Garage Baugenehmigung in Thüringen

bis 60 m²Brutto-Grundfläche · ThürBO, § 63 Abs. 1 Nr. 1 b geprüft

Nach ThürBO, § 63 Abs. 1 Nr. 1 b, bleibt ein Garage in Thüringen im Innenbereich bis 60 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Seit 24.07.2026 bis 60 m²; Grenzbebauung 9 m je Grenze und 18 m insgesamt.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist ThürBO, § 63 Abs. 1 Nr. 1 b zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: Aktualität der Thüringer Garagenverordnung.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der ThürBO, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landkreis oder Stadt. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (ThürBO) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Wer in Thüringen eine Garage bauen möchte, stellt sich meist zuerst die Frage, ob dafür eine Baugenehmigung nötig ist. Die Thüringer Bauordnung (ThürBO) nimmt kleinere Garagen unter bestimmten Voraussetzungen vom Genehmigungsverfahren aus. Die Grenze dafür wurde vor Kurzem angehoben. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf den aktuellen Stand.

Dieser Ratgeber erklärt die maßgeblichen Werte, die Regeln zur Grenzbebauung und die Anforderungen der Thüringer Garagenverordnung. Er zeigt außerdem, welche Punkte Sie vor Baubeginn mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären sollten. Eine Rechtsberatung ersetzt er nicht. Wichtig ist von Anfang an: Verfahrensfrei bedeutet nicht rechtsfrei. Auch eine Garage ohne Genehmigungsverfahren muss alle geltenden Vorschriften einhalten.

Die Verfahrensfreiheitsgrenze in Thüringen: 60 m²

Die Verfahrensfreiheit für Garagen regelt § 63 Abs. 1 Nr. 1 b ThürBO. Danach sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 60 m² verfahrensfrei. Für Carports gilt derselbe Wert. Ob Sie also eine geschlossene Garage oder einen offenen Unterstand planen, ändert an der Flächengrenze nichts.

MerkmalRegelung in Thüringen
Fundstelle Verfahrensfreiheit§ 63 Abs. 1 Nr. 1 b ThürBO
Grenzwert60 m²
MessgrößeGrundfläche
Gleicher Wert für Carportsja
Geltungsbereichnur Innenbereich
Mittlere Wandhöhe an der Grenze3,00 m (§ 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ThürBO)
Grenzbebauung je Nachbargrenze9 m
Grenzbebauung insgesamt18 m

Maßgeblich ist die Grundfläche

Die Grenze von 60 m² bezieht sich auf die Grundfläche der Garage. Andere Messgrößen wie der Brutto-Rauminhalt spielen dafür keine Rolle. Für die Planung heißt das: Entscheidend ist die Fläche, die das Bauwerk auf dem Grundstück einnimmt.

Wie die Grundfläche im Einzelfall genau zu ermitteln ist, kann von der Bauweise abhängen. Ein Beispiel sind Dachüberstände oder angebaute Elemente. Liegt Ihr Vorhaben knapp an der Grenze von 60 m², sollten Sie die Berechnung von der Bauaufsicht bestätigen lassen.

Nur im Innenbereich verfahrensfrei

Die Verfahrensfreiheit gilt in Thüringen nur für Garagen im Innenbereich. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, greift die Freistellung nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 b ThürBO nicht. Das gilt auch dann, wenn die Garage kleiner als 60 m² ist.

Ob ein Grundstück zum Innen- oder Außenbereich gehört, ist nicht immer eindeutig. Gerade am Ortsrand sollten Sie diese Frage vor der Planung mit der Bauaufsichtsbehörde klären.

Wandhöhe und Grenzbebauung

Viele Garagen sollen direkt an der Grundstücksgrenze stehen. Die Voraussetzungen dafür regelt § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ThürBO. Drei Werte sind dabei zentral:

  • Mittlere Wandhöhe: höchstens 3,00 m
  • Länge je Nachbargrenze: höchstens 9 m
  • Gesamtlänge an allen Grenzen: höchstens 18 m

Die Verfahrensfreiheit und die Zulässigkeit an der Grenze sind zwei getrennte Fragen. Eine Garage kann verfahrensfrei sein und trotzdem gegen die Abstandsflächenregeln verstoßen, wenn sie zu lang oder zu hoch an der Grenze steht. In diesem Fall bleibt sie unzulässig, auch ohne Genehmigungsverfahren.

Garage mit Abstellraum

Viele Bauherren möchten Fahrräder, Gartengeräte oder Reifen in der Garage unterbringen. Die vorliegende Regelung zur Verfahrensfreiheit erwähnt einen Abstellraum aber nicht ausdrücklich.

Daraus lässt sich nicht sicher ableiten, ob eine Garage mit integriertem oder angebautem Abstellraum noch unter § 63 Abs. 1 Nr. 1 b ThürBO fällt. Planen Sie einen solchen Raum, sollten Sie vorab schriftlich bei der Bauaufsicht nachfragen, wie er eingeordnet wird.

