklarheiten mit der Bauaufsicht abgestimmt werden.

Grenzbebauung: 9 m je Grenze, 15 m insgesamt

Garagen stehen oft direkt an der Grundstücksgrenze. Die Regeln dafür enthält Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Für die Längen an den Grundstücksgrenzen gelten zwei Werte, die beide eingehalten werden müssen:

GrenzbebauungHöchstwert
Länge je Nachbargrenze9 m
Gesamtlänge an allen Grenzen15 m

Die Gesamtlänge bezieht sich auf alle Grenzen des Grundstücks. Steht dort bereits ein Gebäude, das auf diese Länge angerechnet wird, bleibt für die neue Garage entsprechend weniger Spielraum. Eine Garage mit 9 m an einer Grenze ist also nur dann zulässig, wenn auch die Gesamtlänge von 15 m nicht überschritten wird.

Abstellraum und Nebenräume

Viele Bauherren möchten in die Garage einen Abstellraum für Fahrräder, Gartengeräte oder Reifen integrieren. In Bayern ist das ausdrücklich berücksichtigt: Über den Verweis auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind Garagen einschließlich ihrer Nebenräume erfasst. Ein Abstellraum fällt damit unter den Begriff der Nebenräume.

Das heißt allerdings nicht, dass der Abstellraum zusätzlich zur 50-m²-Grenze gebaut werden darf. Wie er bei der Fläche und bei den Grenzlängen anzurechnen ist, sollte im Einzelfall mit der Bauaufsicht geklärt werden.

Garagen- und Stellplatzverordnung und Mindestmaße

Neben der BayBO gilt in Bayern die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30.11.1993. Sie wurde zuletzt am 29.11.2023 geändert. Die geänderte Fassung ist seit dem 01.01.2024 in Kraft. Die Verordnung regelt unter anderem die Mindestmaße von Stellplätzen und Zufahrten.

AnforderungMindestmaß
Stellplatzlänge5 m
Breite ohne begrenzte Längsseite2,30 m
Breite bei einer begrenzten Längsseite2,40 m
Breite bei beidseitig begrenzten Längsseiten2,50 m
Breite barrierefreier Stellplatz3,50 m
Länge der Zufahrtmindestens 3 m
Fahrbahnbreite vor Mittel- und Großgaragen2,75 m
Innerer Kurvenradius5 m

Für die typische Einzelgarage ist vor allem die Breite wichtig. Ein Stellplatz zwischen zwei Garagenwänden gilt als an beiden Längsseiten begrenzt und muss mindestens 2,50 m breit sein. Diese Anforderungen gelten auch für verfahrensfreie Garagen.

Besonderheiten in Bayern

Bayern weist einige Merkmale auf, die bei der Planung zu beachten sind:

  • Garage und Carport haben denselben Grenzwert von 50 m².
  • Der Abstellraum ist über den Begriff der Nebenräume ausdrücklich erfasst.
  • Die Höhenanforderungen ergeben sich nicht aus der Verfahrensfreiheitsnummer selbst, sondern aus dem Verweis auf Art. 6 Abs. 7 BayBO.
  • Die Verfahrensfreiheit ist auf den Innenbereich beschränkt.

Typische Fehler bei der Garagenplanung

Häufige Fehler entstehen, wenn Bauherren eine einzelne Grenze isoliert betrachten. Dazu gehören:

  • Verfahrensfrei mit rechtsfrei verwechseln: Auch ohne Genehmigung müssen BayBO, GaStellV und weitere öffentlich-rechtliche Vorgaben eingehalten werden, etwa aus einem Bebauungsplan.
  • Nur auf die Fläche achten: Der Verweis auf Art. 6 Abs. 7 BayBO und damit die Anforderungen an Höhe und Grenzbebauung wird übersehen.
  • Gesamtlänge ignorieren: 9 m an einer Grenze sind nur möglich, wenn die 15 m an allen Grenzen insgesamt eingehalten werden.
  • Außenbereich unterschätzen: Im Außenbereich greift die Verfahrensfreiheit nicht.
  • Stellplatzbreite zu knapp planen: Zwischen zwei Wänden sind mindestens 2,50 m erforderlich.

Praktische Prüfreihenfolge

Eine sinnvolle Reihenfolge für die eigene Vorprüfung:

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Innenbereich? Im Zweifel bei Gemeinde oder Bauaufsicht nachfragen.
  2. Fläche prüfen: Bleibt die Garage einschließlich der Nebenräume bei höchstens 50 m²?
  3. Art. 6 Abs. 7 BayBO prüfen: Werden die dort genannten Anforderungen, auch zur Höhe, eingehalten?
  4. Grenzlängen messen: höchstens 9 m je Nachbargrenze und höchstens 15 m an allen Grenzen insgesamt, bestehende Grenzbebauung eingerechnet.
  5. GaStellV-Maße abgleichen: Stellplatzlänge, Breite je nach Begrenzung, Zufahrt.
  6. Weitere Vorgaben prüfen: etwa Bebauungsplan oder örtliche Sat

Quellen

  • BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landratsamt oder kreisfreier Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Amtliche BayBO und Garagen- und Stellplatzverordnung

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.