Gartenarbeit: Welche Geräte wann laufen dürfen

Die 32. BImSchV unterscheidet zwei Gerätegruppen. Rasenmäher, Heckenscheren, Häcksler oder Kettensägen dürfen werktags von 7 bis 20 Uhr laufen. Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler gilt eine strengere Regel: nur 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr – außer mit EU-Umweltzeichen.

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Nordrhein-Westfalen · Mo–Fr · 13:30 Uhr

Nicht erlaubt (ohne EU-Umweltzeichen)

Freischneider, Trimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen werktags nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr laufen – außer das Gerät trägt das EU-Umweltzeichen.

Fundstelle: 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), § 7 Abs. 1

Datenlage Nordrhein-Westfalen: geprüft

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Keine Rechtsberatung. Ortsrecht und Hausordnung können strenger sein.

Der Gerätetyp entscheidet über das erlaubte Zeitfenster

Bevor Sie den Motor starten, sollten Sie klären, zu welcher Gruppe Ihr Gerät gehört. Die 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung, kurz 32. BImSchV, ist Bundesrecht. Sie gilt bundesweit, allerdings nur in den Gebieten, die sie selbst nennt. In einem Anhang listet sie Geräte und Maschinen auf, die im Freien eingesetzt werden. Für alle dort genannten Geräte gilt werktags der Rahmen von 7 bis 20 Uhr. Rasenmäher, Heckenscheren, Häcksler und Kettensägen gehören zu dieser allgemeinen Gruppe.

Strenger behandelt die Verordnung eine kleinere Gruppe. Dazu gehören Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Für sie bleiben werktags nur die Zeiten von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr. Mit einem Laubbläser haben Sie an einem Werktag also sechs Stunden zur Verfügung, mit einem Rasenmäher dagegen dreizehn.

Eine Ausnahme gilt für Geräte mit EU-Umweltzeichen. Trägt ein Gerät der strengeren Gruppe dieses Zeichen, gilt für es nur der allgemeine Rahmen von 7 bis 20 Uhr. Entscheidend ist das Zeichen am konkreten Gerät. Allgemeine Werbeaussagen eines Herstellers zur Umweltfreundlichkeit ersetzen es nicht.

Ein Samstag im Garten lässt sich mit beiden Zeitfenstern gut planen

Der Samstag zählt als Werktag. Die Zeitregeln gelten deshalb genauso wie von Montag bis Freitag. An Sonn- und Feiertagen dürfen dagegen keine Geräte aus dem Anhang laufen. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, legen die Bundesländer fest. Bei Feiertagen, die es nur in einzelnen Ländern gibt, lohnt deshalb ein Blick in den regionalen Kalender.

Ein ausgedachtes Beispiel: Frau K. möchte an einem Samstag im Herbst den Rasen mähen, die Hecke schneiden, die Rasenkanten trimmen und das Laub zusammenblasen. Ihre Gemeinde hat keine strengeren Regeln erlassen. Mähen und den Heckenschnitt mit der elektrischen Schere kann sie ab 7 Uhr erledigen. Trimmer und Laubbläser tragen kein EU-Umweltzeichen. Diese Geräte darf sie erst ab 9 Uhr einschalten und muss sie um 13 Uhr wieder abstellen. Restliche Arbeiten damit verschiebt sie auf die Zeit zwischen 15 und 17 Uhr. Das Schnittgut kann sie bis 20 Uhr häckseln.

Wenn Sie früh anfangen möchten, richten Sie die Reihenfolge nach den Zeitfenstern aus. Erledigen Sie zuerst die Arbeiten mit Geräten aus der allgemeinen Gruppe. Handarbeiten passen gut in die Stunden, in denen die laute Gruppe pausieren muss.

Ob die Verordnung greift, hängt von der Art des Baugebiets ab

Die Zeitregeln der 32. BImSchV gelten nur im Freien und nur in bestimmten Gebieten. Dazu zählen reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete sowie Erholungs-, Kur- und Klinikgebiete. Auch auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeheimen gelten sie. In Misch- und Dorfgebieten gilt die Verordnung nicht unmittelbar. Das heißt nicht, dass dort jederzeit Lärm erlaubt ist. Die allgemeine Rücksichtspflicht bleibt bestehen. Ob es zusätzlich örtliche Regeln gibt, müssen Sie gesondert klären.

Welche Gebietsart vorliegt, steht meist im Bebauungsplan. Das ist eine Satzung der Gemeinde, die festlegt, wie Flächen genutzt und bebaut werden dürfen. Sie können ihn in der Regel beim Bauamt einsehen, und viele Gemeinden veröffentlichen ihn auch online. Gibt es keinen Bebauungsplan, ist die Einordnung schwieriger, weil dann die tatsächliche Umgebung eine Rolle spielen kann. In diesem Fall hilft eine Nachfrage bei der Gemeinde.