Thüringer Garagenverordnung und Stellplatz-Mindestmaße

Neben der Bauordnung gilt in Thüringen die Thüringer Garagenverordnung (ThürGarVO) vom 28.03.1995. Sie ist seit dem 01.06.1995 in Kraft. Sie enthält unter anderem Mindestmaße für Stellplätze und Fahrbahnen:

ElementMindestmaß
Stellplatzlänge5 m
Stellplatzbreite2,30 m bis 2,50 m, je nach seitlicher Begrenzung
Barrierefreier Stellplatz3,50 m Breite
Fahrbahn vor Mittel- und Großgaragen2,75 m

Die nötige Breite hängt also davon ab, wie der Stellplatz seitlich begrenzt ist. Welche Breite für Ihre Planung gilt, sollten Sie anhand des Verordnungstextes oder mit der Bauaufsicht klären. Die Vorgabe zur Fahrbahnbreite betrifft Mittel- und Großgaragen. Für eine typische Einzelgarage am Wohnhaus ist sie daher meist nicht der erste Prüfpunkt.

Ein Punkt ist noch offen: Es ist nicht amtlich bestätigt, ob die Garagenverordnung von 1995 unverändert gilt. Die genannten Maße sollten Sie deshalb vor der Planung mit der Bauaufsicht abgleichen.

Besonderheiten in Thüringen

Thüringen hat einige Eigenheiten, die bei der Planung leicht übersehen werden:

  1. Angehobene Flächengrenze: Zum 24.07.2026 wurde der Wert von 50 m² auf 60 m² angehoben. Grundlage ist das Erste Thüringer Entlastungsgesetz. Ältere Ratgeber, Planungsunterlagen oder Auskünfte können daher noch den alten Wert nennen.
  2. Gesamtlänge 18 m: Die zulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung beträgt in Thüringen 18 m und nicht 15 m. Wer Werte aus anderen Quellen übernimmt, rechnet hier schnell falsch.
  3. Ältere Garagenverordnung: Thüringen ist das einzige Land, das noch eine Garagenverordnung aus den neunziger Jahren hat. Das macht es umso wichtiger, den aktuellen Stand der ThürGarVO zu prüfen.

Typische Fehler

In der Praxis führen vor allem diese Fehler zu Problemen:

  • Veralteter Grenzwert: Mit 50 m² zu planen, ist seit dem 24.07.2026 überholt.
  • Falsche Gesamtlänge: Mit 15 m statt 18 m Gesamtlänge an den Grenzen zu rechnen, verschenkt Spielraum.
  • Außenbereich übersehen: Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.
  • Verfahrensfrei mit „regellos“ verwechseln: Abstandsflächen, Wandhöhe und Garagenverordnung gelten trotzdem.
  • Wandhöhe falsch bemessen: Die mittlere Wandhöhe an der Grenze darf 3,00 m nicht überschreiten.
  • Abstellraum als selbstverständlich ansehen: Er ist in der Regelung nicht ausdrücklich erfasst.
  • Stellplatz zu knapp planen: Die Mindestmaße der ThürGarVO werden dabei nicht eingehalten.

Praktische Prüfreihenfolge

Für eine strukturierte Vorprüfung bietet sich diese Reihenfolge an:

  1. Lage klären: Liegt das Grundstück im Innenbereich? Wenn nicht, greift die Verfahrensfreiheit nicht.
  2. Grundfläche ermitteln: Bleibt die Garage oder der Carport bei höchstens 60 m²?
  3. Nutzung prüfen: Ist ein Abstellraum geplant? Dann sollte die Bauaufsicht die Einordnung bestätigen.
  4. Grenzbebauung prüfen: Hält die Garage eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m, höchstens 9 m je Nachbargrenze und insgesamt höchstens 18 m ein?
  5. Garagenverordnung anwenden: Erreicht der Stellplatz die Mindestlänge von 5 m und die passende Breite?
  6. Aktualität absichern: Gilt die ThürGarVO in der angenommenen Fassung? Diesen offenen Punkt sollten Sie bei der Bauaufsicht klären.
  7. Rückfrage dokumentieren: Halten Sie Auskünfte der Behörde möglichst schriftlich fest.

Quellen- und Datenstatus

Die Angaben in diesem Artikel beruhen auf einem geprüften Datensatz mit Stand vom 01.10.2026. Die Verlässlichkeit ist nicht bei allen Punkten gleich:

  • Anhebung auf 60 m²: Die Konfidenz ist hoch.
  • Aktueller Wortlaut der Vorschriften: Die Konfidenz ist mittel.
  • Garagenverordnung von 1995: Ob sie unverändert gil

Quellen

  • ThürBO, § 63 Abs. 1 Nr. 1 b, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde bei Landkreis oder Stadt, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch für Änderung, mittel für aktuellen Verordnungstext · Beleg: ThürBO, Drs. 8/3762 und Ingenieurkammer Thüringen

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.