Garage Baugenehmigung in Baden-Württemberg

bis 50 m²Brutto-Grundfläche · LBO BW, § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 b geprüft

Nach LBO BW, § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 b, bleibt ein Garage in Baden-Württemberg im Innenbereich bis 50 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Mittlere Wandhöhe höchstens 3 m; an der Grenze zusätzlich höchstens 25 m² Wandfläche, 9 m je Nachbargrenze und 15 m insgesamt.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBO BW, § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Änderung der Garagenverordnung 2025 nur über Kammer-Merkblatt belegt.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBO BW, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Baurechtsbehörde bei Gemeinde oder Landratsamt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBO BW) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Wer in Baden-Württemberg eine Garage plant, stellt meist zuerst die Frage, ob dafür ein Bauantrag nötig ist. Die Landesbauordnung (LBO) stellt bestimmte Garagen unter klaren Voraussetzungen verfahrensfrei. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf Fläche, Höhe und Lage des Grundstücks. Hinzu kommen eigene Regeln für Garagen an der Grundstücksgrenze und die Vorgaben der Garagenverordnung zu Stellplatzmaßen.

Dieser Ratgeber fasst die geprüften Eckdaten für Baden-Württemberg zusammen und zeigt, in welcher Reihenfolge Sie Ihr Vorhaben prüfen sollten. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel gibt die zuständige untere Baurechtsbehörde verbindlich Auskunft.

Verfahrensfreiheit: die konkrete Grenze in Baden-Württemberg

Die Verfahrensfreiheit für Garagen ist in § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 b geregelt. Danach sind Garagen bis 50 m² Grundfläche verfahrensfrei, wenn sie die weiteren Bedingungen zu Höhe und Lage erfüllen.

Für Carports gilt in Baden-Württemberg derselbe Grenzwert. Sie müssen also nicht zwischen geschlossener Garage und offenem Unterstand unterscheiden, solange es nur um diese Schwelle geht.

KriteriumWert in Baden-Württemberg
Fundstelle§ 50 Abs. 1 LBO mit Anhang 1 Nr. 1 b
MessgrößeGrundfläche
Grenzwert50 m²
Mittlere Wandhöhehöchstens 3,00 m
Räumlicher Geltungsbereichnur Innenbereich
Gleicher Wert für Carportsja
Abstellraum ausdrücklich erfasstnein, nicht genannt

Die Messgröße: Grundfläche statt Rauminhalt

Maßgeblich ist in Baden-Württemberg die Grundfläche. Andere Messgrößen wie der Brutto-Rauminhalt spielen für diese Schwelle keine Rolle. Für die Planung bedeutet das: Ermitteln Sie die Grundfläche des gesamten Baukörpers sorgfältig und runden Sie im Grenzbereich nicht großzügig ab. Schon eine geringe Überschreitung der 50 m² führt aus der Verfahrensfreiheit heraus.

Wie die Grundfläche bei Vordächern, Überständen oder angebauten Bauteilen im Einzelfall zu ermitteln ist, lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht ableiten. Wenn Ihr Entwurf solche Elemente enthält, sollte die Bauaufsicht die Berechnung bestätigen.

Innenbereich und Außenbereich

Die Verfahrensfreiheit gilt nur im Innenbereich. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, greift die Freistellung nach Anhang 1 Nr. 1 b nicht. Dann ist mit einem Genehmigungsverfahren zu rechnen.

Nicht immer ist auf den ersten Blick erkennbar, ob ein Grundstück zum Innen- oder zum Außenbereich gehört. Gerade bei Ortsrandlagen sollten Sie die Einordnung frühzeitig bei der Gemeinde oder der Baurechtsbehörde klären, bevor Sie in die Detailplanung gehen.

Höhe: die mittlere Wandhöhe von 3,00 m

Neben der Fläche begrenzt die LBO die Höhe. Die mittlere Wandhöhe darf 3,00 m nicht überschreiten. Es kommt also auf den Mittelwert an und nicht auf den höchsten Punkt einer einzelnen Wand. Das ist bei geneigtem Gelände oder bei Pultdächern wichtig, weil die Wandhöhen dort entlang der Fassade variieren.

Wie die mittlere Wandhöhe bei Ihrer konkreten Geländesituation und Dachform zu berechnen ist, sollten Sie bei Unsicherheit mit der Bauaufsicht abstimmen.

Garagen an der Grundstücksgrenze

Viele Garagen werden direkt an die Nachbargrenze gebaut. Die Regeln dafür stehen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Danach gelten in Baden-Württemberg Längenbegrenzungen je Grenze und insgesamt. Hinzu kommt eine landesspezifische Begrenzung der Wandfläche.