Gemeinde und Hausordnung können strengere Zeiten vorgeben

Die Bundesverordnung kennt keine allgemeine Mittagsruhe für alle Gartengeräte. Die Pause von 13 bis 15 Uhr gilt bundesrechtlich nur für die laute Gruppe. Gemeinden können aber eigene Vorschriften erlassen. Darin kann etwa eine Mittagsruhe stehen, die auch für Rasenmäher oder Heckenscheren gilt. Was in Ihrem Ort gilt, erfahren Sie bei der Gemeindeverwaltung oder in den veröffentlichten örtlichen Vorschriften.

Für Mieter und Wohnungseigentümer kann zusätzlich die Hausordnung gelten. Sie ist kein Gesetz. Verbindlich werden kann sie über den Mietvertrag oder durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Häufig regelt sie, wer den Gemeinschaftsgarten pflegt und zu welchen Zeiten. Wenn Sie den Garten mitbenutzen, sehen Sie in Vertrag und Hausordnung nach, bevor Sie Geräte anschaffen oder Pflegeaufgaben übernehmen.

Handarbeit fällt nicht unter die Zeitregeln, verlangt aber Augenmaß

Unkraut jäten, mit der Handschere schneiden oder mit einem Handrasenmäher mähen erfasst die Verordnung nicht. Für solche Arbeiten gibt es bundesrechtlich keine festen Uhrzeiten. Es gilt die allgemeine Rücksichtspflicht unter Nachbarn. Wer an einem Sonntagmorgen Unkraut zupft, bewegt sich deshalb in der Regel im üblichen Rahmen.

Auch Handarbeit kann aber stören, etwa wenn zu ungewöhnlichen Zeiten lange direkt an der Grundstücksgrenze gesägt oder gehämmert wird. Feste Maßstäbe dafür gibt es nicht. Prüfen Sie, ob die Tätigkeit zur üblichen Gartennutzung gehört und wie lange sie dauert.

Bei Störungen hilft eine sachliche Dokumentation weiter

Wenn Sie als Nachbar regelmäßig Gerätelärm außerhalb der genannten Zeiten hören, ist ein persönliches Gespräch meist der erste sinnvolle Schritt. Vielleicht kennt Ihr Nachbar die zwei Gerätegruppen nicht, oder sein Gerät trägt das EU-Umweltzeichen. Notieren Sie vorher Datum, Uhrzeit, Gerät und Dauer. Damit wird das Gespräch konkreter, und die Notizen helfen, falls Sie sich später an die Gemeinde wenden.

Klären Sie vorab, ob Ihr Wohngebiet unter die Verordnung fällt und ob örtliche Regeln bestehen. Wer für Beschwerden zuständig ist und wie die Stelle vorgeht, ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Die Gemeindeverwaltung nennt Ihnen den passenden Ansprechpartner. Bei Streit mit rechtlicher Tragweite kann eine Beratung bei einer Anwaltskanzlei, einem Mieterverein oder einem Eigentümerverband sinnvoll sein.

Zwei Gruppen, zwei Zeitfenster

Gruppe 1 (alle Geräte im Anhang): werktags 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags verboten.

Gruppe 2 (Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler): werktags zusätzlich nicht von 7 bis 9, 13 bis 15 und 17 bis 20 Uhr. Trägt das Gerät das EU-Umweltzeichen, gilt nur die Regel der Gruppe 1.

Wo die Regel gilt

Die Verordnung gilt im Freien in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeheimen. In Misch- und Dorfgebieten gilt sie nicht unmittelbar.

Handarbeit im Garten

Unkraut jäten, Hecke mit der Handschere schneiden oder Rasen von Hand mähen ist nicht von der Verordnung erfasst. Nur die allgemeine Rücksichtspflicht gilt.

Fundstellen

Häufige Fragen

Gibt es eine Mittagsruhe für Gartenarbeit?

Bundesrechtlich nur für Laubbläser, Freischneider und Trimmer (13–15 Uhr). Für andere Geräte nur nach Ortsrecht.

Darf man samstags im Garten arbeiten?

Ja, Samstag ist Werktag – Gartengeräte 7 bis 20 Uhr, laute Geräte 9–13 und 15–17 Uhr.

Ruhezeiten nach Tag und Tätigkeit

Hinweis zur Datenlage: Grundlage sind die amtlichen Gesetzestexte von Bund und Ländern. Länder mit „teilgeprüft“ oder „offen“ sind nicht abschließend belegt – dort zeigt der Prüfer kein eindeutiges Ergebnis. Ortsrecht der Gemeinde und Hausordnung können strengere Zeiten vorsehen.

Stand: 01.10.2026 · Keine Rechtsberatung