Terrassenüberdachung Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern

bis 40 m²Brutto-Grundfläche · LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g geprüft

Nach LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g, bleibt ein Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern im Innenbereich bis 40 m² verfahrensfrei. Der Wert ist geprüft. Keine Tiefen- oder Höhenbegrenzung im Tatbestand.

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Was im Detail gilt

Maßgeblich ist LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g zu verfahrensfreien Bauvorhaben. Zu prüfen sind dort: keine offenen Kerndaten.

Was trotzdem gilt

Auch ohne Genehmigung gelten die Abstandsflächen der LBauO M-V, der Bebauungsplan der Gemeinde, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von diesen Regeln.

Wenn eine Genehmigung nötig ist

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis. Der Antrag läuft je nach Vorhaben im vereinfachten oder im vollen Genehmigungsverfahren. Nötig sind in der Regel Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Landes.

Gesetzestext (LBauO M-V) Bauportal des Landes

Im Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

In Mecklenburg-Vorpommern sind Terrassenüberdachungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 g der Landesbauordnung bis zu einer Fläche von 40 m² verfahrensfrei. Das ist der höchste Wert bundesweit.

Laut den ausgewerteten Daten gibt es für diesen Tatbestand keinen Ausschluss im Außenbereich und keine Begrenzung von Tiefe oder Höhe.

Verfahrensfrei heißt aber nicht automatisch zulässig. Die Überdachung muss trotzdem alle übrigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllen. Für diese Pflicht sind Sie als Bauherr selbst verantwortlich.

Prüfstatus dieser Angaben

MerkmalAngabe
Statusgeprüft
Konfidenzhoch
Belegquellezwei Gesetzestextspiegel
Geprüft am01.10.2026
Offene Punktekeine vermerkt

Der Datensatz ist geprüft und enthält keine offenen Punkte. Er ersetzt dennoch keine Einzelfallprüfung durch die Bauaufsicht.

Wann keine Baugenehmigung nötig ist

Für eine Terrassenüberdachung brauchen Sie in Mecklenburg-Vorpommern kein Baugenehmigungsverfahren, wenn die überdachte Fläche höchstens 40 m² beträgt. Maßgeblich ist der Tatbestand § 61 Abs. 1 Nr. 1 g.

Weitere Grenzen nennt der Datensatz für die Terrassenüberdachung nicht. Weder eine Höchsttiefe noch eine Höchsthöhe sind dort aufgeführt.

Verfahrensfreiheit ist nicht materielle Zulässigkeit

Es geht um zwei verschiedene Fragen:

  • Verfahrensfreiheit: Muss ich einen Bauantrag stellen? Bis 40 m² lautet die Antwort laut Datensatz nein.
  • Materielle Zulässigkeit: Darf die Überdachung an dieser Stelle in dieser Form stehen? Diese Frage bleibt bestehen, auch ohne Genehmigungsverfahren.

Vorgaben können sich etwa aus einem Bebauungsplan, aus Abstandsregelungen, aus dem Denkmalschutz oder aus dem Nachbarrecht ergeben. Ob solche Vorgaben auf Ihr Grundstück zutreffen, gehört nicht zum Datensatz und muss im Einzelfall geklärt werden.

Grenzen und Bedingungen im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt nur die Werte aus dem Datensatz. Die Spalten für Terrassenüberdachung und Wintergarten sind bewusst getrennt.

KriteriumTerrassenüberdachung (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g)Wintergarten (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 b)
Grenzwert40 m² Fläche40 m² Brutto-Grundfläche
Außenbereichkein Ausschlussnur Innenbereich
Höhekeine Begrenzung genanntmittlere Wandhöhe bis 3 m
Tiefekeine Begrenzung genanntkeine Angabe
Aufenthaltsräume / Feuerstättenkeine Angabeohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten
Beheizungkeine Angabebeheizt nicht verfahrensfrei

Für die Terrassenüberdachung ergibt sich laut Datensatz eine einzige Grenze: die Fläche von 40 m². Die Bedingungen des Wintergarten-Tatbestands gelten nicht automatisch für die Überdachung.

Innenbereich und Außenbereich

Viele Bundesländer behandeln Bauten im Außenbereich strenger. Für Terrassenüberdachungen in Mecklenburg-Vorpommern nennt der Datensatz keinen Außenbereichsausschluss. Die Verfahrensfreiheit bis 40 m² ist also nicht auf den Innenbereich beschränkt.

Anders ist es beim Wintergarten. Dieser Tatbestand gilt laut Datensatz nur im Innenbereich.

Was das für Sie bedeutet

Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, kann eine Terrassenüberdachung bis 40 m² verfahrensfrei sein. Ob sie dort materiell zulässig ist, müssen Sie gesondert klären. Ob Ihr Grundstück zum Innen- oder Außenbereich gehört, kann Ihnen die zuständige Behörde sagen.