GrenzbebauungWert
Fundstelle§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO
Länge je Nachbargrenzehöchstens 9 m
Gesamtlänge an allen Grenzenhöchstens 15 m
Wandfläche an der Grenzehöchstens 25 m²

Die Gesamtlänge von 15 m bezieht sich auf alle Grenzen zusammen. Wer bereits ein Gartenhaus oder eine andere Grenzbebauung auf dem Grundstück hat, muss diese in die Rechnung einbeziehen. Die Begrenzung der Wandfläche auf 25 m² ist nach dem vorliegenden Datenstand eine Besonderheit Baden-Württembergs, die es in dieser Form in keinem anderen Bundesland gibt. Eine Garage kann die Längengrenzen einhalten und trotzdem an der Wandfläche scheitern, etwa bei größerer Wandhöhe an der Grenze.

Abstellraum in der Garage

Viele Bauherren möchten in der Garage zusätzlich einen Abstellraum für Fahrräder, Gartengeräte oder Reifen unterbringen. Die Fundstelle zur Verfahrensfreiheit nennt einen Abstellraum nicht ausdrücklich. Aus den vorliegenden Daten lässt sich deshalb nicht sicher ableiten, ob eine Garage mit integriertem Abstellraum noch unter die Freistellung fällt.

Planen Sie einen solchen Raum, sollte die Bauaufsicht vorab bestätigen, wie das Vorhaben eingeordnet wird.

Garagenverordnung und Stellplatz-Mindestmaße

Unabhängig vom Verfahren gelten die Anforderungen der Garagenverordnung (GaVO) vom 07.07.1997, nach Datenstand zuletzt geändert am 12.06.2025. Sie legt unter anderem Mindestmaße für Stellplätze fest:

  • Länge: 5 m, bei hintereinander angeordneten Stellplätzen 6 m
  • Breite: 2,30 m, zusätzlich je Längsseite 0,10 m Abstand, der frei von Bauteilen bleiben muss
  • Barrierefreie Stellplätze: 3,50 m Breite
  • Zufahrt: 2,75 m, diese Vorgabe gilt nur vor Mittel- und Großgaragen

Liegen auf beiden Längsseiten Wände oder andere Bauteile, ergibt sich aus 2,30 m Breite und je 0,10 m Abstandsstreifen rechnerisch ein lichtes Maß von 2,50 m. Baden-Württemberg arbeitet damit mit einer festen Grundbreite plus Abstandsstreifen und nicht mit der in anderen Ländern üblichen Staffelung der Breite.

Besonderheiten im Überblick

Zwei Punkte unterscheiden Baden-Württemberg nach dem geprüften Datenstand deutlich von anderen Bundesländern:

  1. Wandfläche an der Grenze: Zusätzlich zu den Längen ist die Wandfläche auf 25 m² begrenzt.
  2. Breitenregel: Die Breite beträgt einheitlich 2,30 m, ergänzt um 0,10 m bauteilfreien Abstand je Längsseite.

Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei

Auch eine verfahrensfreie Garage muss alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehören insbesondere die Regeln zur Grenzbebauung und die Anforderungen der Garagenverordnung. Entfällt das Genehmigungsverfahren, prüft vorab niemand, ob das Vorhaben diese Vorschriften erfüllt. Die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen als Bauherr.

Typische Fehler

  • Falsche Messgröße: Statt der Grundfläche werden Rauminhalt oder Nutzfläche herangezogen.
  • Außenbereich übersehen: Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.
  • Höchste statt mittlere Wandhöhe betrachtet: Maßgeblich ist der Mittelwert, und dieser darf 3,00 m nicht überschreiten.
  • Bestehende Grenzbebauung vergessen: Die 15 m Gesamtlänge gelten für alle Grenzen und alle Grenzbauten zusammen.
  • Wandfläche nicht geprüft: Die 25 m² an der Grenze werden leicht überschritten, obwohl die Längen passen.
  • Abstandsstreifen ignoriert: Die 0,10 m je Längsseite müssen frei von Bauteilen bleiben.

Praktische Prüfreihenfolge

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Innenbereich?
  2. Grundfläche ermitteln: Bleibt die Garage bei höchstens 50 m²?
  3. Höhe prüfen: Liegt die mittlere Wandhöhe bei höchstens 3,00 m?
  4. Grenzbebauung rechnen: Höchstens 9 m je Nachbargrenze, höchstens 15 m insgesamt und höchstens 25 m² Wandfläche an der Grenze.
  5. Stellplatzmaße abgleichen: Länge, Breite und Abstandsstreifen nach GaVO einhalten.
  6. Sonderfälle klären: Abstellraum, besondere Geländesituationen oder Dachformen vorab mit

Quellen

  • LBO BW, § 50 Abs. 1 mit Anhang 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
  • Untere Baurechtsbehörde bei Gemeinde oder Landratsamt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Gesetzestextspiegel und Neufassung GBl. 2026 Nr. 44

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.