Abgrenzung zum Wintergarten

Mecklenburg-Vorpommern hat keinen eigenen Wintergarten-Tatbestand. Wintergärten fallen unter § 61 Abs. 1 Nr. 1 b. Dieser Tatbestand verlangt, dass keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätten vorhanden sind.

Ein beheizter Wintergarten als Wohnraumerweiterung erfüllt das Merkmal „ohne Aufenthaltsräume“ nicht. Er ist deshalb laut Datensatz nicht verfahrensfrei.

Vorsicht bei späteren Umbauten

Planen Sie, eine Terrassenüberdachung später seitlich zu verglasen oder zu beheizen? Dann klären Sie vorab mit der Behörde, welcher Tatbestand anschließend gilt. Aus einer verfahrensfreien Überdachung kann durch Umbau ein Vorhaben werden, das anders zu beurteilen ist.

Richtig messen

Der Datensatz nennt für die Terrassenüberdachung den Grenzwert „40 m² Fläche“. Die Messgröße „Brutto-Grundfläche“ ist im Datensatz beim Wintergarten-Tatbestand hinterlegt. Ob für die Überdachung genauso gemessen wird, geht aus den Daten nicht ausdrücklich hervor.

Praktische Empfehlungen

  • Ermitteln Sie Länge und Breite der überdachten Fläche genau und dokumentieren Sie beides.
  • Planen Sie nicht knapp an der Grenze. Ein Puffer zu 40 m² schützt Sie vor Messdifferenzen.
  • Klären Sie mit der Behörde, ob Dachüberstände oder Rinnen zur maßgeblichen Fläche zählen.
  • Fragen Sie auch nach, wie mehrere Überdachungen auf einem Grundstück zu bewerten sind. Der Datensatz äußert sich dazu nicht.

Typische Fehler

Folgende Fehler kommen in der Praxis häufig vor:

  • Verfahrensfrei mit „alles erlaubt“ verwechseln: Die materiellen Anforderungen gelten weiterhin.
  • Wintergartenregeln übertragen: Die Wandhöhe von 3 m oder die Beschränkung auf den Innenbereich stammen aus dem Wintergarten-Tatbestand. Für die Überdachung sind sie im Datensatz nicht genannt.
  • Fläche überschreiten: Schon wenig mehr als 40 m² kann eine Genehmigungspflicht auslösen.
  • Spätere Verglasung oder Beheizung: Dadurch kann sich die rechtliche Einordnung ändern.
  • Fehlende Dokumentation: Ohne Maße und Pläne lässt sich eine verfahrensfreie Ausführung später schwer nachweisen.

Unterlagen und nächste Schritte

Für ein verfahrensfreies Vorhaben ist kein Bauantrag nötig. Trotzdem sollten Sie die wichtigsten Unterlagen sorgfältig aufbewahren:

  • eine maßstäbliche Skizze oder einen Lageplan mit der Position am Haus und zur Grundstücksgrenze,
  • eine Flächenberechnung der Überdachung,
  • die Hersteller- und Konstruktionsunterlagen,
  • Fotos vom Bauzustand und vom fertigen Ergebnis.

Checkliste vor dem Bau

  1. Fläche der geplanten Überdachung ermitteln und mit dem Grenzwert von 40 m² vergleichen.
  2. Mit der Behörde klären, wie die maßgebliche Fläche gemessen wird.
  3. Feststellen, ob ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung gilt.
  4. Prüfen, ob Denkmalschutz oder andere besondere Vorgaben betroffen sind.
  5. Lage zur Grundstücksgrenze prüfen und Nachbarn frühzeitig informieren.
  6. Festlegen, dass weder eine Verglasung zum Wohnraum noch eine Beheizung geplant ist. Andernfalls die Behörde vorab fragen.
  7. Alle Maße, Pläne und Herstellerunterlagen dokumentieren und aufbewahren.

Wichtiger Behördenhinweis: Die Angaben beruhen auf einem geprüften Datensatz mit hoher Konfidenz. Sie ersetzen aber keine verbindliche Auskunft. Wenden Sie sich vor Baubeginn an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Klären Sie dort, ob Ihr konkretes Vorhaben verfahrensfrei ist und ob es materiell zulässig ist. Lassen Sie sich wichtige Auskünfte möglichst schriftlich bestätigen.

Quellen

  • LBauO M-V, § 61 Abs. 1 Nr. 1 g, amtliches Rechtsportal
  • Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis, Bauportal
  • Recherche-Status: geprüft · Konfidenz: hoch · Beleg: Zwei Gesetzestextspiegel

Stand: 1. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall.